Geerbt — aber ist der Nachlass positiv?

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

Mit dem Tod sind Sie Erbe — oder Sie sind es, sobald die Berufung Sie trifft —, und zwar mit allem, was dazugehört. Aktiva und Passiva gehen über. Die entscheidende Frage der ersten Wochen lautet deshalb nicht „Was bekomme ich?“, sondern: Ist dieser Nachlass ein Vermögen oder eine Schuld? Die Antwort steuert Annahme, Ausschlagung (BGB), Haftung und im Extremfall die Nachlassinsolvenz (InsO). Wer die Reihenfolge umkehrt, unterschreibt zuerst und rechnet danach.

Mit dem Tod sind Sie Erbe — oder Sie sind es, sobald die Berufung Sie trifft —, und zwar mit allem, was dazugehört. Aktiva und Passiva gehen über. Die entscheidende Frage der ersten Wochen lautet deshalb nicht „Was bekomme ich?“, sondern: Ist dieser Nachlass ein Vermögen oder eine Schuld? Die Antwort steuert Annahme, Ausschlagung (BGB), Haftung und im Extremfall die Nachlassinsolvenz (InsO). Wer die Reihenfolge umkehrt, unterschreibt zuerst und rechnet danach.

Nachlass ermitteln — Forderungen und Schulden

Bevor Sie irgendetwas annehmen oder ausschlagen, brauchen Sie eine grobe, aber ehrliche Übersicht. Auf der Aktivseite: Immobilien, Konten, Depots, Fahrzeuge, Beteiligungen, Forderungen, Hausrat von Wert, digitale Werte, soweit auffindbar. Auf der Passivseite: Hypotheken, Konsumkredite, Steuerverbindlichkeiten (Riedel 2024), Bürgschaften, offene Rechnungen, Bestattungskosten, Unterhaltsrückstände, möglicherweise Ansprüche aus Bürgschaft oder Gesellschaft. Was fehlt, zählt trotzdem — unbekannte Schulden gehören zum Risiko der Annahme.

In den ersten Tagen ist Vollständigkeit unrealistisch. Vollständigkeit ist auch nicht das Ziel. Das Ziel ist, die Richtung zu erkennen: Übersteigt das Sichtbare die sichtbaren Lasten deutlich, oder bleibt ein Loch?

Die Erbschaft wirtschaftlich behandeln — zahlen, räumen, verkaufen —, bevor Aktiva und Schulden grob feststehen. Wer verfügt, bevor er die Richtung kennt, kann eine überschuldete Masse angenommen haben.

Die grobe Richtung reicht: übersteigt das Sichtbare die sichtbaren Lasten deutlich, oder bleibt ein Loch? Erst diese Skizze, dann die nächsten Zahlungen. Ausschlagen, annehmen oder beschränken setzt mindestens diese Skizze voraus. Bankenauskünfte, Grundbuch, Kontoauszüge zum Todestag, Steuerbescheide und Kreditverträge sind die ersten Quellen. Lebensversicherungen mit Bezugsrecht gehören wirtschaftlich oft nicht in diese Rechnung, weil sie den Begünstigten, nicht den Nachlass, treffen; Verbindlichkeiten des Erblassers tun es sehr wohl.

Typischer Fehler: das Haus zum Wunschpreis ansetzen und die Grundschuld zu vergessen. Zweiter Fehler: nur die Konten sehen und die Bürgschaft für das Enkelkinder-Darlehen übersehen. Dritter Fehler: aus Pietät schon einmal Gläubiger zu beruhigen oder Teilbeträge zu zahlen, bevor die Lage klar ist. Zahlungen können als Annahme gewertet werden.

Annahme oder Ausschlagung

Die Erbschaft geht automatisch über. Sie müssen sie nicht ausdrücklich annehmen. Sie müssen sie ausschlagen, wenn Sie sie nicht wollen (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht; die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Hält sich der Erblasser bei Fristbeginn im Ausland auf oder hat der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Versäumnis gilt als Annahme.

Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen: als Erbe auftreten, Nachlassgegenstände veräußern, Gläubiger bedienen, den Erbschein beantragen, ohne Vorbehalt. Wer „nur mal nachsieht“ und dabei verfügt, hat oft angenommen. Wer ausschlägt, fällt typischerweise aus; an seine Stelle treten die nächsten Berufenen — Kinder, Geschwister, der Staat. Ausschlagen kann eine Kette auslösen: Wenn alle Kinder ausschlagen, können Enkel oder der Ehegatte in einer anderen Quote eintreten. Die Ausschlagung ist, einmal wirksam, grundsätzlich bindend.

