Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Nichts zu regeln ist keine Entscheidung gegen eine Regelung — es ist die Entscheidung für eine fremde. Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, überlässt die Verteilung seines Vermögens einem Gesetz, das von einer Durchschnittsfamilie ausgeht, die es so kaum noch gibt. Das Ergebnis ist nicht willkürlich. Es ist auch nicht das Ihre. Für viele Familien passt es einigermaßen, für ebenso viele überhaupt nicht — und das merkt niemand, solange die Erblasserin oder der Erblasser lebt. (ErbStG)
Nichts zu regeln ist keine Entscheidung gegen eine Regelung — es ist die Entscheidung für eine fremde. Wer kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt, überlässt die Verteilung seines Vermögens einem Gesetz, das von einer Durchschnittsfamilie ausgeht, die es so kaum noch gibt. Das Ergebnis ist nicht willkürlich. Es ist auch nicht das Ihre. Für viele Familien passt es einigermaßen, für ebenso viele überhaupt nicht — und das merkt niemand, solange die Erblasserin oder der Erblasser lebt. (ErbStG)
Mit dem Tod geht das Vermögen kraft Gesetzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Es gibt keinen Zwischenzustand, keinen herrenlosen Nachlass, keine Behörde, die erst einmal ordnet. Übertragen werden nicht nur Konten, Immobilien und Wertsachen, sondern auch Verbindlichkeiten, laufende Verträge und Verpflichtungen. Wer Erbe wird, richtet sich nach Testament oder Erbvertrag — und fehlt beides, nach der gesetzlichen Erbfolge (BGB) der §§ 1924 ff. BGB. Mündliche Zusagen, Familienabsprachen oder ein Zettel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Form ändern daran nichts.
Nicht alles, was einem Menschen wirtschaftlich „gehört“, fällt in den Nachlass. Verträge mit einer Begünstigungsklausel — typischerweise eine Lebensversicherung — wirken außerhalb des Nachlasses. Die Summe fließt an die im Vertrag benannte Person. Wer eine solche Begünstigung vor Jahrzehnten eingetragen und seither nie überprüft hat, verschiebt unter Umständen erhebliche Werte an jemanden, der längst nicht mehr Teil der Familienplanung ist.
Die gesetzliche Erbfolge folgt zwei Größen: der Verwandtschaft und dem Güterstand. Verwandte werden in Ordnungen eingeteilt. Zur ersten Ordnung zählen die Abkömmlinge — Kinder, Enkel, Urenkel. Die zweite Ordnung bilden die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern und ihre Abkömmlinge. Solange ein Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt, sind alle nachfolgenden Ordnungen vollständig ausgeschlossen. Eine einzige Tochter verdrängt Eltern, Geschwister und Nichten restlos. Innerhalb einer Ordnung schließt ein lebender näherer Abkömmling seine eigenen Nachkommen aus: Solange die Tochter lebt, erben deren Kinder nichts.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner gehört keiner Ordnung an. Er erbt neben den Verwandten nach § 1931 BGB. Neben Abkömmlingen erhält er ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern die Hälfte. Allein erbt er nur, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind.
„Mein Ehepartner erbt ohnehin alles.“ Neben Kindern erbt der Ehegatte in Zugewinngemeinschaft die Hälfte, nicht das Ganze. Der Rest gehört den Kindern — als Erbengemeinschaft, nicht als späterer Wunsch.
Diese Quote ist der gesetzliche Ausgangspunkt, nicht die moralische Bewertung Ihrer Ehe. Wer das Haus dem überlebenden Partner allein sichern will, muss das gestalten — sonst sind die Kinder vom ersten Tag an Miteigentümer.
