Erbschaft- und Schenkungsteuer — die Landkarte

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuern denselben wirtschaftlichen Vorgang aus zwei Richtungen: den unentgeltlichen Vermögensübergang — einmal von Todes wegen, einmal zu Lebzeiten. Sie ist keine Strafe und keine Einkommensteuer, sondern eine Steuer auf den Erwerb. Wer Steuerschuldner, Steuerklasse, Freibetrag und den groben Rechenweg kennt, erkennt früh, ob Gestaltung nötig ist oder ob der Erwerb im Freibetrag bleibt (ErbStG). Rechtsstand: 26. August 2026.

Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuern denselben wirtschaftlichen Vorgang aus zwei Richtungen: den unentgeltlichen Vermögensübergang — einmal von Todes wegen, einmal zu Lebzeiten. Sie ist keine Strafe und keine Einkommensteuer, sondern eine Steuer auf den Erwerb. Wer Steuerschuldner, Steuerklasse, Freibetrag und den groben Rechenweg kennt, erkennt früh, ob Gestaltung nötig ist oder ob der Erwerb im Freibetrag bleibt (ErbStG). Rechtsstand: 26. August 2026.

Wer zahlt wann?

Steuerschuldner ist der Erwerber — der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte —, nicht der Erblasser und nicht der Schenker (§ 20 ErbStG in der Systematik des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Die Steuer entsteht bei der Erbschaft mit dem Tod, bei der Schenkung mit der Ausführung der Zuwendung. Mehrere Erwerber werden jeweils für ihren Erwerb veranlagt; eine Erbengemeinschaft entbindet den einzelnen Erben nicht von seiner steuerlichen Verantwortung für den ihm zuzurechnenden Wert.

Anzeige und Erklärung sind zu trennen. Nach § 30 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen — typischerweise binnen drei Monaten nach Kenntnis. Die Steuererklärung selbst verlangt das Finanzamt gesondert; ohne Anforderung bleibt es bei der Anzeigepflicht, mit Anforderung laufen Erklärungsfristen. Wer schweigt, riskiert Verspätungszuschläge, Schätzungen und in schweren Fällen steuerstrafrechtliche Folgen. Nach Festsetzung ist die Steuer innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

Nicht jeder Vermögensvorteil führt zur vollen Steuer. Persönliche Freibeträge mindern den Erwerb; sachliche Steuerbefreiungen — etwa für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG bei Selbstnutzung und Bindung, oder die Verschonung für begünstigtes Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG — können den steuerpflichtigen Teil weiter reduzieren oder auf null setzen. Diese Befreiungen haben eigene Tatbestände; sie ersetzen weder Anzeige noch die Prüfung der Voraussetzungen.

Unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig entscheidet, welche Masse Deutschland sieht (§ 2 ErbStG). Wer als Erblasser oder Erwerber Inländer ist — typisch: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland —, unterliegt mit dem gesamten Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht. Fehlt dieser Anknüpfungspunkt, bleibt oft nur die beschränkte Steuerpflicht: Deutschland besteuert dann in der Regel das hier belegene Vermögen, etwa eine Immobilie, nicht automatisch das gesamte Weltvermögen. Die persönlichen Freibeträge der beschränkten Steuerpflicht sind niedriger als in der unbeschränkten; Auslandsbezug ist deshalb immer auch eine Steuerfrage, nicht nur eine Frage des Erbstatuts. Einzelheiten und Doppelbesteuerung gehören in die Beratung, sobald Wohnsitz, Belegenheit oder Staatsangehörigkeit auseinanderfallen.

Steuerklassen und persönliche Freibeträge

Die Steuerklasse richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis zum Erblasser oder Schenker (§ 15 ErbStG) (Fischer/Pahlke/Wachter 2022; Riedel 2024). Steuerklasse I erfasst insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie in bestimmten Fällen Eltern und Voreltern beim Erwerb von Todes wegen. Steuerklasse II gilt unter anderem für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten sowie für Eltern bei Schenkungen. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber. Die Klasse steuert den Tarif; der Freibetrag folgt der gesetzlichen Zuordnung in § 16 ErbStG.