Die Ausschlagung ist die schärfste, aber nicht die einzige Antwort auf Schulden. Wer den Nachlass behalten und die persönliche Haftung begrenzen will, muss die nächsten Stufen kennen.

Haftung — und wie sie begrenzt wird

Der Grundsatz ist hart: Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Ohne Begrenzung haftet er mit dem Nachlass und mit seinem eigenen Vermögen. Genau das macht die unbedachte Annahme gefährlich.

Das Gesetz kennt Begrenzungswege. Die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB) gibt Zeit zur Inventarerrichtung, bevor Gläubiger die Erfüllung verlangen können. Das Inventar — ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Verbindlichkeiten — schafft Transparenz und kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, wenn es rechtzeitig und ordnungsgemäß errichtet wird. Verspätung oder Unrichtigkeit können die Beschränkung kosten. Dieses Haftungsinventar ist nicht dasselbe wie das Bestandsverzeichnis, das ein Pflichtteilsberechtigter nach § 2314 BGB verlangen kann. Beide listen Vermögen; sie dienen verschiedenen Ansprüchen und verschiedenen Fristen.

Die Nachlassverwaltung trennt den Nachlass vom Eigenvermögen des Erben, ohne dass der Nachlass bereits überschuldet sein muss. Das Nachlassgericht bestellt eine Verwalterin oder einen Verwalter; Gläubiger werden aus dem Nachlass befriedigt, der Erbe bleibt in der Haftung beschränkt, soweit das Verfahren greift. Sinnvoll ist sie, wenn der Nachlass unübersichtlich, streitig oder weit verstreut ist und der Erbe nicht selbst abwickeln kann oder will. Die Nachlassinsolvenz (Schönenberg-Wessel/Plottek 2024) ist der nächste Schritt: Sie setzt voraus, dass der Nachlass die Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht deckt. Beide Verfahren trennen Nachlass und Eigenvermögen; sie ersetzen einander nicht.

Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) greift, wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten der Nachlassverwaltung oder der Insolvenz deckt: Der Erbe kann die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht — muss ihn aber den Gläubigern zur Verfügung stellen. Das ist keine Freistellung von der Wahrheitspflicht; es ist die Anerkennung, dass aus einem leeren Nachlass niemand zaubern kann.

Nachlassinsolvenz — wenn die Schulden das Vermögen übersteigen

Reicht der Nachlass voraussichtlich nicht, um die Verbindlichkeiten zu decken, ist die Nachlassinsolvenz der geordnete Weg (§§ 315 ff. Insolvenzordnung, eröffnet auf Antrag). Antragsteller können Erben, Nachlassverwalter, Gläubiger und in bestimmten Lagen der Nachlasspfleger sein. Das Verfahren erfasst den Nachlass, nicht das Eigenvermögen des Erben — sofern die Haftung wirksam beschränkt ist. Wer die Insolvenz verschleppt, obwohl die Überschuldung erkennbar ist, riskiert genau die persönliche Haftung, die das Verfahren vermeiden soll.

Nachlassinsolvenz ist kein moralisches Versagen. Sie ist das Verfahren für den Fall, dass der Erblasser mehr Schulden hinterlassen hat, als Werte vorhanden sind. Gläubiger werden nach den insolvenzrechtlichen Rangregeln bedient; der Erbe gibt den Nachlass aus der Hand und behält — bei beschränkter Haftung — sein eigenes Vermögen.

Fallbeispiel: Frau Berg erbt das Elternhaus mit Verkehrswert 280.000 Euro und einer Grundschuld von 310.000 Euro, dazu ein Konto mit 4.000 Euro und eine Bürgschaft des Vaters über 40.000 Euro. Sichtbar negativ. Sie zahlt in der zweiten Woche die Bestatterrechnung „aus Pietät“ von ihrem eigenen Konto und beantragt den Erbschein, „damit die Bank mitspielt“. Beides kann als Annahme wirken. Die Sechswochenfrist läuft weiter; ausschlagen wird schwieriger. Hätte sie zuerst die Grobrechnung gemacht und innerhalb der Frist ausgeschlagen, wäre die nächste Berufene an der Reihe gewesen — und Frau Bergs eigenes Vermögen unberührt.

