Die fünf Entscheidungen, um die es wirklich geht

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

Wer sich zum ersten Mal mit der eigenen Nachfolge beschäftigt, sucht meist nach einem Dokument: einem Mustertestament, einem Übergabevertrag, einer Vorlage aus dem Internet. Diese Suche ist verständlich, führt aber am Kern vorbei. Nachlassplanung ist keine Formularfrage, sondern eine Abfolge von Entscheidungen — wer erben soll, was übertragen wird, wann die Übertragung stattfindet, wie sie abgesichert ist und welche Steuerfolgen sie auslöst. Das Formular ist immer nur das letzte Glied dieser Kette: Es hält fest, was zuvor entschieden wurde, und ersetzt die Entscheidung nicht.

Warum Erben und Schenken mehr ist als ein Formular

Wer sich zum ersten Mal mit der eigenen Nachfolge beschäftigt, sucht meist nach einem Dokument: einem Mustertestament, einem Übergabevertrag, einer Vorlage aus dem Internet. Diese Suche ist verständlich, führt aber am Kern vorbei. Nachlassplanung ist keine Formularfrage, sondern eine Abfolge von Entscheidungen — wer erben soll, was übertragen wird, wann die Übertragung stattfindet, wie sie abgesichert ist und welche Steuerfolgen sie auslöst. Das Formular ist immer nur das letzte Glied dieser Kette: Es hält fest, was zuvor entschieden wurde, und ersetzt die Entscheidung nicht.

Der rechtliche Rahmen, in dem diese Entscheidungen wirken, ruht auf zwei Säulen. Die eine ist das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), geregelt in dessen Buch 5. Es bestimmt, wer nach dem Tod eines Menschen an dessen Stelle tritt, wie mehrere Erben miteinander umgehen und welche Gestaltungsmittel — Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflage — überhaupt zur Verfügung stehen. Die andere Säule ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) (ErbStG), das an denselben Vorgang steuerliche Folgen knüpft, und zwar gleichermaßen an den Erwerb von Todes wegen wie an die Schenkung zu Lebzeiten. Beide Säulen greifen ineinander: Eine erbrechtlich elegante Lösung kann steuerlich teuer sein, eine steuerlich optimierte Übertragung familiäre Konflikte erzeugen. Die konkreten Normen — Formvorschriften, Fristen, Freibeträge, Steuerklassen — entfalten die Fachkapitel dieses Buches im Einzelnen; hier geht es zunächst um die Logik der Entscheidungen selbst.

Deren praktische Bedeutung zeigt sich an einer schlichten Alternative: Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung der gesetzlichen Erbfolge. Sie ist kein Notprogramm, sondern eine vollständige, in sich schlüssige Ordnung — nur eben eine, die nicht auf Ihre Familie zugeschnitten ist. Wer dagegen plant, kann mit Testament, Erbvertrag und lebzeitigen Schenkungen aktiv steuern. Was ohne jede Regelung geschieht, stellt das folgende Kapitel ausführlich dar; für den Moment genügt die Feststellung, dass Untätigkeit selbst eine Entscheidung ist.

Diese Gestaltungsfreiheit hat allerdings Grenzen, und die wichtigste ist der Pflichtteil: Pflichtteilsrechte bestimmter Angehöriger — leiblicher Kinder, des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und unter Umständen der Eltern — bleiben trotz eines Testaments bestehen (§ 2303 BGB) (Brox/Walker 2024). Das Testament ändert, wer Eigentümer wird. Es ändert nicht, dass der Enterbte die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils in Geld verlangen kann. Wer einen Abkömmling, den Ehegatten oder die Eltern von der Erbfolge ausschließt, beseitigt damit nicht deren Geldanspruch gegen die Erben. Ein Testament, das diesen Anspruch ignoriert, verlagert das Problem lediglich auf die Erben, die den Pflichtteil dann aus dem Nachlass bedienen müssen — oft aus einer Immobilie, die eigentlich erhalten bleiben sollte. Die vollständige Rechnung — Quote, Nachlasswert, Ergänzung wegen früherer Schenkungen — steht im Pflichtteilskapitel; hier zählt die Planungsfolge: Bevor Sie ein Formular ausfüllen, müssen Sie wissen, wer pflichtteilsberechtigt ist und welche grobe Summe die Erben vorhalten müssen. Genau hier liegt der häufigste Fehler: Es wird ein Dokument erstellt, ohne dass zuvor eine Vermögensübersicht und ein Pflichtteils- sowie Steuercheck vorgenommen wurden. Das Ergebnis sieht formal korrekt aus und ist wirtschaftlich unbrauchbar.