Die zentralen persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) lauten:

ErwerberFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kind / Stiefkind400.000 Euro
Enkel (Regel)200.000 Euro
Enkel, wenn vermittelndes Kind vorverstorben400.000 Euro
Übrige der Steuerklasse I (u. a. Eltern bei Erbschaft)100.000 Euro
Steuerklassen II und III20.000 Euro

Zusätzlich kann beim Erwerb von Todes wegen ein Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG greifen. Er tritt neben den persönlichen Freibetrag, ersetzt ihn nicht, und wird um den Kapitalwert bestimmter steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Die gesetzlichen Höchstbeträge lauten:

ErwerberVersorgung
Ehegatte / eingetragener Lebenspartnerbis 256.000 Euro
Kind unter 5 Jahren52.000 Euro
Kind von 5 bis unter 10 Jahren41.000 Euro
Kind von 10 bis unter 15 Jahren30.700 Euro
Kind von 15 bis unter 20 Jahren20.500 Euro
Kind von 20 bis unter 27 Jahren in Ausbildung10.300 Euro

Diese 10.300 Euro sind ein Versorgungsfreibetrag für ältere Kinder — nicht die historische Erbfallkostenpauschale. Wer beide Zahlen in einen Topf wirft, rechnet falsch.

Neben den persönlichen Freibeträgen stehen sachliche Steuerbefreiungen für bewegliche Gegenstände in Steuerklasse I: Hausrat bis 41.000 Euro und andere bewegliche körperliche Gegenstände — etwa persönlicher Schmuck oder ein Fahrzeug — bis 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. Sie gelten nicht als zweiter Kinderfreibetrag und nicht für jeden Erwerber in derselben Höhe.

Entscheidend für die Planung: Freibeträge gelten je Schenker/Erblasser und je Erwerber, nicht „pro Familie“. Und Erwerbe derselben Person an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Wer heute 300.000 Euro und in fünf Jahren nochmals 200.000 Euro vom Vater erhält, kann den Kinderfreibetrag von 400.000 Euro nicht zweimal voll ausnutzen. Der typische Fehler lautet, Freibeträge zu verdoppeln oder die Zusammenrechnung zu übersehen.

Zwei Konstellationen werden ständig verwechselt. Das Stiefkind gehört steuerlich in die Klasse I und hat denselben persönlichen Freibetrag wie das leibliche Kind: 400.000 Euro. Erbrechtlich erbt es ohne Adoption oder Testament trotzdem nichts — Steuerklasse und gesetzliches Erbrecht sind verschiedene Ebenen. Der Partner ohne Trauschein steht am anderen Ende: kein gesetzliches Erbrecht, Steuerklasse III, persönlicher Freibetrag 20.000 Euro. Zwanzig Jahre gemeinsames Wohnen ändern daran nichts. Ein Neffe, der von einer wohlhabenden Tante mehrere Mietwohnungen erbt, liegt in Steuerklasse II: Freibetrag ebenfalls 20.000 Euro, Tarif 15 bis 43 Prozent. Was oberhalb der 20.000 Euro liegt, wird besteuert — zwischen dem Eingangssatz und dem Spitzensatz der Klasse II, je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Dieselbe Wohnungsmasse an ein Kind übertragen wäre Klasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Die Verwandtschaft entscheidet über die Steuer stärker als der Objektwert.

So wird die Steuer berechnet

Der Rechenweg folgt einer festen Logik: Zuerst wird der Wert des Erwerbs ermittelt — bei Immobilien nach den Regeln des Bewertungsgesetzes (BewG), bei anderen Wirtschaftsgütern nach den erbschaftsteuerlichen Bewertungsvorschriften. Davon abziehbar sind Nachlassverbindlichkeiten, bestimmte Kosten und die persönlichen sowie sachlichen Freibeträge und Befreiungen. Was übrig bleibt, ist der steuerpflichtige Erwerb. Auf diesen Betrag wird der Tarif der einschlägigen Steuerklasse nach § 19 ErbStG angewandt.

