Fallbeispiele

Zehn unterschiedliche Erb- und Nachlasslagen mit derselben didaktischen Struktur.

  1. Ehepaar mit zwei Kindern

    Gesetzliche Erbfolge in der Zugewinngemeinschaft: der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte, jedes Kind ein Viertel. Ein Berliner Testament verschiebt das, löst aber Pflichtteilsansprüche aus.

  2. Patchworkfamilie

    Kinder aus der ersten Ehe erben, Stiefkinder nicht. Ein Standard-Berliner Testament mit dem neuen Ehegatten kann die Kinder der ersten Beziehung auf den Pflichtteil setzen.

  3. Unverheiratetes Paar mit gemeinsamer Immobilie

    Ohne Trauschein gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Partners. Die Hälfte des gemeinsamen Hauses fällt an die Familie der zuerst versterbenden Person.

  4. Alleinstehend ohne Kinder

    Ohne Abkömmlinge und ohne Ehegatten greifen die weiteren Erbordnungen: zuerst Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Abkömmlinge. Ein Testament ist oft die einzige gezielte Zuwendung.

  5. Eigenheim, aber wenig Liquidität

    Steckt fast alles im Haus, reicht das Bargeld oft nicht für den Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte kann zum Verkauf gedrängt werden, obwohl er Alleinerbe ist.

  6. Größeres Vermögen

    Freibeträge, Steuerklasse I und die Zehnjahresfrist entscheiden, ob Übertragungen die Steuerlast senken. Ohne zeitliche Planung fällt derselbe Erwerb in einem Stück an.

  7. Familienunternehmen

    Mehrere Erben und ein Unternehmen passen selten von selbst zusammen. Gesellschaftsvertrag, Ausgleich und Steuerverschonung müssen getrennt geprüft werden.

  8. Enterbung eines Kindes

    Enterbung nimmt die Erbenstellung, nicht automatisch den Pflichtteil. Frühere Schenkungen können den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung erhöhen.

  9. Erbengemeinschaft mit Immobilie

    Drei Geschwister erben ein Haus. Einer wohnt darin. Verwaltung, Verkauf und Teilungsversteigerung folgen anderen Regeln als das Wohngefühl.

  10. Der Erbfall ist bereits eingetreten

    Nach dem Tod zählen Fristen, Unterlagen und die Frage, ob der Nachlass angenommen oder ausgeschlagen wird. Gestaltung zu Lebzeiten ist dann nicht mehr möglich.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14