Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Wer erbt oder beschenkt wird, denkt in den ersten Wochen selten an das Finanzamt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verlangt in dieser Phase auch nicht, dass die Beteiligten die Steuer selbst berechnen oder auch nur einschätzen können. Es verlangt zunächst nur eines: Der Fiskus soll überhaupt erfahren, dass ein Vermögensübergang stattgefunden hat. Genau diese Funktion erfüllt die Anzeige nach § 30 ErbStG — die erste und häufig unterschätzte Pflicht nach einem Erbfall oder einer Schenkung, und etwas grundlegend anderes als die Steuererklärung. (ErbStG)
Wer erbt oder beschenkt wird, denkt in den ersten Wochen selten an das Finanzamt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht verlangt in dieser Phase auch nicht, dass die Beteiligten die Steuer selbst berechnen oder auch nur einschätzen können. Es verlangt zunächst nur eines: Der Fiskus soll überhaupt erfahren, dass ein Vermögensübergang stattgefunden hat. Genau diese Funktion erfüllt die Anzeige nach § 30 ErbStG — die erste und häufig unterschätzte Pflicht nach einem Erbfall oder einer Schenkung, und etwas grundlegend anderes als die Steuererklärung. (ErbStG)
Jeder steuerpflichtige Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist eine kurze Mitteilung, kein Rechenwerk: Sie kann formlos oder auf einem Vordruck des Finanzamts erfolgen. Hinein gehören die Angaben zu Erblasser oder Schenker, zum Erwerber, der Zeitpunkt des Erwerbs, die Art des Erwerbs — also etwa gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis oder Schenkung — sowie eine grobe Vermögensübersicht. Exakte Verkehrswerte erwartet an dieser Stelle niemand; eine überschlägige Einordnung genügt, damit das Finanzamt beurteilen kann, ob überhaupt Steuer entstehen kann. (Bundesministerium der Finanzen)
Die Steuererklärung — im Erbschaftsteuerverfahren häufig als Erklärung zur Feststellung der Steuer bezeichnet — ist demgegenüber ein gesonderter, zweiter Schritt. Sie wird typischerweise vom Finanzamt angefordert, wenn dieses nach Auswertung der Anzeige eine Steuerpflicht für möglich hält, und ist in bestimmten Fällen einzureichen. Erst hier wird es detailliert: verlangt sind eine vollständige Vermögensaufstellung mit Immobilien, Konten, Beteiligungen und Hausrat, dazu Nachweise wie Grundbuchauszüge, Kontoauszüge zum Todestag und gegebenenfalls Bewertungsgutachten. Auf dieser Grundlage stellt das Finanzamt die Steuer nach § 31 ErbStG fest und erlässt den Steuerbescheid. Die beiden Schritte zu verwechseln, gehört zu den häufigsten Fehlern: Wer auf die Aufforderung zur Steuererklärung wartet, hat die Anzeigefrist längst versäumt.
Anzeigepflichtig ist der Erwerber selbst, also der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte; bei Schenkungen trifft die Pflicht auch den Schenker. Zuständig ist das Finanzamt am letzten Wohnsitz beziehungsweise am Ort des Gewerbebetriebs des Erblassers oder Schenkers (§ 19 Abs. 1 AO in Verbindung mit dem Verfahren nach dem ErbStG) — nicht das Wohnsitzfinanzamt des Erben. In vielen Bundesländern sind die Erbschaftsteuerstellen bei einzelnen Finanzämtern zentralisiert; ein kurzer Anruf beim örtlichen Finanzamt klärt die richtige Adresse.
Banken, Notare und Nachlassgerichte haben eigene Mitwirkungs- und Meldepflichten und übermitteln Kontostände, Erbscheine oder Grundstücksübertragungen von sich aus. Die persönliche Anzeige ersetzt das jedoch nicht — das Argument „die Bank hat ohnehin alles gemeldet" trägt nicht.
| Pflicht | Frist | Grundlage |
| Anzeige des Erwerbs | 3 Monate ab Kenntnis vom Erwerb und von der Anzeigepflicht | § 30 ErbStG |
| Steuererklärung nach Aufforderung | in der Regel 1–3 Monate, wie im Anschreiben gesetzt | § 31 ErbStG |
Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erwerb, nicht zwingend mit dem Todestag — etwa wenn ein Vermächtnis erst durch die Testamentseröffnung bekannt wird. In der Praxis sollte man den Fristbeginn dennoch konservativ ansetzen und die Anzeige zeitnah absenden. Trauer, ungeklärte Erbenstellung oder ein noch fehlender Erbschein rechtfertigen kein Zuwarten; die Anzeige kann unter Vorbehalt und mit vorläufigen Angaben erfolgen.