In Steuerklasse I gilt der Stufentarif mit den Sätzen 7 / 11 / 15 / 19 / 23 / 27 / 30 Prozent (§ 19 ErbStG). Der Satz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb — nicht als Summe mehrerer Schichtbeträge. Die niedrigsten Sätze greifen bis 75.000 Euro steuerpflichtigen Erwerbs, die höchsten bei mehr als 26 Millionen Euro. Höhere Klassen haben höhere Eingangs- und Spitzensätze (Klasse II: 15 bis 43 Prozent; Klasse III beginnt bei 30 Prozent); deshalb ist die Einordnung in die richtige Steuerklasse wirtschaftlich so gewichtig wie der Freibetrag selbst.

Vereinfacht: Steuer ≈ Tarif × (Wert − Freibeträge − weitere Abzüge).

Fallbeispiel: Ein Kind erbt Vermögen im Wert von 450.000 Euro. Es gibt kein Familienheim und kein begünstigtes Betriebsvermögen. Abzüglich des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 50.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In der ersten Stufe der Steuerklasse I greifen 7 Prozent — die Erbschaftsteuer beträgt 3.500 Euro. Hätte dasselbe Kind innerhalb der letzten zehn Jahre bereits 100.000 Euro geschenkt bekommen, würde § 14 ErbStG diesen Betrag hinzurechnen; der verfügbare Restfreibetrag schrumpft, und die Steuer steigt.

PositionBetrag
Erwerb Kind450.000 €
persönlicher Freibetrag−400.000 €
steuerpflichtiger Erwerb50.000 €
Tarif Steuerklasse I, Stufe 7 %3.500 €

Praktische Schritte: Erwerb zuordnen (Erbschaft oder Schenkung, welche Person); Steuerklasse bestimmen; Freibetrag und frühere Erwerbe nach § 14 prüfen; Bemessungsgrundlage ermitteln; Tarif anwenden; Befreiungen (Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG, Betriebsvermögen §§ 13a/13b ErbStG) gesondert abschichten. Politische Debatten über höhere Erbschaftsteuer oder ein „sich schließendes Zeitfenster“ ändern den geltenden Tarif nicht von selbst. Gestalten Sie nach dem Rechtsstand, der gilt — hier: 26. August 2026 —, nicht nach Schlagzeilen. Professionelle Beratung ist nötig bei Auslandsbezug, Betriebsvermögen, streitiger Immobilienbewertung und immer dann, wenn mehrere Erwerbe in die Zehnjahresfrist fallen. Die Grundlagen sind überschaubar — die Fehler entstehen fast immer an denselben Stellen: falsche Klasse, verdoppelter Freibetrag, vergessene Zusammenrechnung.

Drei Haushalte, drei Steuerbilder

Die Hoffmanns bleiben im Beispiel steuerlich ruhig. Claudia erbt 250.000 Euro und liegt unter 500.000. Lea und Jonas erben je 125.000 Euro und liegen unter 400.000. Ohne Vorerwerbe und ohne sachliche Spezialfälle entsteht keine Erbschaftsteuer. Zivilrechtlich ist das Haus trotzdem eine Gemeinschaft.

ErwerberErwerbFreibetragSteuer
Claudia250.000 €500.000 €0 €
Lea125.000 €400.000 €0 €
Jonas125.000 €400.000 €0 €

Lena erbt Farids Wohnung nur, wenn ein Testament sie einsetzt. Dann gilt Klasse III und 20.000 Euro Freibetrag. Von 310.000 Euro bleiben 290.000 Euro steuerpflichtig. In Klasse III gilt in dieser Größenordnung der Satz 30 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb: 87.000 Euro Steuer. Dieselbe Wohnung an eine Ehefrau ginge mit 500.000 Euro Freibetrag oft steuerfrei. Der Trauschein ändert hier mehr als der Verkehrswert.

