Die ersten Tage nach dem Tod

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

Die ersten Tage nach einem Todesfall sind keine Planungsphase. Sie sind eine Folge von Aufgaben, die nicht warten, während Trauer, Unsicherheit und Telefonate gleichzeitig eintreffen. Dieses Kapitel setzt voraus, dass jemand gestorben ist. Es setzt nicht voraus, dass Sie die Vorsorgekapitel gelesen haben. Es beantwortet eine Frage: Was müssen Sie jetzt tun — und in welcher Reihenfolge?

Die ersten Tage nach einem Todesfall sind keine Planungsphase. Sie sind eine Folge von Aufgaben, die nicht warten, während Trauer, Unsicherheit und Telefonate gleichzeitig eintreffen. Dieses Kapitel setzt voraus, dass jemand gestorben ist. Es setzt nicht voraus, dass Sie die Vorsorgekapitel gelesen haben. Es beantwortet eine Frage: Was müssen Sie jetzt tun — und in welcher Reihenfolge?

Zuerst das Nötige, nicht das Vollständige

Was sofort ansteht, ist praktisch und örtlich: Wer stellt den Tod fest, wer benachrichtigt nahe Angehörige, wer kümmert sich um Bestattung und wer beschafft die Sterbeurkunde. Ohne Sterbeurkunde kommen Sie bei Bank, Versicherung, Rentenversicherung und Nachlassgericht (BGB) oft nicht weiter. Sie beantragen sie beim Standesamt des Sterbeortes; mitnehmen sollten Sie, soweit vorhanden, Personalausweis, Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und frühere Personenstandsurkunden. Mehrere beglaubigte Abschriften sparen später Wege.

Die Bestattung folgt dem Willen des Verstorbenen, soweit er feststellbar ist, und den landesrechtlichen Fristen. Wer das Recht hat, die Bestattung zu bestimmen, ist nicht immer identisch mit dem, der später erbt. Das ist ein häufiger Konflikt: Ein Partner ohne Trauschein organisiert die Beerdigung, die Kinder aus erster Ehe entscheiden später über das Vermögen. Rechnungen der Bestattung sind Nachlassverbindlichkeiten (Bundesministerium der Justiz 2024); wer sie aus eigenen Mitteln vorschießt, kann sie später aus dem Nachlass ersetzt verlangen.

Drei Ebenen darf man dabei nicht vermischen. Zivilrechtlich trägt der Erbe die Kosten der standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB). Das ist eine Tragungspflicht, kein Steuerbetrag und kein Pauschale. Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten und von ihm unterhalten wurden, können außerdem für dreißig Tage nach dem Tod Unterhalt aus dem Nachlass und die bisherige Nutzung der Wohnung verlangen (§ 1969 BGB, der sogenannte Dreißigste). Das ist kein Erbteil und kein Pflichtteil; es überbrückt die ersten Wochen, bis die Erbenstellung geklärt ist. Steuerlich darf der Erwerber bei der Erbschaftsteuer die sogenannten Erbfallkosten abziehen: Für Steuerentstehungen nach dem 31. Dezember 2024 gilt ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 15.000 Euro je Erbfall (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) — für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und die Regelung des Nachlasses. Wer höhere Kosten nachweist, kann den tatsächlichen Betrag ansetzen. Die ältere Pauschale von 10.300 Euro gilt nur noch historisch, für ältere Steuerentstehungen; sie ist kein geltender Ansatz für Erbfälle ab 2025. Und ganz daneben steht die Einkommensteuer: In bestimmten Fällen lassen sich Bestattungskosten zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen — mit eigener Zumutbarkeitsgrenze und ohne dass dieser Abzug die erbschaftsteuerliche Pauschale ersetzt. Wer „Beerdigungskosten“ in einem Topf denkt, vermischt Erbenpflicht, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

Bestattungswünsche und Bestattungsvorsorge

Angehörige sollten vor dem Tod wissen, was gewünscht ist. Sonst entscheiden sie unter Zeitdruck und Streit. Typische Punkte: Erd- oder Feuerbestattung; klassischer Friedhof, Urnengrab, Kolumbarium; See-, Natur- oder Waldbestattung, soweit die gewählte Form am Ort zulässig ist. Die Zulässigkeit einzelner Formen ist Landes- und Friedhofsrecht — nicht dieses Buch entscheidet das, sondern die Gemeinde und der Bestatter vor Ort.