Diese Grundquoten verändert der Güterstand. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft — der Regelfall ohne Ehevertrag —, erhöht § 1371 Absatz 1 BGB den gesetzlichen Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel. Neben Kindern kommt der Ehegatte damit auf die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern auf drei Viertel.
| Konstellation (Zugewinngemeinschaft) | Ehegatte | Kinder |
| Ehegatte und ein Kind | 1/2 | 1/2 |
| Ehegatte und zwei Kinder | 1/2 | je 1/4 |
| Ehegatte und drei Kinder | 1/2 | je 1/6 |
| Ehegatte und beide Eltern, keine Kinder | 3/4 | je Elternteil 1/8 |
| Keine Ehe, zwei Kinder | — | je Kind 1/2 |
Bei Gütertrennung entfällt die pauschale Erhöhung. Trifft der überlebende Ehegatte mit einem oder zwei Kindern zusammen, erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen; bei drei oder mehr Kindern bleibt es beim Viertel für den Ehegatten. Bei Gütergemeinschaft gilt die Grundquote des § 1931 BGB ohne Aufstockung. Wer seinen Erbteil kennen will, muss zuerst wissen, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Der Irrtum „Erbquote gleich Pflichtteil“ verdoppelt oder halbiert das Ergebnis: Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch, nicht die Erbquote selbst.
Der häufigste Irrtum lautet: Der überlebende Ehegatte erbe „alles“. Das trifft nur zu, wenn weder Kinder noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind. In der Familie mit Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte — und sitzt mit den Kindern in einer Gemeinschaft, die über Immobilie und Konto gemeinsam entscheiden muss.
Kinder aus früheren Beziehungen sind gesetzliche Erben ersten Ranges, unabhängig vom Kontakt. Stiefkinder erben ohne Adoption oder Testament nichts. Steuerlich stehen sie trotzdem in Klasse I mit 400.000 Euro Freibetrag — sobald sie tatsächlich etwas erwerben. Der Partner ohne Trauschein erbt gesetzlich ebenfalls nichts und liegt steuerlich in Klasse III mit 20.000 Euro Freibetrag. Wer genau zur erbrechtlichen Familie zählt, vertieft das folgende Kapitel; wer die Steuerklassen braucht, das Steuerkapitel.
Ohne Regelung entsteht fast immer eine Erbengemeinschaft. Mehrere Personen sind gemeinschaftlich Inhaber des gesamten Nachlasses, ohne dass einer über einen bestimmten Gegenstand allein verfügen könnte. Das ist kein Randproblem: Es ist die Normalfolge der gesetzlichen Erbfolge (Bundesministerium der Justiz; Brox/Walker 2024) in der Familie mit Kindern.
Enterbte oder zu gering bedachte nahe Angehörige verschwinden nicht. Sie können einen Geldanspruch gegen die Erben geltend machen — den Pflichtteil. Eine unterbliebene Gestaltung vermeidet diesen Anspruch nicht; sie trifft die Erben nur unvorbereitet. Die eine vollständige Erklärung steht im Gestaltungsteil; hier genügt die Erwartungshaltung.
Eine Frist verdient schon hier Erwähnung, weil sie kurz ist: Wer die Erbschaft nicht annehmen will — etwa weil der Nachlass überschuldet ist —, muss sie binnen sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund. Was nach einem Todesfall zuerst zu tun ist und wie Annahme, Haftung und Nachlassinsolvenz zusammenhängen, steht im Teil „Wenn jemand gestorben ist“.
