Ehepaar mit zwei Kindern

Gesetzliche Erbfolge in der Zugewinngemeinschaft: der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte, jedes Kind ein Viertel. Ein Berliner Testament verschiebt das, löst aber Pflichtteilsansprüche aus.

Ausgangslage

Anna und Bernd leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei erwachsene Kinder und kein Testament. Das Beispiel zeigt zuerst die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod von Bernd und danach, was ein Berliner Testament an Quoten und Pflichtteil ändert. Alle Beträge sind Stichtagswerte ohne Schulden, Bewertungseinwände oder Zugewinnausgleich im Güterrechtssinne.

Personen / Familienkonstellation

Erblasser ist Bernd. Gesetzliche Erben neben ihm sind die Ehefrau Anna und die Abkömmlinge Clara und David. Stiefkinder oder nichteheliche Partner kommen in diesem Fall nicht vor. Die Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Eltern von Bernd treten hinter Abkömmlingen zurück.

Vermögenssituation

Der Nachlass wird für das Rechenbeispiel mit 500.000 € angesetzt: Haus 400.000 €, Guthaben 100.000 €. Verbindlichkeiten sind null gesetzt, damit die Quoten sichtbar bleiben. In der Praxis mindern Schulden, Bestattungskosten und der genaue Immobilienwert den Nachlass.

Was passiert ohne weitere Gestaltung?

Ohne Verfügung von Todes wegen gilt die gesetzliche Erbfolge. Anna wird nicht Alleinerbin. Sie erbt neben den Kindern. Das Haus fällt in eine Erbengemeinschaft. Verfügungen über das Grundstück brauchen die Mitwirkung aller Miterben.

Wer erbt?

Neben Abkömmlingen erhält der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Erbquote 1/4 plus die pauschale Erhöhung um 1/4 nach § 1371 Abs. 1 BGB, zusammen 1/2. Die Kinder teilen die andere Hälfte, hier also je 1/4. Betragsmäßig: Anna 250.000 €, Clara 125.000 €, David 125.000 €.

Wo entstehen Probleme oder Risiken?

Die Erbengemeinschaft am Haus ist der praktische Konflikt: Anna will wohnen bleiben, die Kinder wollen später teilen oder auszahlen. Ohne Einigung droht die Auseinandersetzung. Ein späteres Berliner Testament löst das Wohnproblem oft, schafft aber Pflichtteilsliquidität beim ersten Todesfall.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?

Typische Gestaltungen: Berliner Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung der Kinder; Pflichtteilsstrafklausel; Vermächtnis eines Wohnrechts; lebzeitige Regelung des Hauses. Keine dieser Formen beseitigt den Pflichtteil vollständig. Form: eigenhändig oder notariell, Auffindbarkeit über Verwahrung.

Wie verändert sich das Ergebnis?

Mit Berliner Testament wird Anna beim ersten Todesfall Alleinerbin. Die Kinder erben erst beim zweiten Todesfall. Jedes Kind kann aber sofort den Pflichtteil verlangen: die Hälfte der gesetzlichen Quote, hier 1/8 von 500.000 € = 62.500 €. Zwei Kinder, die den Pflichtteil geltend machen, belasten den Nachlass mit 125.000 €.

Was kann man aus diesem Fall lernen?

Gesetzliche Erbfolge ist keine „Familienlösung von selbst“. Ehegatte und Kinder erben nebeneinander. Das Berliner Testament ändert die Erbfolge, nicht den Pflichtteil. Rechnen Sie Quoten vor der Formulierung, nicht danach.

Auf die eigene Situation übertragen

Prüfen Sie Güterstand, Zahl der Kinder und den Anteil von Immobilie zu Geld. Tragen Sie im Nachlass-Check Familie und Vermögen ein. Dieser Fall übernimmt keine Daten in Ihre Akte.

Rechenbeispiel

Nachlass (Stichtag): 500.000 €

Anna, gesetzlich 1/2: 250.000 €

Clara, gesetzlich 1/4: 125.000 €

David, gesetzlich 1/4: 125.000 €

Pflichtteil eines Kindes (1/8): 62.500 €

Rechnung: Quote × Nachlasswert. Keine Steuer, keine Bewertung, kein Zugewinnausgleichsverfahren.

Erbquoten

Ohne Testament: Ehegatte 1/2, jedes Kind 1/4 (§ 1931 Abs. 1, § 1371 Abs. 1, § 1924 BGB).

Mit Berliner Testament beim ersten Todesfall: überlebender Ehegatte 1/1, Kinder 0 als Erben.

Pflichtteil

Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Kind: 1/2 × 1/4 = 1/8 = 62.500 €.

Der Pflichtteil ist eine Geldschuld, kein Miteigentum am Haus.

Steuerliche Auswirkungen

Ehegatte: persönlicher Freibetrag 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Kind: persönlicher Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

Bei 500.000 € bleiben die gesetzlichen Erwerbe hier unter den Freibeträgen. Das ist ein Zahlenbeispiel, keine Steuerfestsetzung.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14