Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. Bevor sich jedoch überhaupt die Frage stellt, welche Quote wem zufällt, ist eine Vorfrage zu klären: Wer kommt als Erbe rechtlich in Betracht, und wen betrachtet das Bürgerliche Gesetzbuch als „Familie“? Beide Antworten fallen häufig anders aus, als es das persönliche Empfinden nahelegt. Der Mensch, mit dem Sie seit zwanzig Jahren zusammenleben, kann erbrechtlich ein Fremder sein; das Kind, das Sie großgezogen haben, muss juristisch nicht Ihr Kind sein. (ErbStG)
Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung seines Vermögens dem Gesetz. Bevor sich jedoch überhaupt die Frage stellt, welche Quote wem zufällt, ist eine Vorfrage zu klären: Wer kommt als Erbe rechtlich in Betracht, und wen betrachtet das Bürgerliche Gesetzbuch als „Familie“? Beide Antworten fallen häufig anders aus, als es das persönliche Empfinden nahelegt. Der Mensch, mit dem Sie seit zwanzig Jahren zusammenleben, kann erbrechtlich ein Fremder sein; das Kind, das Sie großgezogen haben, muss juristisch nicht Ihr Kind sein. (ErbStG)
Das Erbrecht unterscheidet streng zwischen der abstrakten Fähigkeit, Erbe sein zu können, und der konkreten Berufung zum Erben. Die abstrakte Seite regelt § 1923 BGB: Erbe kann grundsätzlich werden, wer erbfähig ist. Wer dann tatsächlich erbt, entscheidet entweder eine Verfügung von Todes wegen — also Testament oder Erbvertrag — oder, wenn eine solche fehlt, die gesetzliche Erbfolge. Erbfähigkeit ist damit die Eintrittskarte, nicht der Sitzplatz.
Erbfähig ist zunächst jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Maßgeblich ist der Sekundenbruchteil des Todes des Erblassers: Wer diesen Zeitpunkt erlebt, kann erben, und sei es nur für kurze Zeit — verstirbt er anschließend, fällt das Geerbte in seinen eigenen Nachlass. Eine bedeutsame Erweiterung gilt für das ungeborene Kind: Wer zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren, sofern das Kind später lebend zur Welt kommt; die Lebendgeburt ist die entscheidende Bedingung. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen — Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften, Gebietskörperschaften — nach Maßgabe des für sie geltenden Rechts Erben sein. Das ist der übliche Weg, wenn jemand eine gemeinnützige Organisation bedenken oder eine Stiftung von Todes wegen errichten will.
Die Kehrseite ist eindeutig: Wer nicht erbfähig ist, kann nicht Erbe sein; eine Einsetzung im Testament liefe insoweit ins Leere. Davon zu trennen ist die Erbunwürdigkeit nach §§ 2339 ff. BGB. Sie betrifft Personen, die durchaus erbfähig sind. Schwere Verfehlungen gegen den Erblasser — vorsätzliche Tötung oder Tötungsversuch, Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen, Täuschung oder Drohung bei der Errichtung, Verfälschung des Testaments — können die Erbenstellung nach Anfechtung wieder entziehen. Die Unwürdigkeit tritt nicht von selbst ein. Jemand mit Anfechtungsrecht muss sie geltend machen; die Frist ist kurz. Wirksam angefochten, gilt die Person als nicht Erbe geworden. Pflichtteil und Vermächtnis teilen dieses Schicksal, soweit das Gesetz sie einbezieht.
Drei Ausschlüsse darf man nicht in einen Topf werfen. Enterbung nimmt die Erbenstellung im Testament, lässt den Pflichtteil aber stehen. Pflichtteilsentziehung nimmt den Geldanspruch — nur in den engen Fällen des § 2333 BGB und nur, wenn sie im Testament bestimmt ist. Erbunwürdigkeit nimmt Erbe und in der Regel auch den Pflichtteil, aber erst nach Anfechtung und nur bei den genannten schweren Taten. Ein Familienstreit, Kontaktabbruch oder „Undank“ reicht dafür nicht.
Für die Praxis heißt das: Bei jeder Person, die Sie bedenken wollen, sollte geklärt sein, ob sie im Erbfall voraussichtlich existiert und rechtlich fassbar ist. Bei Organisationen gehören der exakte Name, der Sitz und die Rechtsform in die Verfügung, damit die spätere Auslegung nicht scheitert.
Das Gesetz ordnet Verwandte nach dem sogenannten Parentelsystem in Ordnungen (§§ 1924 ff. BGB). Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge: Kinder, deren Kinder und so fort. Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen; zur dritten die Großeltern und ihre Abkömmlinge. Der Grundsatz lautet: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind alle nachfolgenden Ordnungen ausgeschlossen. Innerhalb der ersten Ordnung gilt zudem, dass ein lebendes Kind seine eigenen Kinder verdrängt — Enkel rücken nur nach, wenn ihr Elternteil vorverstorben ist.
Der Ehegatte steht außerhalb dieses Systems und wird über § 1931 BGB berufen. Seine Quote hängt davon ab, welche Verwandten daneben vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Der praktisch häufigste Fall ist die Zugewinngemeinschaft mit Kindern: Hier erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen (§§ 1924, 1371, 1931 BGB).
