Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Ein Testament regelt, wer nach dem Tod erbt. Es schweigt zu dem Zeitraum, in dem der Erblasser noch lebt, aber nicht mehr selbst handeln kann — nach einem Schlaganfall, bei Demenz, im Krankenhauskoma. In dieser Phase gibt es keine Erben, sondern nur einen Menschen, der Hilfe braucht, und Banken, Ärzte sowie Behörden, die ohne klare Vertretungsmacht kaum handeln. Genau hier versagt das Testament als Instrument: Es wirkt erst mit dem Erbfall. Wer bis dahin keine Vollmacht (BGB) erteilt hat, riskiert, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Das ist kein Versagen der Justiz, sondern die gesetzliche Folge fehlender privater Vorsorge.
Ein Testament regelt, wer nach dem Tod erbt. Es schweigt zu dem Zeitraum, in dem der Erblasser noch lebt, aber nicht mehr selbst handeln kann — nach einem Schlaganfall, bei Demenz, im Krankenhauskoma. In dieser Phase gibt es keine Erben, sondern nur einen Menschen, der Hilfe braucht, und Banken, Ärzte sowie Behörden, die ohne klare Vertretungsmacht kaum handeln. Genau hier versagt das Testament als Instrument: Es wirkt erst mit dem Erbfall. Wer bis dahin keine Vollmacht (BGB) erteilt hat, riskiert, dass das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Das ist kein Versagen der Justiz, sondern die gesetzliche Folge fehlender privater Vorsorge.
Die Vorsorgevollmacht schließt diese Lücke. Vorsorgeurkunden können im Zentralen Vorsorgeregister (Bundesnotarkammer) der Bundesnotarkammer registriert werden, damit Betreuungsgerichte sie im Ernstfall finden. Mit ihr bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine Vertrauensperson, ihn in den bezeichneten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten — gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden, Vermietern und, soweit gewollt, auch in Fragen der Gesundheitssorge. Die Generalvollmacht geht weiter und deckt typischerweise das gesamte vermögensrechtliche Handeln ab; in der Praxis wird sie oft als Vorsorgevollmacht mit weitem Umfang ausgestaltet. Beide Formen wirken zu Lebzeiten. Sie ersetzen weder Testament noch Erbvertrag, sondern ergänzen sie: Das eine steuert den Tod, das andere die Handlungsfähigkeit davor.
Die Folge fehlender Vorsorge ist konkret. Ohne Vollmacht müssen Angehörige häufig erst ein Betreuungsverfahren abwarten, bevor Konten freigegeben, Verträge gekündigt oder Pflegeplätze organisiert werden können. Zivilrechtlich kann eine Vollmacht grundsätzlich formfrei erteilt werden; gegenüber Banken, Behörden und dem Grundbuchamt reicht das regelmäßig nicht. Schriftform ist das Minimum, das Angehörige vorlegen können. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift — beim Notar oder bei der Betreuungsbehörde — ist der praktische Standard, weil sie die Echtheit der Unterschrift nachweist. Für Grundstücksgeschäfte und Eintragungen im Handelsregister ist notarielle Beurkundung unverzichtbar. Höchstpersönliche Entscheidungen bleiben dem Vollmachtgeber vorbehalten; Missbrauch lässt sich nicht vollständig ausschließen, sondern nur durch sorgfältige Personwahl, klare Befugnisgrenzen und Widerrufsmöglichkeiten begrenzen.
Eine Vorsorgevollmacht sagt, wer für Sie handeln darf. Sie sagt nicht, welche medizinischen Maßnahmen Sie in einer konkreten Lage wollen oder ablehnen. Genau das ist die Aufgabe der Patientenverfügung. Das Gesetz versteht darunter die schriftliche Festlegung eines einwilligungsfähigen Volljährigen, ob er in bestimmte, bei der Niederschrift noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Trifft diese Festlegung auf die aktuelle Lage zu, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte dem so dokumentierten Willen Ausdruck und Geltung verschaffen — nicht dem eigenen. (Bundesministerium der Justiz; Bundesministerium der Justiz)
Praktisch relevant wird die Verfügung in dem Moment, in dem Sie selbst nicht mehr einwilligungsfähig sind: nach einem schweren Schlaganfall, im Koma, bei fortgeschrittener Demenz, nach einem Unfall mit anhaltender Bewusstlosigkeit. Dann müssen Ärzte entscheiden, ob sie lebenserhaltende Maßnahmen beginnen, fortsetzen oder beenden — Beatmung, künstliche Ernährung über Sonde, Dialyse, Wiederbelebung, Antibiotika bei Infektion, Operationen mit unsicherem Nutzen. Ohne dokumentierten Willen arbeiten sie mit dem, was Angehörige erzählen, und mit dem mutmaßlichen Willen. Das ist unsicherer und langsamer als eine klare Schrift.
