Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Wer Vermögen in mehreren Schritten überträgt — heute das Depot, in drei Jahren die Eigentumswohnung, später noch Bargeld —, denkt oft in einzelnen Vorgängen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz denkt anders: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (ErbStG) werden zusammengerechnet. Wer das übersieht, plant mit Freibeträgen, die längst verbraucht sind. Rechtsstand: 26. August 2026.
Wer Vermögen in mehreren Schritten überträgt — heute das Depot, in drei Jahren die Eigentumswohnung, später noch Bargeld —, denkt oft in einzelnen Vorgängen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz denkt anders: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren (ErbStG) werden zusammengerechnet. Wer das übersieht, plant mit Freibeträgen, die längst verbraucht sind. Rechtsstand: 26. August 2026.
§ 14 Abs. 1 ErbStG (Bundesministerium der Finanzen) ordnet an, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren (Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk 2026) von derselben Person anfallende Erwerbe zusammengerechnet werden. Maßgeblich ist die Personenidentität auf beiden Seiten: derselbe Schenker oder Erblasser und derselbe Erwerber. Was die Mutter dem Sohn schenkt, wird mit späteren Schenkungen derselben Mutter an denselben Sohn zusammengeführt — nicht mit Zuwendungen des Vaters und nicht mit Zuwendungen an die Tochter.
In die Zusammenrechnung fallen Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen. Stirbt der Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist nach einer lebzeitigen Zuwendung, wird der Erbteil desselben Erwerbers mit den Vorerwerben zusammengerechnet. Die Frist läuft vom Zeitpunkt des jeweiligen früheren Erwerbs; für die Steuerfestsetzung des letzten Erwerbs werden die Vorerwerbe der zurückliegenden zehn Jahre hinzugerechnet. Liegt der erste Erwerb am 15. März 2017, fällt er für eine Schenkung am 16. März 2027 nicht mehr in die Rechnung — für eine am 10. März 2027 schon.
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG — 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder, regelmäßig 200.000 Euro für Enkel — wird auf die Summe bezogen, nicht auf jede einzelne Zuwendung neu und voll gewährt. Wer in Jahr eins 250.000 Euro und in Jahr sechs weitere 250.000 Euro vom Vater erhält, hat über die Summe von 500.000 Euro den Kinderfreibetrag von 400.000 Euro bereits überschritten; auf den übersteigenden Teil entsteht Steuer, auch wenn jede Einzelschenkung für sich unter 400.000 Euro lag.
Bereits für frühere Erwerbe entrichtete Steuer wird angerechnet, damit es nicht zu einer Doppelbelastung derselben Vermögensmasse kommt. Die Anrechnung folgt der gesetzlichen Systematik und ersetzt keine eigene Berechnung: maßgeblich bleiben Summe der Erwerbe, verfügbarer Freibetrag und Tarif der einschlägigen Steuerklasse.
Fallbeispiel: Frau Berger schenkt ihrem Sohn 2020 Wertpapiere im Steuerwert von 300.000 Euro. 2027 folgt die Eigentumswohnung mit Steuerwert 280.000 Euro. Innerhalb von zehn Jahren beträgt die Summe 580.000 Euro. Abzüglich des Kinderfreibetrags von 400.000 Euro verbleiben 180.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb — obwohl die zweite Schenkung für sich allein unter dem Freibetrag geblieben wäre. Hätte sie bis 2031 gewartet, wäre der Vorerwerb aus 2020 aus dem Zehnjahresfenster herausgefallen; dann stünde für die Wohnung wieder der volle Freibetrag zur Verfügung, soweit keine anderen Vorerwerbe dazwischenliegen.
| Vorgang | Steuerwert |
| Wertpapiere 2020 | 300.000 € |
| Wohnung 2027 | 280.000 € |
| Summe im Zehnjahresfenster | 580.000 € |
| Kinderfreibetrag | −400.000 € |
| steuerpflichtiger Erwerb | 180.000 € |
Die Zehnjahresregel ist kein Verbot gestaffelter Übertragungen, sondern ein Rechenrahmen. Sinnvolle Planung heißt: Chronik führen, Restfreibetrag kennen, nächste Übertragung terminieren.
Erstens eine Schenkungschronik je Empfänger: Datum, Gegenstand, steuerlicher Wert, ausgenutzter Freibetrag, gezahlte Steuer. Ohne diese Liste ist jede „noch eine kleine Übertragung“ Spekulation. Zweitens die Personenwahl: Zuwendungen an mehrere Kinder verbrauchen jeweils eigene Freibeträge; Zuwendungen nur an ein Kind stapeln sich in einem Topf. Enkel haben eigene Freibeträge gegenüber Großeltern — 200.000 Euro, oder 400.000 Euro, wenn das vermittelnde Kind vorverstorben ist —, die nicht mit dem Freibetrag der Kinder verwechselt werden dürfen. Drittens das Timing: Liegt ein großer Vorerwerb knapp innerhalb der zehn Jahre, kann das Verschieben einer weiteren Schenkung um Monate oder Jahre den Freibetrag wieder freimachen. Viertens die Kombination mit dem Erbfall: Wer zu Lebzeiten bereits nah am Freibetrag liegt, muss den restlichen Nachlass in derselben Zehnjahresrechnung mitdenken.