Ein Beispiel verdeutlicht das Zusammenspiel: Herr Behrens verstirbt ohne Testament. Er war in Zugewinngemeinschaft verheiratet und hinterlässt seine Frau sowie zwei Kinder; sein Nachlass beträgt 400.000 Euro. Die Witwe erhält die Hälfte, also 200.000 Euro. Die verbleibenden 200.000 Euro teilen sich die beiden Kinder, jedes erhält 100.000 Euro. Wäre eines der Kinder vorverstorben und hätte selbst zwei Kinder hinterlassen, träten diese Enkel an dessen Stelle und erhielten je 50.000 Euro.
Die für viele Familien schmerzhafte Grenze verläuft bei den Stiefkindern. Sie sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und deshalb keine gesetzlichen Erben (BGB) — es sei denn, es kam zu einer Adoption oder sie werden ausdrücklich im Testament bedacht. Steuerlich gehören sie dennoch zur Klasse I mit 400.000 Euro Freibetrag, sobald sie tatsächlich erwerben; das gesetzliche Erbrecht folgt daraus nicht. Gleiches gilt für Schwiegerkinder und für Pflegekinder ohne rechtliche Absicherung — mit dem Unterschied, dass Schwiegerkinder steuerlich in Klasse II stehen.
In Patchworkkonstellationen laufen die tatsächliche und die rechtliche Familie besonders weit auseinander. Die leiblichen Kinder aus einer früheren Beziehung erben nach ihrem Elternteil in vollem Umfang der ersten Ordnung — unabhängig davon, ob der Kontakt eng oder abgebrochen ist und ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Nichteheliche Kinder sind erbrechtlich den ehelichen vollständig gleichgestellt, sofern die Vaterschaft rechtlich feststeht, also anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Fehlt diese Feststellung, fehlt auch die erbrechtliche Zuordnung.
Der häufigste und folgenschwerste Irrtum betrifft die Partnerschaft ohne Trauschein: Der Lebensgefährte wird schlicht mit dem Ehegatten verwechselt. Nichteheliche Lebensgefährten haben jedoch kein gesetzliches Erbrecht — unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens, von gemeinsamen Kindern oder gemeinsam finanziertem Wohneigentum. Sie erben nur aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags. Eingetragene Lebenspartner sind dem Ehegatten dagegen gleichgestellt.
Für die Gestaltung folgt daraus ein einfacher erster Schritt: ein Familiengenogramm. Alle Angehörigen werden erfasst, den gesetzlichen Ordnungen zugeordnet und diejenigen markiert, die nach dem Gesetz leer ausgehen würden — Stiefkinder, Lebensgefährten, Patenkinder, Freunde, Organisationen. Genau diese Personen lassen sich nur testamentarisch absichern. Umgekehrt zeigt das Genogramm, wer auch ohne Ihr Zutun erbt und wo Sie gegebenenfalls gegensteuern müssen.
Professionelle Beratung ist besonders angezeigt bei internationalen Familien, bei Adoptionen — Minderjährigen- und Erwachsenenadoption wirken erbrechtlich unterschiedlich — sowie bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit Auslandsbezug, weil hier die Anerkennung des Status im Ausland Fragen aufwerfen kann. Steht der Kreis der möglichen Erben fest, folgt die zweite Grundfrage: Was genau gehört eigentlich zu dem Vermögen, das verteilt wird?
Zeichnen Sie das Blatt für Ihre Namen. Bei den Hoffmanns sind vier Personen gesetzlich vorgesehen. Bei Lena ist eine Person vorgesehen, die nicht im Haushalt lebt. Bei den Bergs sind fünf Namen im Raum, aber nur vier erben nach Martin — Sabine ist Ehefrau, nicht Stiefkind. Nina und Tim erben nach Martin, nicht nach Sabine. Das Genogramm macht genau diesen Unterschied sichtbar.
Nina und Tim sind leibliche Kinder von Martin Berg. Gegenüber Sabine, Martins zweiter Ehefrau, sind sie Stiefkinder: Ohne Testament oder Adoption erben sie nach Sabine nicht. Emma als gemeinsames Kind erbt nach beiden Eltern.
Stiefkinder stehen steuerlich in Klasse I mit 400.000 Euro Freibetrag. Zivilrechtlich sind sie ohne Adoption keine gesetzlichen Erben des Stiefelternteils. Steuerklasse und Erbrecht sind zwei verschiedene Fragen.
Wer zur Familie zählt und wer erbrechtlich zählt, fällt in Patchwork- und Stieflagen auseinander. Wer einen Pflichtteil verlangt, muss den Wert des Gegenstands darlegen, auf den er sich beruft. Ohne belastbare Bewertung bleibt der Anspruch in der Auseinandersetzung angreifbar. Die bloße Einbenennung — das Kind trägt den Namen des Stiefelternteils — macht das Stiefkind erbrechtlich nicht zum Kind. Ohne Adoption bleibt es gegenüber dem Stiefelternteil ohne gesetzliches Erbrecht.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08