Die Patientenverfügung ist keine Vollmacht. Sie richtet sich an Ärztinnen, Ärzte und das Behandlungsteam. Ein Bevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten oder ein rechtlicher Betreuer muss prüfen, ob die festgelegte Situation eingetreten ist, und ihr dann Geltung verschaffen. Er darf seinen eigenen Willen nicht an die Stelle des Ihren setzen. Dieselben Pflichten gelten für Bevollmächtigte. Ohne Bevollmächtigten bleibt eine zutreffende Verfügung trotzdem beachtlich. Umgekehrt ersetzt die beste Vollmacht keine Patientenverfügung: Der Bevollmächtigte darf dann oft entscheiden, aber er weiß nicht, was Sie gewollt hätten. (Bundesministerium der Justiz; Bundesärztekammer)
Allgemeine Sätze wie „keine Apparatemedizin“ oder „würdevoll sterben“ sind als Haltung verständlich und als Anweisung schwach. Verbindlich wird die Verfügung, wenn Situationen und Maßnahmen so bezeichnet sind, dass Arzt und Vertreter prüfen können, ob *diese* Lage gemeint ist. Das Bundesministerium der Justiz und die Bundesärztekammer raten deshalb zu konkreten Behandlungssituationen — etwa dauernde Bewusstlosigkeit ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins, Endstadium einer unheilbaren Krankheit, fortgeschrittene Demenz — und zu konkreten Maßnahmen, nicht zu einer einzigen Moralformel. Persönliche Wertvorstellungen können die Auslegung stützen, wenn die Festlegung nicht passt; sie ersetzen die konkreten Festlegungen nicht. (Bundesministerium der Justiz; Bundesärztekammer)
Die gesetzliche Form ist Schrift und Unterschrift eines einwilligungsfähigen Volljährigen. Ein Notar ist nicht vorgeschrieben; für die medizinische Bindungswirkung zählt der Inhalt, nicht die Stempel. Ärztliche Beratung vor der Niederschrift hilft, Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungen zu vermeiden und Situationen so zu beschreiben, dass sie später wiedererkennbar sind. Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Wer widerruft, sollte das schriftlich festhalten und alte Ausfertigungen aus dem Verkehr ziehen, damit nicht zwei widersprüchliche Papiere kursieren. Niemand darf zur Errichtung verpflichtet werden; die Vorlage darf auch nicht zur Bedingung eines Vertrags gemacht werden — weder Klinikaufnahme noch Heimvertrag. (Bundesministerium der Justiz; Bundesministerium der Justiz)
Wer den dokumentierten Willen durchsetzt, ist in der Regel der Bevollmächtigte in Gesundheitsangelegenheiten oder, falls keine tragfähige Vollmacht greift, der rechtliche Betreuer. Beide müssen prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Trifft die Verfügung nicht zu oder fehlt sie, entscheiden sie nach Behandlungswünschen und mutmaßlichem Willen: frühere Äußerungen, religiöse oder ethische Überzeugungen, konkrete Anhaltspunkte. Angehörige werden gehört, ersetzen aber nicht automatisch eine Vertreterin. Das gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. (Bundesministerium der Justiz)
Auffindbarkeit entscheidet so oft wie der Text. Eine Verfügung, die niemand findet, wirkt wie keine. Hinterlegen Sie das Original dort, wo die Vertrauensperson und im Notfall das Krankenhaus es erreichen: im physischen Notfallkoffer oder Vorsorgeordner, mit Fundorthinweis, nicht als einzige Kopie in einem unbekannten Schließfach. Digitale Geheimnisse — Passwörter, Wiederherstellungssätze — gehören nicht unverschlüsselt in denselben Umschlag; der Koffer nennt Fundorte, nicht Klartextlisten. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer macht die Existenz der Verfügung für Betreuungsgerichte auffindbar. Seit dem 1. Januar 2023 ist das auch isoliert möglich, ohne dass zugleich eine Vollmacht hinterlegt wird. Die Registrierung ersetzt nicht die Urkunde am Krankenbett. Informieren Sie die bevollmächtigte Person, die Hausärztin oder den Hausarzt und, wenn Sie wollen, nahe Angehörige, *dass* eine Verfügung existiert und *wo* sie liegt. (Bundesnotarkammer; Bundesministerium der Justiz)
Prüfen Sie den Text, wenn sich Ihre Haltung, Ihre Diagnose oder Ihre Vertrauensperson ändert — nach einer schweren Erkrankung, einem Umzug, dem Tod des Bevollmächtigten. Ein Datum und eine erneute Unterschrift nach dem Gespräch mit der Ärztin machen den aktuellen Willen lesbar. Kopien bei Hausarzt und Bevollmächtigtem helfen nur, wenn sie denselben Stand haben wie das Original.
