Freibeträge, Steuerklasse I und die Zehnjahresfrist entscheiden, ob Übertragungen die Steuerlast senken. Ohne zeitliche Planung fällt derselbe Erwerb in einem Stück an.
Otto hinterlässt 2.400.000 €. Helga und zwei Kinder leben. Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren sind für das Ausgangsbeispiel null. Es gibt kein Testament. Das Beispiel rechnet gesetzliche Erwerbe und persönliche Freibeträge, nicht die genaue Immobilienbewertung.
Steuerklasse I für Ehegatten und Kinder (§ 15 ErbStG). Freibeträge: Helga 500.000 €, jedes Kind 400.000 € (§ 16 ErbStG). Enkel sind nicht beteiligt.
Geldvermögen 1.400.000 €, Immobilien 1.000.000 €. Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist möglich, aber an Selbstnutzung und Fristen gebunden. Sie wird hier nicht automatisch abgezogen, weil die Voraussetzungen fallabhängig sind.
Ohne lebzeitige Übertragung und ohne Testament fällt der gesamte Nachlass in einem Erwerb an. Die Freibeträge gelten einmal in zehn Jahren je Schenker–Empfänger-Paar, zusammengerechnet nach § 14 ErbStG.
Gesetzlich in der Zugewinngemeinschaft: Helga 1/2 = 1.200.000 €, Pia 1/4 = 600.000 €, Timo 1/4 = 600.000 €.
Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau liegt über dem Freibetrag. Kinder liegen knapp darüber. Wer kurz vor dem Tod schenkt, holt den Freibetrag nicht zurück, weil § 14 ErbStG zusammenrechnet. Bewertung und Familienheim bleiben Unsicherheiten und sind gekennzeichnet.
Gestaffelte Schenkungen im Zehnjahresabstand, gezielte Ausnutzung der Freibeträge, Prüfung der Familienheim-Befreiung, ggf. Güterstandsschaukel nur mit Beratung. Keine dieser Maßnahmen ist hier als Empfehlung für Ottos Familie gemeint.
Ausgangsrechnung ohne Familienheim-Abzug: Helga steuerpflichtig 700.000 €, Satz 15 % (§ 19 ErbStG, Stufe über 600.000 € bis 6 Mio.) ergibt 105.000 €. Jedes Kind steuerpflichtig 200.000 €, Satz 11 % (Stufe über 75.000 € bis 300.000 €) ergibt 22.000 €. Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG ist nicht gerechnet.
Große Vermögen scheitern selten an der gesetzlichen Quote, sondern an Zeitpunkt, Freibetrag und Bewertung. Zehn Jahre sind eine Planungsgröße, kein Automatismus.
Tragen Sie im Nachlass-Check Vermögen und bereits erfolgte Schenkungen mit Datum ein. Der öffentliche Schenkungs-Check zeigt die Zehnjahresfrist, speichert aber nichts.
Nachlass: 2.400.000 €
Erwerb Helga 1/2: 1.200.000 €
abzüglich Freibetrag Ehegatte: 500.000 €
steuerpflichtig Helga: 700.000 €
Steuer Helga 15 %: 105.000 €
Erwerb Kind 1/4: 600.000 €
abzüglich Freibetrag Kind: 400.000 €
steuerpflichtig Kind: 200.000 €
Steuer Kind 11 %: 22.000 €
Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb der jeweiligen Stufe. Kein Härteausgleich, keine Familienheim-Befreiung, keine Schulden.
Freibeträge § 16 ErbStG: Ehegatte 500.000 €, Kind 400.000 €.
Zusammenrechnung früherer Erwerbe in zehn Jahren: § 14 ErbStG.
Familienheim-Befreiung nur bei erfüllten Tatbestandsmerkmalen, hier nicht abgezogen.
Jahr 0: Schenkung in Höhe des Freibetrags an jedes Kind.
Jahr 10: erneute Schenkung möglich, wenn die Frist je Empfänger abgelaufen ist.
Erbfall: Restnachlass plus innerhalb von zehn Jahren hinzugerechnete Schenkungen.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14