PositionBetrag
Wohnung310.000 €
Freibetrag Steuerklasse III−20.000 €
steuerpflichtiger Erwerb290.000 €
Tarif 30 %87.000 €

Jana erbt von Tante Elise 180.000 Euro auf Konten. Klasse II, Freibetrag 20.000 Euro, steuerpflichtig 160.000 Euro. Der Satz der erreichten Stufe in Klasse II liegt bei diesem Betrag bei 20 Prozent: 32.000 Euro Steuer. Elise kann die Steuer nicht wegwünschen, indem sie „der Nichte alles schenkt, damit keine Erbschaftsteuer anfällt“ — Schenkungsteuer folgt derselben Klasse und demselben Freibetrag.

PositionBetrag
Erwerb Nichte180.000 €
Freibetrag Steuerklasse II−20.000 €
steuerpflichtiger Erwerb160.000 €
Tarif 20 %32.000 €
Typischer Irrtum: Wo kein Bargeld ist, könne keine Erbschaftsteuer entstehen. Die Steuer knüpft am Wert des Erwerbs an. Eine Wohnung ohne Konto kann trotzdem Steuer auslösen — und dann fehlt genau die Liquidität, sie zu zahlen.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Ordnen Sie jede Person einer Klasse und einem Freibetrag zu, bevor Sie verteilen. Prüfen Sie Vorerwerbe der letzten zehn Jahre. Fragen Sie bei einer Immobilie gesondert nach Familienheim und nach der Zahlungsfähigkeit der Steuer. Die Anzeige nach dem Erbfall bleibt auch dann Pflicht, wenn am Ende null Euro festgesetzt werden.

Ein längerer Fall: Dieselbe Wohnung, drei Steuerbilder

Farids Wohnung ist 310.000 Euro wert. Drei Gestaltungen, drei Rechnungen.

GestaltungErwerberKlasseFreibetragsteuerpfl.Steuer
kein TestamentYasminII20.000 €290.000 €58.000 €
Testament zugunsten LenaLenaIII20.000 €290.000 €87.000 €
Heirat vor dem ErbfallLenaI500.000 €0 €0 €

Erstens: kein Testament. Yasmin erbt als Schwester. Lena verliert die Wohnung. Steuerlich Klasse II, Freibetrag 20.000 Euro, steuerpflichtig 290.000 Euro. Der Satz der erreichten Stufe in Klasse II beträgt 20 Prozent auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, also 58.000 Euro. Lena steht außen vor.

Zweitens: Testament zugunsten Lena. Lena erbt, Yasmin hat keinen Pflichtteil. Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro, steuerpflichtig 290.000 Euro, Satz 30 Prozent = 87.000 Euro. Lena muss die Steuer zahlen oder die Wohnung belasten.

Drittens: Heirat vor dem Erbfall. Klasse I, Freibetrag 500.000 Euro. Dieselbe Wohnung löst typischerweise keine Erbschaftsteuer aus. Der Pflichtteil von Yasmin entsteht durch die Heirat nicht; Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Die Wohnung bleibt 310.000 Euro wert. Geändert hat sich nur der rechtliche Rahmen um sie herum. Wer nur den Verkehrswert kennt, kennt die Steuer nicht.

Der Erbschaftsteuersatz der erreichten Stufe gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht schichtweise. Wer die nächste Stufe erreicht, zahlt den höheren Satz auf alles, nicht nur auf den Betrag oberhalb der Schwelle.

Lena erbt Farids Wohnung, 310.000 Euro, unverheiratet. Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro, steuerpflichtig 290.000 Euro, Satz 30 Prozent = 87.000 Euro Steuer. Dieselbe Wohnung an eine Ehefrau mit 500.000 Euro Freibetrag wäre typischerweise steuerfrei.

Elise hinterlässt Jana 180.000 Euro Geld. Nichte, Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 Euro, steuerpflichtig 160.000 Euro, Satz 20 Prozent = 32.000 Euro.

Stiefkinder würden oft wie Nichten oder Geschwister besteuert. Tatsächlich gehören sie zur Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 Euro. Klasse II erfasst unter anderem Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und Stiefeltern — nicht das Stiefkind.

Weitere Hinweise für Ihre Planung

Steuerklasse, Freibetrag und Stufentarif wirken auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Jeder steuerpflichtige Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG) (ErbStG). Die Steuerklassen des ErbStG haben nichts mit den Lohnsteuerklassen der Einkommensteuer zu tun.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08