Unverheiratetes Paar mit gemeinsamer Immobilie

Ohne Trauschein gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Partners. Die Hälfte des gemeinsamen Hauses fällt an die Familie der zuerst versterbenden Person.

Ausgangslage

Lena und Farid leben ohne Trauschein im gemeinsamen Haus. Jeder steht mit der Hälfte im Grundbuch. Kinder haben sie nicht. Es gibt kein Testament. Das Beispiel zeigt, dass Lebensgemeinschaft kein Erbrecht erzeugt.

Personen / Familienkonstellation

Zuerst verstirbt Lena. Farid ist weder Ehegatte noch Abkömmling. Gesetzliche Erben Lenas sind ihre Eltern, hilfsweise Geschwister, als zweite Ordnung. Farid gehört nicht dazu.

Vermögenssituation

Haus 360.000 €, je 180.000 € Miteigentum. Zusätzlich 40.000 € auf Konten Lenas. Farids eigene Konten gehören nicht zum Nachlass. Der Nachlass Lenas beträgt 220.000 € plus mögliche Ausgleichsansprüche, die hier nicht angenommen werden.

Was passiert ohne weitere Gestaltung?

Ohne Testament erben Lenas Eltern. Sie treten in das Miteigentum am Haus ein. Farid bleibt Eigentümer seiner Hälfte, wird aber Miteigentümer mit den Schwiegereltern. Über das Grundstück können sie nur gemeinsam verfügen.

Wer erbt?

Gesetzlich: Eltern Lenas je zur Hälfte am Nachlass, also je 110.000 €, wenn beide leben und keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 1925 BGB). Farid erbt 0. Er behält nur sein eigenes Miteigentum 180.000 €.

Wo entstehen Probleme oder Risiken?

Drei Konflikte: Wohnen gegen Auseinandersetzung, Liquidität für eine mögliche Auszahlung, Steuer. Der überlebende Partner fällt in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 €, wenn er durch Testament doch erbt. Das ist keine Empfehlung gegen ein Testament, aber ein Kostenfaktor.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?

Mindestens ein Testament oder Erbvertrag, das Farid als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzt. Ergänzend: Übertragungswege für das Haus, Wohnrecht, Widerrufsvorbehalte, Kontovollmacht zu Lebzeiten. Heirat ändert das gesetzliche Erbrecht, ist aber keine stillschweigende Folge des Zusammenlebens.

Wie verändert sich das Ergebnis?

Setzt Lena Farid zum Alleinerben ein, erhält er den Nachlass 220.000 € und wird Alleineigentümer des Hauses, sofern die Eltern nicht pflichtteilsberechtigt sind. Leben die Eltern noch, haben sie einen Pflichtteil: Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, zusammen 1/2 des Nachlasses als Pflichtteilsmasse der zweiten Ordnung, also 110.000 €. Das ist oft der entscheidende Liquiditätsdruck.

Was kann man aus diesem Fall lernen?

Unverheiratet heißt: der Partner ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Haus schützt ihn nicht. Miteigentum und Erbrecht sind verschiedene Ebenen. Eltern können pflichtteilsberechtigt sein, solange keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Auf die eigene Situation übertragen

Klären Sie Eigentumsanteile, Konten und ob Eltern noch leben. Im Nachlass-Check Familie und Immobilie getrennt erfassen. Dieser Fall überträgt keine Daten.

Rechenbeispiel

Haus gesamt: 360.000 €

Miteigentum Lena: 180.000 €

Konten Lena: 40.000 €

Nachlass Lena: 220.000 €

Farid gesetzlich: 0 €

Eltern gesetzlich, wenn beide leben: 220.000 €

Keine Schulden, kein Vermächtnis, keine Heirat. Pflichtteil der Eltern nur wenn sie beim Tod leben und keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Erbquoten

Partner ohne Trauschein: gesetzliche Quote 0.

Zweite Ordnung: Eltern zu gleichen Teilen, anstelle eines vorverstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge (§ 1925 BGB).

Pflichtteil

Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2303 Abs. 2 BGB). Pflichtteil zusammen 1/2 von 220.000 € = 110.000 €.

Steuerliche Auswirkungen

Erwerb des Partners durch Testament: Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 € (§ 15, § 16 Abs. 1 Nr. 5, § 19 ErbStG).

Taxierbares Beispiel: 220.000 € − 20.000 € = 200.000 €, Satz 30 % = 60.000 €. Härteausgleich und Bewertungen sind nicht gerechnet.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-06_16:14