Praktisch bewährt sich deshalb eine feste Reihenfolge: Ziele klären, Vermögen listen, Familie und Erbberechtigte zuordnen, Instrumente wählen und erst am Ende dokumentieren. Wer so vorgeht, füllt am Schluss zwar ebenfalls ein Dokument aus — aber eines, das trägt.

Die fünf Kernentscheidungen im Überblick

Hinter jeder Nachlassplanung stehen fünf Entscheidungen (Bundesministerium der Justiz 2024; Lange 2022), die sich weder delegieren noch durch ein Muster ersetzen lassen.

Erstens: Wer soll erben? Zu klären ist, welche Personen bedacht werden sollen und in welchem Verhältnis zueinander — Alleinerbe oder Erbengemeinschaft, Kinder zu gleichen Teilen oder abweichend, Ehegatte als Erbe oder als Vermächtnisnehmer, gegebenenfalls auch Personen außerhalb der gesetzlichen Ordnung. Das setzt Klarheit über die eigene Familienstruktur voraus, insbesondere bei Patchwork-Konstellationen, geschiedenen Ehen oder nichtehelichen Partnerschaften.

Zweitens: Was soll übertragen werden? Ohne eine vollständige Liste des Vermögens bleibt jede Regelung Spekulation. Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Beteiligungen und Betriebsvermögen gehören darauf, ebenso Schulden und laufende Verpflichtungen. Erst diese Liste zeigt, ob eine gewünschte Verteilung überhaupt aufgeht oder ob Ausgleichszahlungen nötig werden.

Drittens: Wann soll übertragen werden? Die Wahl zwischen Übertragung zu Lebzeiten und Übergang von Todes wegen ist die vielleicht folgenreichste Entscheidung. Schenkungen können Vermögen frühzeitig binden, Nachfolgen einleiten und steuerliche Spielräume nutzen; sie geben aber auch Kontrolle aus der Hand. Der Erwerb von Todes wegen erhält die Verfügungsfreiheit bis zuletzt, verschiebt jedoch alle Weichenstellungen auf einen Zeitpunkt, den niemand plant.

Viertens: Mit welchen Sicherungen? Wer zu Lebzeiten überträgt, braucht Absicherung — etwa durch Nutzungs- oder Wohnrechte, Rückforderungsvorbehalte oder Versorgungsleistungen. Wer erst von Todes wegen überträgt, sichert über die Ausgestaltung des Testaments oder eines Erbvertrags, der stärkere Bindung entfaltet als eine einseitige Verfügung. Auch hier bleibt der Pflichtteil die feste Außengrenze jeder Gestaltung.

Fünftens: Mit welchen Steuerfolgen? Jede der vorstehenden Entscheidungen hat eine Entsprechung im ErbStG. Persönliche Verhältnisse, Zeitpunkte und Vermögensarten bestimmen, ob ein Erwerb steuerfrei bleibt oder erhebliche Belastungen auslöst. Die Steuerfrage darf die Planung nicht dominieren, aber sie darf auch nicht erst nachträglich gestellt werden.

In der genannten Reihenfolge lassen sich diese fünf Entscheidungen nur idealtypisch abarbeiten, denn in der Praxis wirkt jede auf die anderen zurück: Wer Betriebsvermögen erhalten will, entscheidet über den Zeitpunkt anders als jemand, dessen Vermögen aus liquiden Mitteln besteht. Auch die Ziele dahinter — Versorgung des Partners, Vermeidung von Streit, Steueroptimierung, Unternehmensnachfolge — stehen häufig in Spannung zueinander und müssen priorisiert werden.