Im Krankenhaus zählt zuerst, was auffindbar und eindeutig ist. Eine Kopie in der Patientenakte, ein Hinweis in der Notfalldose oder auf der Versichertenkarte und eine informierte Vertrauensperson verhindern, dass nachts unter Zeitdruck geraten statt gelesen wird. Fehlt jeder Hinweis, behandeln die Ärzte nach den Regeln der Notfallmedizin, bis jemand den Willen belegt. Das ist kein Vorwurf an die Klinik, sondern die Folge fehlender Auffindbarkeit.
Liegt keine passende Verfügung vor, bleibt der mutmaßliche Wille. Das Gericht kann eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge anordnen. Genau deshalb gehören Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammen: Die eine sagt den medizinischen Inhalt, die andere benennt die Person, die ihn durchsetzt.
Eine tragfähige Vorsorgevollmacht macht eine gerichtliche Betreuung in vielen Fällen entbehrlich: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn das erforderlich ist. Erforderlich ist es insbesondere nicht, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können. Trotzdem bleibt eine Lücke. Die Vollmacht kann unauffindbar sein, die Bank sie nicht akzeptieren, der Bevollmächtigte ausfallen, überfordert oder ungeeignet sein, oder der Aufgabenkreis reicht nicht. Dann wird das Betreuungsgericht tätig. (Bundesministerium der Justiz)
Die Betreuungsverfügung ist keine Vollmacht. Sie ist die schriftliche Erklärung, wen das Gericht als Betreuer berücksichtigen oder gerade nicht bestellen soll, und oft auch, wie die Betreuung geführt werden soll. Wünscht eine volljährige Person eine bestimmte Betreuerin oder einen bestimmten Betreuer, hat das Gericht diesem Wunsch zu entsprechen, sofern die Person geeignet ist. Ebenso kann sie eine bestimmte Person ablehnen; auch diesem Wunsch ist zu entsprechen, soweit sich die Ablehnung auf die Person und nicht auf Betreuung als solche bezieht. Wer eine solche Verfügung besitzt und von einem Verfahren erfährt, muss sie dem Gericht übermitteln. Das Gericht bleibt Gericht: Es prüft Eignung und bestellt; Sie steuern den Vorschlag, nicht den Beschluss. (Bundesministerium der Justiz; Bundesärztekammer)
Als Rückfallebene ist das sinnvoll, auch wenn Sie eine Vollmacht erteilt haben. Die Vollmacht regelt den Normalfall ohne Gericht. Die Betreuungsverfügung greift, wenn der Normalfall scheitert. Beide Texte sollten dieselben Namen tragen oder bewusst abweichende Ersatzpersonen benennen, sonst entsteht genau der Streit, den Sie vermeiden wollten. Registrieren Sie die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister; das Gericht fragt dieses Register vor der Bestellung ab. Das Original gehört in denselben physischen Notfallkoffer wie Vollmacht und Patientenverfügung — als Dokument oder mit klarem Fundort, getrennt von digitalen Geheimnissen. (Bundesnotarkammer; Bundesministerium der Justiz)
Krankheit und Tod verlangen unterschiedliche Instrumente, die zusammenpassen müssen. Für die Krankheit braucht es die Vorsorgevollmacht und ergänzend die Patientenverfügung: Erstere bestimmt, wer entscheiden und handeln darf; letztere legt fest, welche medizinischen Maßnahmen gewollt oder abgelehnt werden, wenn der Patient selbst nicht mehr äußern kann. Für den Zeitraum unmittelbar nach dem Tod braucht es eine weitere Klärung: Ob die Vollmacht mit dem Tod erlischt oder fortgelten soll.
