Ohne Abkömmlinge und ohne Ehegatten greifen die weiteren Erbordnungen: zuerst Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Abkömmlinge. Ein Testament ist oft die einzige gezielte Zuwendung.
Thomas ist ledig und hat keine Kinder. Beide Eltern sind tot. Er hat eine lebende Schwester Eva und einen vorverstorbenen Bruder Jan mit zwei Kindern. Es gibt kein Testament.
Erste Ordnung (Abkömmlinge) und Ehegatte entfallen. Es gilt die zweite Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB). Die Eltern sind tot, deshalb treten die Geschwister ein. An die Stelle von Jan treten Nora und Nils.
Nachlass 180.000 €: Wohnung 150.000 €, Geld 30.000 €. Schulden sind nicht angenommen.
Ohne Testament entsteht eine Erbengemeinschaft aus Eva sowie Nora und Nils. Die Nichten und Neffen teilen den Stamm von Jan. Thomas’ Wunsch, etwa einem Freund oder einer Organisation etwas zuzuwenden, kommt nicht zum Zuge.
Eva erbt 1/2 = 90.000 €. Der Stamm Jan erbt 1/2 = 90.000 €, Nora und Nils also je 1/4 = 45.000 €. Dritte Ordnung (Großeltern) wird nicht erreicht.
Geschwister und Nichten/Neffen müssen die Wohnung gemeinsam verwalten. Uneinigkeit führt zur Auseinandersetzung. Ein Freund, der gepflegt hat, geht leer aus. Umgekehrt: ein Testament zugunsten Dritter ist möglich, weil Geschwister keinen Pflichtteil haben.
Testament oder Erbvertrag für Personen oder Organisationen außerhalb der gesetzlichen Ordnung. Vermächtnisse für einzelne Stücke. Vorsorgevollmacht bleibt eine Frage zu Lebzeiten, nicht der Erbfolge. Leben noch Eltern, wäre deren Pflichtteil zu prüfen.
Setzt Thomas eine Freundin zur Alleinerbin ein, erbt sie 1/1. Eva, Nora und Nils gehen leer aus und haben keinen Pflichtteil. Leben hingegen noch ein Elternteil, bleibt dessen Pflichtteil: Hälfte der gesetzlichen Quote dieses Elternteils.
Alleinstehend ohne Kinder heißt nicht „der Staat erbt“. Zuerst kommen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Wer gezielt zuwenden will, braucht eine Verfügung. Pflichtteil gibt es nur für Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern.
Schreiben Sie auf, wer in welcher Ordnung noch lebt. Im Nachlass-Check die Familienkonstellation erfassen, auch ohne eigenen Haushalt mit Kindern.
Nachlass: 180.000 €
Eva (Schwester) 1/2: 90.000 €
Nora (Nichte) 1/4: 45.000 €
Nils (Neffe) 1/4: 45.000 €
Eintritt nach Stämmen (§ 1925 Abs. 3 BGB). Eltern sind tot, keine Abkömmlinge des Erblassers.
Zweite Ordnung, Eltern tot: Geschwister nach Köpfen, Eintritt der Abkömmlinge eines vorverstorbenen Geschwisterteils.
Hier: Eva 1/2, Stamm Jan 1/2, darin Nora und Nils je 1/4.
Geschwister, Nichten und Neffen sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Eltern wären pflichtteilsberechtigt, wenn sie lebten und keine Abkömmlinge vorhanden wären (§ 2303 Abs. 2 BGB).
Leben noch Eltern oder nur Geschwister?
Gibt es einen Menschen oder eine Einrichtung, die bedacht werden soll?
Ist die Wohnung teilbar oder droht eine Erbengemeinschaft?
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14