Wie die Regeln zusammenwirken, zeigt ein Rechenbeispiel. Herr K. verstirbt ohne Testament, verheiratet im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hinterlässt seine Ehefrau, seinen Sohn Lukas und die Tochter Miriam, die bereits zwei Jahre vor ihm verstorben ist und zwei Kinder hinterlassen hat. Der Nachlass beträgt 400.000 Euro. Die Ehefrau erhält die Hälfte — 200.000 Euro. Die verbleibende Hälfte teilt sich nach Stämmen: Lukas bekommt ein Viertel des Gesamtnachlasses (100.000 Euro), Miriams beide Kinder je ein Achtel (je 50.000 Euro). Wäre Miriam kinderlos verstorben, hätte Lukas die gesamte Hälfte erhalten. Praktisch sitzen Ehefrau und Enkel in einer Erbengemeinschaft; bei minderjährigen Enkeln wirkt das Familiengericht mit, sobald über die Immobilie verfügt werden soll.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, rückt die zweite Ordnung nach. Der Anteil der Verwandten wird dann zunächst zwischen Vater- und Mutterlinie geteilt. Lebt ein Elternteil noch, erhält er seine Hälfte; ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge — Geschwister, Nichten, Neffen — an seine Stelle. Für kinderlose Ehepaare heißt das oft: Der überlebende Ehegatte erbt drei Viertel, das restliche Viertel geht an Schwiegereltern oder an Schwager und Schwägerin. Das ist selten gewollt und lässt sich nur testamentarisch korrigieren — wobei Eltern pflichtteilsberechtigt bleiben, Geschwister nicht.
Die Lehre ist schlicht: Zeichnen Sie den gesetzlichen Fall für Ihre Familie einmal konkret durch — mit Namen, Quoten, Güterstand und den tatsächlichen Vermögenswerten — und prüfen Sie parallel, welche Verträge Begünstigungen enthalten. Passt das Ergebnis, brauchen Sie kein Testament um seiner selbst willen. Passt es nicht, ist Untätigkeit selbst eine Entscheidung.
Was sich ändert, wenn sich nur ein Fakt ändert, zeigt die Familie Hoffmann. Thomas hinterlässt ein bereinigtes Vermögen von 500.000 Euro: das Haus mit einem Planungswert von 480.000 Euro abzüglich 80.000 Euro Darlehen, dazu Depot und Giro von 100.000 Euro. Claudia ist die Ehefrau, Lea und Jonas sind die gemeinsamen Kinder. Es gilt Zugewinngemeinschaft, es gibt kein Testament.
Dann erhält Claudia 250.000 Euro, jedes Kind 125.000 Euro. Alle drei sitzen in einer Erbengemeinschaft. Das Haus gehört niemandem „zu einem Zimmer“, sondern allen gemeinsam. Steuerlich bleiben die Erwerbe in diesem Zahlenbild typischerweise im persönlichen Freibetrag — Claudia hat 500.000 Euro, jedes Kind 400.000 Euro. Das Problem ist hier nicht die Steuer. Das Problem ist die Gemeinschaft.
| Erbe | Gesetzl. Quote | Betrag |
| Claudia (Ehefrau) | 1/2 | 250.000 € |
| Lea (Kind) | 1/4 | 125.000 € |
| Jonas (Kind) | 1/4 | 125.000 € |
| Gesamt | 1/1 | 500.000 € |
Kein Testament, aber nur ein Kind. Dann teilen sich Claudia und Lea das Vermögen je zur Hälfte. Jonas entfällt. Die Gemeinschaft hat zwei statt drei Köpfe; der Pflichtteil eines übergangenen zweiten Kindes entsteht nicht, weil es dieses Kind nicht gibt.
| Erbe | Gesetzl. Quote | Betrag |
| Claudia (Ehefrau) | 1/2 | 250.000 € |
| Lea (Kind) | 1/2 | 250.000 € |
| Gesamt | 1/1 | 500.000 € |
Berliner Testament. Claudia wird Alleinerbin. Lea und Jonas sind beim ersten Tod enterbt und können je 62.500 Euro Pflichtteil verlangen — die Hälfte ihres gesetzlichen Viertels. Ob sie es tun, ist eine Familienfrage. Ob Claudia 125.000 Euro bar hat, ist eine Liquiditätsfrage. Das Haus allein zahlt den Pflichtteil nicht.