Nach allgemeinem Stellvertretungsrecht erlöschen Vollmachten grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wer will, dass der Bevollmächtigte Konten weiter bedienen, laufende Verpflichtungen erfüllen oder die Abwicklung bis zur Erbscheinerteilung vorbereiten kann, muss die Fortgeltung ausdrücklich vereinbaren — als transmortale oder postmortale Klausel. Transmortal meint: Die Vollmacht gilt zu Lebzeiten und über den Tod hinaus. Postmortal meint: Sie soll gerade erst mit dem Tod wirken. Beide Varianten sind begrenzt wirksam und ersetzen keine Testamentsvollstreckung. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Verstorbenen bzw. für den Nachlass nur so weit, wie Banken, Versicherer und das Grundbuchamt die Urkunde akzeptieren — und das tun sie keineswegs immer, insbesondere bei Immobilien.
Die praktische Folge: Wer nur eine klassische Vorsorgevollmacht ohne Todesklausel hat, steht nach dem Erbfall oft wieder ohne handlungsfähigen Vertreter da, bis Erben nachgewiesen sind. Wer umgekehrt eine weit gefasste Generalvollmacht mit Todesfortgeltung erteilt, schafft Handlungsfähigkeit — und zugleich Missbrauchsrisiko. Deshalb empfiehlt sich, den Umfang eng und klar zu halten, Widerruf und Kontrollrechte zu regeln und die Erben früh zu informieren. Unternehmensvollmachten und Auslandsvermögen verlangen ohnehin fachliche Abstimmung; hier reicht die Standardurkunde selten.
Dasselbe gilt für den digitalen Zugang — nur ist dort der Engpass nicht das Grundbuch, sondern der Schlüssel. Eine Hardware-Wallet, ein Cloud-Konto oder ein Börsenaccount gehören rechtlich zum Vermögen. Praktisch verfügt, wer das Passwort, den Wiederherstellungssatz oder die Freigabe des Anbieters hat. Solange der Inhaber lebt, aber nicht mehr handeln kann, braucht der Vertreter eine Vollmacht, die digitale Zugänge ausdrücklich umfasst, und einen Nachweis, den Banken und Provider akzeptieren. Nach dem Tod braucht der Rechtsnachfolger Sterbeurkunde und Erbnachweis; viele Anbieter liefern Daten erst dann. Wer potenzielle Erben nicht mindestens darüber informiert, dass ein Kryptobestand existiert, und den Zugang an einem sicheren Ort hinterlegt — nicht im Testament, das zur Gerichtsakte wird —, hinterlässt ein Verfahren statt eines Vermögens. Die erbrechtliche Zuordnung digitaler Werte steht im Kapitel über Ausland und Krypto; hier zählt die Handlungsfähigkeit: Vollmacht für die Krankheit, nachweisbarer Zugang für den Tod, und beides voneinander getrennt verwahrt.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und transmortale Vollmacht werden im Alltag oft in einen Topf geworfen. Rechtlich erfüllen sie unterschiedliche Aufgaben.
| Instrument | Regelt vor allem | Wann relevant? |
| Vorsorgevollmacht | Wer handeln darf | Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten |
| Patientenverfügung | Medizinischer Wille | Bestimmte Behandlungssituationen |
| Betreuungsverfügung | Gewünschte Betreuungsperson | Falls gerichtliche Betreuung nötig wird |
| Transmortale Vollmacht | Handeln über den Tod hinaus | Übergang und Todesfall |
| Testament / Erbvertrag | Vermögensnachfolge | Nach dem Tod |
Die Vorsorgevollmacht ist rechtsgeschäftliche Vertretung: Jemand handelt für den Vollmachtgeber, solange dieser lebt und nicht mehr selbst handeln kann — und gegebenenfalls darüber hinaus, wenn die Fortgeltung vereinbart ist. Die Patientenverfügung ist keine Vollmacht, sondern eine verbindliche Willensäußerung zu medizinischen Maßnahmen; sie richtet sich an Ärzte und Behandler und braucht keinen Bevollmächtigten, obwohl beides sinnvoll kombiniert wird. Die transmortale Vollmacht ist eine besondere Ausgestaltung der Stellvertretung: Sie hält die Handlungsfähigkeit über den Tod hinweg aufrecht, ohne die Erbfolge zu ändern.
