Enterbung nimmt die Erbenstellung, nicht automatisch den Pflichtteil. Frühere Schenkungen können den Anspruch über die Pflichtteilsergänzung erhöhen.
Monika setzt im Testament nur Berta als Erbin ein und erklärt, Alex solle nichts erhalten. Vor 5 Jahren hat sie Berta 80.000 € geschenkt. Der Nachlass am Todestag beträgt 400.000 €.
Zwei Kinder, kein Ehegatte. Beide Kinder wären gesetzlich Erben zu je 1/2. Alex bleibt trotz Enterbung pflichtteilsberechtigt. Eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB ist nicht angenommen; ihre Tatbestände sind eng.
Aktueller Nachlass 400.000 €. Die Schenkung gehört nicht mehr zum Nachlass, kann aber für die Ergänzung hinzugerechnet werden.
Ohne Testament würden Alex und Berta je 1/2 erben. Die Enterbung verhindert das. Sie verhindert nicht den Pflichtteil und nicht die Ergänzung wegen der Schenkung.
Erbin ist Berta zu 1/1. Alex ist nicht Erbe. Sein gesetzlicher Erbteil wäre 1/2 = 200.000 €, der Pflichtteil 1/4 = 100.000 €, bezogen auf den reinen Nachlass.
Monika kann glauben, „nichts erhalten“ bedeute wirklich nichts. Alex kann Pflichtteil plus Ergänzung verlangen. Berta muss aus dem Nachlass zahlen. Die Wertermittlung der Schenkung und die Fristberechnung sind streitanfällig.
Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, Ausgleichung unter den Kindern, weniger einseitige Schenkung, klarer Testamentstext ohne Scheinsicherheit. Entziehung nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen.
Pflichtteilsergänzung: Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden abgeschmolzen, hier noch 5/10 der Schenkung = 40.000 € (§ 2325 Abs. 3 BGB). Ergänzungsrelevanter Wert 440.000 €. Pflichtteil inkl. Ergänzung 1/4 = 110.000 €. Ohne Ergänzung wären es 100.000 €. Die Differenz 10.000 € ist die Ergänzung.
Enterbung ist keine vollständige Ausschließung naher Angehöriger. Der Pflichtteil bleibt der gesetzliche Mindestschutz. Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören in dieselbe Rechnung.
Im Nachlass-Check Schenkungen mit Datum erfassen und Testamentsfakten getrennt von der gesetzlichen Lage halten. Keine Falldaten werden übernommen.
Nachlass am Todestag: 400.000 €
Schenkung an Berta: 80.000 €
Noch anrechenbar nach 5 Jahren (5/10): 40.000 €
Wert für Pflichtteil plus Ergänzung: 440.000 €
Pflichtteil ohne Ergänzung (1/4): 100.000 €
Pflichtteil inkl. Ergänzung (1/4): 110.000 €
Abschmelzung § 2325 Abs. 3 BGB: je Jahr 10 % weniger, hier 5 Jahre → 50 % der Schenkung. Stichtag und Wertermittlung der Schenkung sind vereinfacht.
Enterbung beseitigt die Erbenstellung, nicht den Pflichtteil (§ 2303 BGB).
Entziehung nach § 2333 BGB ist ein anderer, enger Tatbestand und hier nicht erfüllt.
Jahr −5: Schenkung 80.000 € an Berta.
Todestag: Enterbung wird wirksam, Pflichtteil und Ergänzung entstehen als Geldansprüche.
Zehn Jahre nach Schenkung wäre die Ergänzung aus dieser Schenkung entfallen.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14