Zur Trauerfeier reicht eine kurze Vorgabe: religiös oder weltlich, Musik, Blumen, Anzeige, Ort, bestimmter Bestatter, großer Kreis oder engste Familie. Ziel ist nicht Sentiment. Ziel ist, dass niemand raten muss.

Nicht nur ins Testament schreiben. Was in den ersten Stunden gebraucht wird, muss in den ersten Stunden auffindbar sein. Das Testament liegt oft noch beim Gericht oder in einer Schublade, die niemand kennt. Der Notfallkoffer, ein Vorsorgeordner oder eine informierte Vertrauensperson sind der richtige Ort. Eine mündliche Bemerkung am Küchentisch reicht selten.

Bestattungsvorsorge — ein Vorsorgevertrag mit einem Bestatter, eine zweckgebundene Einlage, eine Sterbegeldversicherung — kann die Finanzierung von der Familie lösen. Prüfen Sie Zweckbindung und was passiert, wenn der Anbieter wechselt oder Sie umziehen. Unterlagen gehören in denselben Koffer. Das ist keine Produktempfehlung.

Sterbegeldversicherung ist eine Versicherungssumme für den Todesfall, oft gedacht für Bestattungskosten. Fragen Sie den Versicherer, nicht einen Ratgebertext: Was ist versichert? Wann wird gezahlt? Wer erhält die Leistung — Bezugsrecht oder Erben? Welche Summe steht im Vertrag? Gibt es Wartezeit oder Gesundheitsfragen? Wie stehen erwartete Leistung und gezahlte Beiträge zueinander? Gibt es Alternativen, etwa Rücklagen oder einen Vorsorgevertrag?

Drei Töpfe nicht vermischen: die tatsächlichen Bestattungskosten, eine Sterbegeldversicherung und die Erbfallkostenpauschale der Erbschaftsteuer. Die Pauschale von 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ist kein Sterbegeld und keine staatliche Bestattungszahlung. Sie mindert den steuerpflichtigen Erwerb, wenn die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. (ErbStG)

Parallel dazu sollten Sie feststellen, ob ein Notfallordner, ein Vorsorgeordner oder eine klare Ablage existiert. Darin liegen häufig Testament, Vollmachten, Versicherungspolicen, Kontoübersichten und die Liste der laufenden Verträge. Fehlt dieser Ordner, beginnt die Suche: Schreibtisch, Tresor, Bankschließfach, digitales Verzeichnis, Nachlassgericht — weil ein notarielles Testament oder ein hinterlegtes eigenhändiges Testament dort bereits registriert sein kann. Wer den Ordner zu Lebzeiten angelegt hat, erspart den Hinterbliebenen genau diese Suche.

Verträge, die nicht warten

Banken sperren nach Kenntnis des Todes typischerweise den alleinigen Zugriff auf Konten des Verstorbenen. Ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis kann den überlebenden Kontoinhaber handlungsfähig halten; ein alleiniges Konto nicht. Daueraufträge, Miete, Strom und Versicherungen laufen weiter, bis jemand sie umstellt oder kündigt. Die Sterbeurkunde und — sobald vorhanden — der Nachweis der Erbenstellung sind die Schlüssel. Ohne sie kommt oft nur ein Notgroschen über eine Vorsorgevollmacht oder über ein Gemeinschaftskonto.

Lebensversicherungen und viele fondsgebundene Policen zahlen nicht automatisch in den Nachlass. Sie zahlen an die im Vertrag benannte bezugsberechtigte Person. Das Bezugsrecht wirkt außerhalb des Erbrechts: Die Summe gehört dem Begünstigten, nicht der Erbengemeinschaft — mit den bekannten Streitfragen, wenn die Begünstigung veraltet ist oder Pflichtteilsberechtigte den Wert ins Visier nehmen. Depot und Police sind deshalb in den ersten Tagen getrennt zu lesen: Das Depot fällt in den Nachlass, die Versicherungssumme oft nicht. Wer nur das Testament sucht und die Policen ignoriert, übersieht einen der größten Vermögensposten.

Rentenversicherung, Krankenkasse, Arbeitgeber und Vermieter sind früh zu benachrichtigen. Witwen- oder Witwerrente und betriebliche Hinterbliebenenleistungen haben eigene Antragsfristen; wer sie verpasst, verliert Geld, nicht nur Zeit. Digitale Konten — E-Mail, Cloud, Onlinebanking — bleiben zunächst oft offen, bis der Anbieter eine Sterbeurkunde und einen Erbnachweis erhält. Dazu mehr im Kapitel über Ausland und digitale Werte; in den ersten Tagen genügt: Zugangsdaten nicht löschen, Geräte nicht vorschnell zurücksetzen.