Wann Sie handeln sollten — und wann nicht

Handlungsbedarf entsteht nicht mit einem bestimmten Lebensalter, sondern mit bestimmten Konstellationen: immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge zu einem Ergebnis führen würde, das Sie nicht wollen. Typisch sind Patchworkfamilien, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Kinder aus mehreren Verbindungen, kinderlose Ehepaare, eine Immobilie, die als Hauptvermögenswert eine Erbengemeinschaft handlungsunfähig machen würde, sowie Unternehmen und Beteiligungen, deren Fortführung eine geordnete Nachfolge verlangt. Auch Auslandsbezug — Immobilien im Ausland, Wohnsitzwechsel, ausländische Staatsangehörigkeit — ist ein klares Signal, die Planung nicht aufzuschieben.

Ein Beispiel verdeutlicht das: Ein 58-jähriger Unternehmer ist in zweiter Ehe verheiratet, hat zwei Kinder aus erster Ehe und ein gemeinsames Kind mit der zweiten Ehefrau. Sein Vermögen besteht überwiegend aus dem Betrieb und dem Familienhaus. Ohne Regelung entsteht im Erbfall eine Erbengemeinschaft aus der Ehefrau und drei Kindern mit gegenläufigen Interessen; der Betrieb wäre blockiert, das Haus müsste möglicherweise verwertet werden. Selbst mit Testament bleiben die Pflichtteilsansprüche der übergangenen Kinder bestehen (§ 2303 BGB) — sie lassen sich einplanen, aber nicht wegdefinieren. Frühes Handeln ist hier keine Option, sondern Voraussetzung dafür, dass der Betrieb überhaupt fortgeführt werden kann.

Umgekehrt gibt es Situationen, in denen Zurückhaltung vernünftig ist. Wer in klaren Familienverhältnissen lebt, dessen Wunschverteilung mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt und dessen Vermögen überschaubar ist, muss nicht um jeden Preis eine Urkunde erstellen. Auch übereilte lebzeitige Übertragungen sind selten klug: Verschenktes Vermögen steht für die eigene Versorgung nicht mehr zur Verfügung, und eine Rückabwicklung ist nur möglich, soweit sie vertraglich vorbehalten wurde. Wer noch nicht weiß, ob er sein Vermögen im Alter selbst benötigt, schließt besser zunächst die Bestandsaufnahme ab, statt Fakten zu schaffen.

Die belastbare Faustregel lautet daher: Beginnen Sie sofort mit den ersten drei Schritten — Ziele klären, Vermögen listen, Erbberechtigte zuordnen —, denn sie kosten nichts außer Zeit und binden Sie an nichts. Die Wahl der Instrumente und die Dokumentation folgen erst, wenn das Bild vollständig ist. Formvorschriften für Testament und Erbvertrag sowie die steuerlichen Anzeigefristen sind dabei zwingend zu beachten; die einschlägigen Kapitel dieses Buches behandeln sie im Detail.

Ältere Seminarunterlagen zur Nachfolgeregelung — manche aus den 1990er-Jahren — können als grober Gestaltungsüberblick nützlich sein: Testament oder Schenkung, Absicherung, Steuer. Sie ersetzen weder den geltenden Rechtsstand noch die konkrete Rechnung für Ihre Familie. Was damals als Faustregel galt, kann heute an Freibeträgen, am Familienheim oder am Pflichtteil vorbeigehen.

Professionelle Beratung ist spätestens dann angezeigt, wenn Patchworkstrukturen, ein Unternehmen, Auslandsbezug oder größere Immobilien- und Betriebsvermögen im Spiel sind. In diesen Fällen entscheidet nicht die Formulierung des Dokuments über den Erfolg, sondern die Abstimmung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht — eine Aufgabe, die kein Muster leisten kann.