| Person | Rolle | Gesetzl. Quote | Pfl.-Quote | Pflichtteil |
| Claudia | Alleinerbin | 1/2 | — | — |
| Lea | enterbt | 1/4 | 1/8 | 62.500 € |
| Jonas | enterbt | 1/4 | 1/8 | 62.500 € |
| Summe Pflichtteile | 125.000 € |
Ein Kind aus erster Ehe. Nimmt man statt Jonas die Nina aus der Familie Berg hinzu — leibliches Kind des Erblassers aus früherer Beziehung —, ändert sich an der Quote nichts: Auch Nina ist Kind der ersten Ordnung. Was sich ändert, ist der Konflikt. Nina sitzt mit der Stiefmutter in derselben Gemeinschaft und hat denselben Pflichtteil, wenn ein Berliner Testament sie zurückstellt.
Nicht verheiratet. Wären Thomas und Claudia nicht verheiratet, erbt Claudia gesetzlich nichts. Lea und Jonas erben je die Hälfte. Die Partnerin, die zwanzig Jahre im Haus gelebt hat, steht draußen — wie Lena, wenn Farid stirbt und nur die Schwester nachrückt.
| Person | Rolle | Gesetzl. Quote | Betrag |
| Lea (Kind) | Erbin | 1/2 | 250.000 € |
| Jonas (Kind) | Erbe | 1/2 | 250.000 € |
| Claudia | Partnerin ohne Trauschein | 0 | 0 € |
| Gesamt | 1/1 | 500.000 € |
Das Haus ist fast alles. Streicht man Depot und Giro und bleibt ein schwer teilbares Haus, ändert sich die Quote nicht. Es ändert sich die Durchsetzbarkeit. Wer 125.000 Euro aus einem Haus ziehen will, das niemand verkaufen möchte, erzeugt genau die Blockade, die das Kapitel über die Erbengemeinschaft später in Euro durchrechnet.
Typischer Irrtum: Der Ehepartner bekommt automatisch alles. Das gilt nur, wenn weder Kinder noch Verwandte der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden sind. In der Familie Hoffmann bekommt Claudia die Hälfte — und die Kinder die andere.
Zeichnen Sie Ihren gesetzlichen Fall mit echten Namen. Notieren Sie den Güterstand. Markieren Sie, wer kein gesetzliches Erbrecht hat — Stiefkind, Partner ohne Trauschein, Patenkind. Prüfen Sie eine Lebensversicherung auf ein veraltetes Bezugsrecht. Wenn das Bild nicht Ihrem Willen entspricht, ist das nächste Kapitel nicht optional. Es ist die Alternative zur gesetzlichen Vorlage.
Gesetzliche Erbfolge ist die vollständige Auffangordnung des BGB, wenn niemand wirksam testiert hat. Sie ist kein Notbehelf, sondern eine fertige Verteilung — nur eben nicht auf Ihre Familie zugeschnitten.
Was passiert, wenn wir unverheiratet zusammenleben und einer stirbt? Der überlebende Partner erbt gesetzlich nichts. Pflichtteil gibt es für ihn ebenfalls nicht. Ohne Testament fällt das Vermögen an Verwandte — oft an Eltern oder Geschwister.
Nachlass Thomas Hoffmann: 500.000 Euro, Zugewinngemeinschaft, Ehefrau Claudia, Kinder Lea und Jonas. Gesetzlich: Claudia 250.000 Euro, Lea 125.000 Euro, Jonas 125.000 Euro. Pflichtteil eines enterbten Kindes: 62.500 Euro.
Farid hinterlässt eine Wohnung im Wert von 310.000 Euro. Lena und er sind 14 Jahre unverheiratet. Stirbt Farid ohne Testament, erbt seine Schwester Yasmin. Lena steht ohne Wohnrecht und ohne Pflichtteil da — unabhängig davon, wie lange das Paar zusammengelebt hat.
Halten Sie fest, was in diesem Kapitel für Ihre Lage gilt: die Rechtsfolge, die Frist und die nächste Prüfung. Was Sie hier nicht klären, holt Sie im Erbfall unter Zeitdruck ein.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08