Eine Frist, die kürzer ist als die Trauer

Wer die Erbschaft nicht behalten will, muss sie ausschlagen. Die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall und vom Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Sie ist keine Kulanzfrist. Wer sie versäumt, gilt als Erbe — mit Aktiva und Passiva. Ob der Nachlass positiv ist, gehört deshalb in die erste Woche, nicht in den dritten Monat. Das nächste Kapitel erklärt Testament und Erbschein; das übernächste erklärt Annahme, Haftung und Nachlassinsolvenz als Entscheidungsweg.

Eine tragfähige Reihenfolge für die erste Woche lautet deshalb: Sterbeurkunde beantragen, bevor irgendjemand Konten „klärt“. Bestattung organisieren und Belege sammeln. Testament und Vollmachten sichern, nicht interpretieren. Banken und Versicherer mit Sterbeurkunde informieren, ohne Auszahlungen zu veranlassen, solange unklar ist, ob der Nachlass tragfähig ist. Policen auf Bezugsrecht prüfen — getrennt vom Testament. Eine grobe Liste von Aktiva und sichtbaren Schulden anlegen. Die Sechswochenfrist im Kalender markieren. Was Sie in diesen Tagen nicht tun müssen: die Erbschaftsteuer berechnen, das Haus bewerten, den Pflichtteil ausrechnen oder das Testament „auslegen“. Emotionale Überforderung ist normal; sie ist kein Grund, die Frist zu ignorieren. Wer unsicher ist, holt in diesen Wochen Rat, bevor er verfügt, auszahlt oder unterschreibt.

Die Erbschaft ist auch ein Prozess, nicht nur ein Rechtsakt. Hinterbliebene sortieren nicht nur Konten, sie sortieren Beziehungen, Schuldgefühle und Erwartungen. Genau deshalb gehört in die ersten Tage eine klare Reihenfolge und keine Generalabrechnung der Familie. Wer zuerst die Unterlagen sichert und die Fristen kennt, schafft den Raum, in dem später vernünftige Entscheidungen möglich sind.

Die ersten 48 Stunden

In den ersten zwei Tagen zählt nur, was nicht warten kann. Den Tod feststellen lassen. Nahe Angehörige benachrichtigen. Die Bestattung anstoßen, ohne schon über das Vermögen zu entscheiden. Die Sterbeurkunde beantragen. Wohnung, Briefkasten und Tiere sichern, wo das nötig ist. Ein Schloss austauschen, weil „die Familie einen Schlüssel hat“, kann später als Verfügung gelesen werden — in den ersten Stunden reicht oft, die Wohnung zu schließen und niemanden ausräumen zu lassen.

Was in diesen 48 Stunden nicht hingehört: Konten leeren, das Auto umschreiben, Erben „festlegen“, das Testament auslegen, Gläubiger beruhigen, digitale Konten löschen. Elise Krüger hinterlässt Jana eine Wallet und drei Cloud-Zugänge. Wer das Handy zurücksetzt, weil es „ordentlich aussehen“ soll, vernichtet den Zugang, nicht die Trauer.

Die erste Woche und die ersten Wochen

Danach kommt die Reihenfolge, die das Kapitel bereits genannt hat — jetzt als Arbeitsliste, nicht als Erzählung.

Erste Woche

  1. Sterbeurkunden in mehreren Abschriften abholen. 2. Testament und Vollmachten suchen; gefundene Testamente nicht in der Schublade lassen. 3. Notfallordner, Bankunterlagen, Versicherungspolicen sichern. 4. Banken und Versicherer informieren — auszahlen lassen Sie noch nicht. 5. Bezugsrechte in Policen lesen, getrennt vom Testament. 6. Eine grobe Aktiv-/Passivliste anlegen, auch wenn Zahlen fehlen. 7. Die Sechswochenfrist im Kalender eintragen.