Typische Fehler: jede Schenkung isoliert planen; Freibeträge „pro Vorgang“ verdoppeln; vergessen, dass auch der Erbfall Vorerwerbe hinzurechnet; bei Patchwork-Familien die falschen Personenpaare zusammenrechnen. Sachliche Befreiungen — Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, Betriebsvermögensverschonung nach den §§ 13a und 13b ErbStG — bleiben eigene Tatbestände; sie ersetzen die Zusammenrechnung nicht, sondern wirken auf den jeweiligen Erwerb, bevor oder indem der steuerpflichtige Teil ermittelt wird.
Anzeige- und Erklärungspflichten bleiben bestehen. Nach § 30 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb dem Finanzamt anzuzeigen; wer eine weitere Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist vollzieht, darf nicht annehmen, „unter dem Freibetrag“ bedeute „keine Meldung“. Das Finanzamt prüft die Historie — und die Chronik der Familie sollte mindestens so gut sein wie die des Amts.
Ein zweites Zahlenbild zeigt die Anrechnung früherer Steuer: Hat der Sohn 2020 auf 100.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb bereits Steuer gezahlt und folgt 2026 ein weiterer Erwerb, wird nicht die gesamte Historie „nochmals voll“ besteuert. Zusammengerechnet wird die Bemessungsgrundlage; die früher festgesetzte Steuer fließt in die Anrechnung ein. Ohne diese Mechanik wäre jede gestaffelte Übertragung eine Steuerfalle. Mit ihr bleibt die Staffelung gestaltbar — aber nur, wenn die Historie bekannt ist.
Grenzfälle verdienen besondere Aufmerksamkeit. Gemischte Schenkungen mit Kaufpreisanteil, Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt und Erwerbe, bei denen sachliche Befreiungen nur einen Teil des Gegenstands erfassen, ändern den in die Zehnjahresrechnung einzustellenden Wert. Was steuerfrei bleibt — etwa ein begünstigtes Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG —, erhöht den „verbrauchten“ Freibetrag nicht in derselben Weise wie ein voll steuerpflichtiger Erwerb; die genaue Behandlung folgt dem Gesetz und der Festsetzung, nicht der Alltagssprache „geschenkt ist geschenkt“.
Wer parallel an mehrere Empfänger denkt, sollte die Töpfe getrennt halten: Der Freibetrag des Kindes gegenüber dem Vater ist unabhängig vom Freibetrag desselben Kindes gegenüber der Mutter — aber jeder Topf hat sein eigenes Zehnjahresfenster. Wer dagegen zweimal hintereinander denselben Betrag „noch einmal schenkt“, weil die erste Übertragung „unter dem Freibetrag lag“, unterschätzt, dass der Freibetrag nur einmal auf die Summe wirkt.
Praktische Reihenfolge: alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre auflisten; Restfreibetrag je Empfänger berechnen; nächste Übertragung wertmäßig und zeitlich einordnen; bei knappen Margen, gemischten Erwerben oder seriellen Immobilienübertragungen steuerliche Beratung einholen, bevor der Notartermin steht. Professionelle Hilfe ist angezeigt, sobald Schenkung und späterer Erbfall ineinandergreifen, mehrere Immobilien nacheinander übertragen werden oder die Familie parallel an Kinder und Enkel denkt. Die Zehnjahresregel belohnt Geduld und Transparenz. Sie bestraft nur die Illusion, jede Schenkung beginne bei null.
Die steuerliche Zehnjahreszusammenrechnung und die Pflichtteilsergänzung in denselben Topf werfen. Beide kennen zehn Jahre. Die eine zählt Erwerbe derselben Personen für die Steuer. Die andere holt Schenkungen in den Pflichtteil zurück, Jahr für Jahr abgeschmolzen. Zwei Uhren, zwei Rechnungen.
Wer nur die Steueruhr liest, kann den Pflichtteil unterschätzen. Wer nur die Pflichtteiluhr liest, kann die nächste Schenkung steuerlich falsch staffeln. Beide Rechnungen gehören auf denselben Zettel, in zwei Spalten.
Wenn Ingrid Sommer Paula in Jahr eins 200.000 Euro steuerlichen Erwerb zuwendet und in Jahr acht weitere 250.000 Euro, zählt die Summe 450.000 Euro gegen denselben Kinderfreibetrag von 400.000 Euro. Die zweite Übertragung ist nicht „unter dem Freibetrag“, nur weil sie allein darunter läge. Dieselbe Paula kann von Karl einen eigenen Topf haben — anderes Zehnjahresfenster, anderer Schenker.
Schenkungen und der spätere Erwerb von Todes wegen werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Wer den Freibetrag „schon genutzt“ hat, startet nicht automatisch neu. Der zweite Topf des anderen Schenkers — etwa der andere Elternteil — ist ein anderer Erwerb.
Wenn Thomas Hoffmann Lea zu Lebzeiten 200.000 Euro schenkt und später weitere 200.000 Euro vererbt, zählt beides in demselben Zehnjahresfenster gegen denselben Freibetrag von 400.000 Euro.
Eine Schenkungsakte macht das Fenster nachvollziehbar. Pro Vorgang reichen Datum, Schenker, Empfänger, Gegenstand oder Betrag, angesetzter Wert, vorbehaltene Rechte, ob eine steuerliche Anzeige erfolgte, ob Anrechnung oder Ausgleichung vereinbart wurde, und der Fundort der Unterlagen. Ohne diese Liste raten Erben und das Finanzamt.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08