PositionBetrag
Elternhaus (Verkehrswert)280.000 €
Konto4.000 €
Summe Aktiva284.000 €
Grundschuld−310.000 €
Bürgschaft des Vaters−40.000 €
Summe Passiva−350.000 €
sichtbar negativ−66.000 €

Der Entscheidungsweg: Nachlass grob ermitteln. Forderungen und Schulden gegenüberstellen. Innerhalb der Sechswochenfrist ausschlagen, wenn das Ergebnis klar negativ ist und niemand den Nachlass retten muss. Annehmen, wenn er tragfähig ist — und sofort die Haftungsbegrenzung prüfen, sobald Zweifel bleiben. Inventar, Einreden und Insolvenz sind Werkzeuge, keine Schande. Wer in diesen Wochen auszahlt, verkauft oder „der Familie zuliebe“ unterschreibt, hat die Entscheidung oft schon getroffen, ohne sie zu kennen.

Eine Entscheidung in drei Fragen

Bevor die Frist abläuft, reichen drei Fragen. Erste: Übersteigen die sichtbaren Werte die sichtbaren Schulden klar? Zweite: Gibt es unsichtbare Risiken — Bürgschaften, Gesellschafterhaftung, Steuerschulden, eine Immobilie mit Altlast? Dritte: Können Sie die Erbschaft ausschlagen, ohne jemanden in eine Lage zu bringen, die Sie bewusst tragen wollen — etwa ein minderjähriges Kind, das nachrückt?

Bei den Hoffmanns ist die Richtung klar positiv: 500.000 Euro bereinigt. Ausschlagen wäre hier kein Schutz, sondern ein Geschenk an die Nächstberufenen. Bei Frau Berg im Fallbeispiel oben ist die Richtung klar negativ. Dazwischen liegen die gefährlichen Nachlässe: ein Haus, das wertvoll aussieht, und eine Grundschuld, die niemand vollständig kennt.

Typischer Irrtum: Ausschlagen könne man später immer noch. Die Frist ist kurz. Wer sie versäumt, hat angenommen — auch ohne Unterschrift.

Was Sie tun können — und was Beratung übernehmen muss

Selbst können Sie: Unterlagen sichern, eine grobe Gegenüberstellung schreiben, keine Gläubiger bedienen, die Frist datieren, das Nachlassgericht nach der Form der Ausschlagung fragen. Nicht selbst entscheiden sollten Sie eine Ausschlagung, wenn minderjährige Nachrücker, Auslandsbezug oder eine Gesellschaft im Spiel sind. Dann gehört die Woche zum Fachanwalt, nicht auf den Küchenzettel. Die Ausschlagung selbst erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht; eine E-Mail an die Geschwister ersetzt sie nicht.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit Kenntnis der Erbschaft und der Berufung, nicht mit dem Begräbnis. Wer die Frist verstreichen lässt, hat angenommen.

Man könne „erst mal das Konto leeren und später ausschlagen“. Wer den Nachlass in Besitz nimmt, nimmt an. Ausschlagen und gleichzeitig das Wertvolle mitnehmen schließt sich aus.

Häufige Fragen

Was passiert mit einem gemeinsamen Konto? Ein Oder-Konto bleibt für den Überlebenden oft verfügbar; der Anteil des Verstorbenen gehört trotzdem in den Nachlass. Ein Und-Konto kann blockieren. Die Bank unterscheidet das strikt — „wir waren verheiratet“ ändert die Kontoart nicht.

Die Reihenfolge, bevor Sie haften

Schulden im Nachlass — in dieser Reihenfolge: - Nachlass sichern und nicht vermischen: keine privaten Rechnungen aus dem Nachlasskonto „zwischenfinanzieren“ - Aktiva und Passiva in einer Woche grob listen - Ausschlagung prüfen, solange die Frist läuft - Haftungsbeschränkung sichern: Inventar, Dreimonatseinrede - Nachlassverwaltung, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht eindeutig überschuldet ist - Nachlassinsolvenz, wenn die Schulden das Vermögen voraussichtlich übersteigen

Diese Leiter ist das Verfahren, nicht die Moral. Wer sie überspringt und zuerst Gläubiger beruhigt, riskiert die persönliche Haftung, die das Verfahren gerade trennen soll. (Schönenberg-Wessel/Plottek 2024; InsO)

Weitere Hinweise für Ihre Planung

Annahme, Ausschlagung und Haftung gehören in dieselbe Entscheidung, nicht in drei getrennte Bauchgefühle.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08