Das Testament hingegen beruft Erben, ordnet Vermächtnisse an und gestaltet die Nachfolge. Es ändert nicht, wer zu Lebzeiten Konten bedienen darf, und es ersetzt keine Patientenverfügung. Umgekehrt macht die beste Vollmacht niemanden zum Erben. Wer nur testiert, plant den Tod und vernachlässigt die Krankheit. Wer nur bevollmächtigt, sichert den Alltag und lässt die Vermögensnachfolge der gesetzlichen Erbfolge oder einem unklaren Testament. Typischer Fehler ist die Annahme, eine Vorsorgevollmacht gelte automatisch nach dem Tod — das tut sie nicht, solange die Fortgeltung nicht ausdrücklich geregelt ist. Ein weiterer Fehler sind veraltete Urkunden: Bevollmächtigte wechseln, Banken ändern Akzeptanzregeln, Lebenssituationen ändern sich.
Fallbeispiel: Frau Keller, 72, hat ein handschriftliches Testament zugunsten ihrer Tochter. Als sie nach einem Schlaganfall nicht mehr sprechen kann, verlangt die Bank eine Vollmacht oder einen Betreuerausweis — das Testament hilft nicht.
Vier Fragen, vier Instrumente. Wer darf Konten, Pflegevertrag und Behörde bedienen? Das beantwortet nur eine Vorsorgevollmacht, nicht das Testament. Welche Beatmung, Ernährung oder Wiederbelebung entspricht ihrem Willen? Das beantwortet eine Patientenverfügung; ohne sie entscheidet die Tochter im Ungefähren. Was geschieht, wenn die Vollmacht nicht greift — unauffindbar, von der Bank zurückgewiesen, die Tochter überfordert? Dann braucht das Gericht einen Betreuer, und eine Betreuungsverfügung sagt, wen es berücksichtigen soll. Was gilt nach dem Tod? Das Testament beruft die Erbin; eine ausdrücklich transmortale Vollmacht kann die ersten Tage überbrücken, ändert aber die Erbfolge nicht.
Hätte Frau Keller Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung erteilt und die Vollmacht klar mit dem Testament abgestimmt, wäre die Handlungsfähigkeit sofort da gewesen — und der Erbfall später weiterhin durch das Testament gesteuert.
Die belastbare Praxis lautet daher: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu Lebzeiten, Testament oder Erbvertrag für den Tod, und nur bei Bedarf eine ausdrückliche transmortale Klausel — abgestimmt mit Notar und, wo nötig, mit der Hausbank. So ergänzen sich die Instrumente, statt einander zu ersetzen.
Farid liegt nach einem Unfall im Koma. Lena ist nicht Ehefrau. Ohne Vollmacht darf sie das gemeinsame Konto nicht allein weiterführen, wenn es auf seinem Namen läuft, und sie darf die Wohnung nicht verkaufen, um die Klinik zu zahlen. Es gibt in dieser Phase keine Erben. Es gibt nur einen Menschen, der nicht handeln kann, und eine Partnerin, die es ohne Papier auch nicht darf. Elise Krüger und Jana stehen vor derselben Lücke, sobald Demenz die Bankgespräche übernimmt.
Typischer Irrtum: Die Familie dürfe „in so einem Fall sowieso“ verfügen. Banken und Ärzte verlangen Vertretungsmacht, nicht Nähe.
Prüfen Sie, ob eine Vollmacht existiert, ob die Bank sie akzeptiert, ob Grundstücke und digitale Zugänge umfasst sind und ob sie über den Tod fortgelten soll. Legen Sie die Urkunde dorthin, wo die Vertrauensperson sie findet — nicht nur in Ihr Gedächtnis.
Vollmachten, bevor jemand erbt: - Vorsorgevollmacht für Banken, Behörden, Gesundheit - Patientenverfügung mit konkreten Situationen und Maßnahmen - Betreuungsverfügung als Rückfallebene, falls die Vollmacht nicht trägt - Wer die Originale findet — Notfallkoffer, nicht nur das Gedächtnis - Ob Immobilien und Unternehmen gesondert erwähnt sind - Ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll — und was dann das Testament regelt
Was passiert mit meinen Onlinekonten, wenn ich vorher nichts geregelt habe? Ohne Zugangsdaten und ohne Vollmacht oder Erbnachweis sperren Anbieter regelmäßig. Elise Krüger hat E-Mail, Cloud, Onlinebanking und eine Hardware-Wallet. Jana kann davon nur Gebrauch machen, wenn sie legitimiert ist und die Zugänge kennt. Ein Testament ohne Passwortplan löst das nicht.
Vollmacht und Testament greifen nacheinander: erst Handlungsfähigkeit, dann Rechtsnachfolge. Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod, soweit sie nicht über den Tod hinaus erteilt sind. Ob Erben ein E-Mail-Postfach öffnen dürfen, hängt vom Anbieter und vom Nachweis ab.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08