Der Weg durch dieses Buch

Dieses Buch folgt einer Reihenfolge, die dem Leben näherliegt als dem Gesetzbuch. Zuerst verstehen Sie, was ohne Ihr Zutun gilt. Dann gestalten Sie — Testament, Pflichtteil, Schenkung, Immobilie, Vollmacht. Danach kommt der Erbfall: die ersten Tage, der Nachweis, die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung, die Erbengemeinschaft, die Steuer. Am Ende stehen Sonderlagen und ein Arbeitsplan. Es gibt keinen zweiten Band, der die Abwicklung „später“ nachreicht. Wer erst liest, wenn jemand gestorben ist, kann im Teil über die ersten Tage einsteigen; die Gestaltungsentscheidungen bleiben trotzdem dieselben fünf.

Damit Regeln nicht in der Luft hängen, kehren einige Haushalte wieder. Die Familie Hoffmann — Thomas und Claudia, zwei erwachsene Kinder, ein Haus — steht für den häufigsten Ausgangsfall. Die Familie Berg zeigt, was eine zweite Ehe und Kinder aus erster Beziehung ändern. Lena und Farid leben ohne Trauschein in einer Wohnung, die nur einem gehört. Elise Krüger ist älter, alleinstehend und digital unterwegs. Die Familie Sommer hat fast nur Immobilien und wenig Bargeld. Dieselben Namen tauchen später bei Quote, Pflichtteil, Steuer und Abwicklung wieder auf — nicht als Unterhaltung, sondern damit Sie sehen, wie eine kleine Änderung der Ausgangslage die Folge verschiebt.

Typischer Irrtum: Nachlassplanung sei ein Dokument. Meist ist sie eine Reihenfolge: Ziele, Vermögen, Personen, Instrument, Form. Wer das Formular zuerst sucht, überspringt die einzige Stelle, an der sich Fehler noch billig korrigieren lassen.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Bevor Sie weiterlesen, reicht ein Blatt. Schreiben Sie drei Namen auf, die Sie absichern wollen, und drei Vermögensstücke, ohne die die Verteilung nicht aufgeht — oft das Haus, ein Depot, eine Police. Daneben die Frage: Würde die gesetzliche Erbfolge genau diese Personen in genau diesem Verhältnis bedienen? Wenn Sie davor zögern, ist das keine Schwäche. Es ist der Grund, dieses Buch zu lesen. Die nächsten Kapitel füllen das Blatt; sie ersetzen es nicht.

Nachlassplanung ist eine Kette von fünf Entscheidungen — wer, was, wann, mit welchen Sicherungen, mit welchen Steuerfolgen. Das Formular ist immer nur der letzte Schritt.

Viele beginnen mit einer Testamentsvorlage aus dem Internet. Ohne Vermögensliste und ohne Blick auf Pflichtteil und Steuer entsteht ein Dokument, das formal existiert und wirtschaftlich nicht trägt.

Häufige Fragen

Kann ich ein Kind vollständig enterben? Sie können ein Kind von der Erbfolge ausschließen. Der Pflichtteil bleibt trotzdem bestehen: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch gegen die Erben. „Vollständig“ im Sinne von „ohne jeden Anspruch“ gelingt das nur in den engen Ausnahmefällen der Pflichtteilsentziehung, nicht durch eine bloße Enterbung im Testament.

Erbt mein Ehepartner automatisch alles? Nein. Bei Zugewinngemeinschaft und gemeinsamen Kindern erbt der Ehegatte die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Alleinerbe wird der Partner nur, wenn ein Testament oder Erbvertrag das anordnet — und auch dann bleiben Pflichtteilsrechte der Kinder bestehen.

Bevor Sie ein Muster ausfüllen, brauchen Sie drei Listen: Ziele, Vermögen einschließlich Schulden, Personen mit gesetzlichem Erb- oder Pflichtteilsrecht. Fehlt eine der drei, ist jede Urkunde Spekulation.

Weitere Hinweise für Ihre Planung

Halten Sie fest, was in diesem Kapitel für Ihre Lage gilt: die Rechtsfolge, die Frist und die nächste Prüfung. Was Sie hier nicht klären, holt Sie im Erbfall unter Zeitdruck ein.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08