Erste Wochen

  1. Testament beim Nachlassgericht abliefern, sobald es gefunden ist. 9. Klären, ob ein Erbschein nötig ist oder ein notarielles Testament reicht. 10. Nicht verfügen, solange unklar ist, ob der Nachlass tragfähig ist. 11. Laufende Verträge stoppen oder umstellen: Miete, Strom, Versicherungen, Abos. 12. Digitale Zugänge sichern, nicht löschen. 13. Steueranzeige (ErbStG) im Blick behalten: typischerweise drei Monate ab Kenntnis, nicht erst nach der Erbauseinandersetzung.

Bis sechs Wochen. Ausschlagung erklären oder die Frist bewusst verstreichen lassen. Keine künstliche Zwischenfrist: Das Gesetz gibt sechs Wochen ab Kenntnis, nicht „ungefähr einen Monat“.

Erste drei Monate. Steueranzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG typischerweise binnen drei Monaten nach Kenntnis. (ErbStG) Erbschein oder notarielles Testament als Nachweis nutzen, sobald die Annahme feststeht. Laufende Verträge — Miete, Strom, Gas, Telefon, Internet, Abos, Leasing, Versicherungen — umstellen oder kündigen. Der Tod beendet sie nicht von selbst.

Danach. Erbengemeinschaft ordnen, Bewertung und Steuererklärung, wenn das Finanzamt sie anfordert, Auseinandersetzung. Keine dieser späteren Aufgaben entschuldigt eine versäumte Sechswochen- oder Anzeigefrist.

Bei den Hoffmanns heißt das konkret: Claudia beantragt die Sterbeurkunde, sucht das Testament, informiert die Bank — und verkauft das Haus nicht in Woche zwei, nur weil Lea „ihren Anteil“ will. Bei Farid und Lena heißt es: Lena organisiert vielleicht die Bestattung, erbt aber ohne Testament nichts. Die Schwester Yasmin ist die gesetzliche Erbin. Genau deshalb darf Lena das Konto nicht „weiterlaufen“ lassen, als gehöre es ihr.

Jetzt prüfen: Liegt die Sterbeurkunde vor? Ist die Sechswochenfrist datiert? Haben Sie schon verfügt, bevor Sie die Schulden kennen?

Die vollständige Entscheidung über Annahme, Haftung und Insolvenz steht im übernächsten Kapitel. Hier reicht die eine Regel: In den ersten Tagen sichern und fristen, nicht verteilen.

Die ersten 48 Stunden: - Sterbeurkunde beantragen - Nächste Angehörige und Bevollmächtigte informieren - Testament suchen, nicht vernichten - Wohnung sichern, aber nicht „ausräumen“ - Versicherungen und Banken nur informieren, nicht vorschnell verfügen - Bestattung organisieren; die Kosten trägt zivilrechtlich der Erbe

Die erste Woche: - Ausschlagungsfrist notieren: sechs Wochen ab Kenntnis der Berufung - Schuldenbild grob klären, bevor Sie den Nachlass nutzen - Digitalzugänge sichern, ohne Konten zu plündern - Finanzamt im Blick: Anzeigepflicht läuft - Wer mit wem spricht — eine Person koordiniert

Die Erbfallkostenpauschale beträgt 15.000 Euro ohne Nachweis je Erbfall für Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Nachlassregelung, wenn die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht. § 1968 BGB sagt nur, dass der Erbe die standesgemäße Beerdigung trägt — das ist kein steuerlicher Pauschbetrag. 10.300 Euro ist der historische Pauschbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag bestimmter Kinder, nicht die aktuelle Erbfallkostenpauschale.

Häufige Fragen

Muss ich die Schulden des Verstorbenen übernehmen? Mit der Erbschaft gehen Aktiva und Passiva über. Wer annimmt, haftet grundsätzlich für Nachlassverbindlichkeiten. Wer ausschlägt, erbt nichts und haftet nicht als Erbe. Dazwischen liegen Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz als Wege, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen.

Kann ich eine Erbschaft ausschlagen, nachdem ich bereits Dinge aus der Wohnung genommen habe? Wer sich wie ein Erbe geriert — Wertgegenstände an sich nimmt, Konten räumt, Verträge umschreibt — kann die Erbschaft angenommen haben. Dann ist die Ausschlagung verwirkt. Einen Anzug für die Beerdigung holen ist etwas anderes als die Wohnung ausräumen. Im Zweifel nichts Entfernen, das über den unmittelbaren Anlass hinausgeht.

Weitere Hinweise für Ihre Planung

Die erste Woche entscheidet über Fristen, Spuren und über die Frage, ob schon angenommen wurde.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08