Der Erbfall ist bereits eingetreten

Nach dem Tod zählen Fristen, Unterlagen und die Frage, ob der Nachlass angenommen oder ausgeschlagen wird. Gestaltung zu Lebzeiten ist dann nicht mehr möglich.

Ausgangslage

Ein Elternteil ist gestorben. Die Familie weiß nicht sicher, ob ein Testament existiert, welche Konten offen sind und ob Schulden den Nachlass übersteigen. Dieser Fall ist eine Ablaufskizze, kein Rechenbeispiel für Quoten.

Personen / Familienkonstellation

Wer erbt, hängt vom Testament oder der gesetzlichen Erbfolge ab. Solange das ungeklärt ist, sollten Handlungen vermieden werden, die als vorbehaltlose Annahme verstanden werden können. Die genaue Personenliste ist hier bewusst offen.

Vermögenssituation

Der Nachlass ist noch Inventar. Konten, Immobilie, Verträge, digitale Zugänge und Schulden müssen ermittelt werden. Eine Zahl wird nicht erfunden.

Was passiert ohne weitere Gestaltung?

Ohne gefundene Verfügung gilt die Verwandtenerbfolge. Das ändert nichts an den Fristen. Auch gesetzliche Erben können ausschlagen. Wer einfach weiter über Konten verfügt, kann die Ausschlagung verwirken.

Wer erbt?

Erst nach Testamentssuche und, wenn nötig, Erbschein oder Testamentseröffnung steht die Erbenstellung fest. Dieser Fall setzt keine Quote. Unsicherheit über die Erbenstellung ist ausdrücklich gekennzeichnet.

Wo entstehen Probleme oder Risiken?

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund, bei Aufenthalt im Inland (§ 1944 BGB). Schulden können höher sein als das Vermögen. Die steuerliche Anzeige nach § 30 ErbStG läuft unabhängig vom Freibetrag. Digitale Zugänge gehen verloren, wenn niemand die Zugangsdaten hat.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?

Nach dem Tod bleibt: Testament suchen und abliefern, Nachlass sichern, Schulden prüfen, annehmen oder ausschlagen, Erbschein nur beantragen wenn nötig, Steueranzeige vorbereiten. Neue Gestaltung des Erblassers ist unmöglich. Erbauseinandersetzung und Pflichtteil sind Folgefragen.

Wie verändert sich das Ergebnis?

Wer rechtzeitig ausschlägt, gilt als nicht Erbe; an seine Stelle rückt der Nächste. Wer annimmt, haftet grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten, mit möglichen Haftungsbeschränkungen, die hier nicht im Einzelnen durchgerechnet werden. Die Steueranzeige bleibt eine eigene Pflicht.

Was kann man aus diesem Fall lernen?

Der Erbfall ändert die Aufgabe: nicht mehr gestalten, sondern sichern, fristwahrend entscheiden und dokumentieren. Unklare Aktiva sind kein Grund, die Sechswochenfrist zu ignorieren.

Auf die eigene Situation übertragen

Nutzen Sie die öffentliche Orientierung und den Ratgeberteil zum Erbfall. Eine persönliche Nachlassakte hilft Angehörigen später, Unterlagen zu finden – sie ersetzt keine Handlung nach dem Tod.

Zeitleiste

Erste 48 Stunden: Sterbefall beurkunden lassen, Wohnung und wichtige Unterlagen sichern, keine voreiligen Kontoverfügungen.

Erste Woche: Testament suchen und beim Nachlassgericht abliefern, Bestattung, Versicherungen und laufende Verträge sichten.

Sechs Wochen: Ausschlagungsfrist prüfen (§ 1944 BGB), wenn der Wohnsitz im Inland liegt.

Drei Monate: typische Frist der steuerlichen Anzeige nach § 30 ErbStG, unabhängig vom späteren Freibetrag.

Checkliste

Sterbeurkunde

Testament, Erbvertrag, Hinterlegungsschein

Konten, Depots, Schließfächer

Grundbuch, Fahrzeugbrief, Versicherungen

Verträge, die nicht warten

Schulden und laufende Lasten

digitale Zugänge

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14