Ein verbreiteter Irrtum lautet, wer unter dem persönlichen Freibetrag bleibe, müsse nichts melden. Tatsächlich besteht die Anzeigepflicht grundsätzlich auch dann, wenn im Ergebnis keine Steuer anfällt. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro je Erwerb (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) — ob dieser Rahmen ausgeschöpft ist, entscheidet das Finanzamt, nicht der Erwerber. Auch Schenkungen unterhalb des Freibetrags sind anzuzeigen, schon weil frühere Zuwendungen innerhalb der Zehnjahresfrist des § 14 Abs. 1 ErbStG zusammenzurechnen sind und den Freibetrag später aufzehren können.
Ähnlich verhält es sich mit Befreiungstatbeständen: Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 ErbStG) tritt nicht automatisch ein, sondern muss in Anzeige und Erklärung aktiv geltend gemacht und belegt werden. Wer die Selbstnutzung nicht dokumentiert, riskiert eine Festsetzung ohne Befreiung.
Wird die Anzeige verspätet erstattet, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bleibt sie ganz aus, kann die Behörde die Steuer auch ohne Anzeige festsetzen — dann auf Basis geschätzter Werte, die selten zugunsten des Erwerbers ausfallen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, mit den entsprechenden strafrechtlichen Risiken. Und da Banken, Notare und Gerichte parallel melden, fällt eine unterlassene Anzeige in der Regel früher oder später auf.
Frau Berger verstirbt im März 2026 in Kassel. Ihre Tochter erfährt am 20. März vom Erbfall; zum Nachlass gehören ein Reihenhaus, zwei Konten und ein Depot. Bis Mitte April schreibt die Tochter formlos an die Erbschaftsteuerstelle des für Kassel zuständigen Finanzamts: Name und letzte Anschrift der Erblasserin, eigene Daten, Todestag, Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge, dazu eine grobe Aufstellung — Immobilie „ca. 420.000 Euro", Konten „ca. 60.000 Euro", Depot „ca. 90.000 Euro".
| Position | grobe Angabe |
| Immobilie | ca. 420.000 € |
| Konten | ca. 60.000 € |
| Depot | ca. 90.000 € |
| Summe grob | ca. 570.000 € |
Zwei Monate später fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, Frist sechs Wochen. Die Tochter reicht Grundbuchauszug, Kontoauszüge zum Todestag, Depotbewertung und den Nachweis ein, dass sie das Haus seit dem Erbfall selbst bewohnt, und beantragt ausdrücklich die Familienheim-Befreiung. Hätte sie diese Befreiung nicht dokumentiert, wäre der Immobilienwert voll in die Bemessungsgrundlage eingegangen und der Freibetrag von 400.000 Euro deutlich überschritten worden.
Wer Immobilienwerte ins Blaue hinein angibt oder bewusst niedrig ansetzt, schafft sich zusätzliche Probleme: Das Finanzamt bewertet nach eigenen Verfahren, und ein niedrigerer Wert lässt sich nur mit einem qualifizierten Nachweis durchsetzen. Sauber belegte Angaben von Anfang an sparen Nachfragen, Zeit und im Zweifel bares Geld.
Claudia Hoffmann zeigt den Erwerb nach Thomas’ Tod auch dann an, wenn voraussichtlich keine Steuer entsteht. Jana Krüger legt für Elise Kontostände zum Todestag und die Schenkungen der Tante aus den letzten zehn Jahren bei — sonst fehlt dem Amt die Zusammenrechnung. Lena zeigt an, sobald ein Testament sie zur Erbin der Wohnung macht; die 87.000 Euro Steuer aus dem Landkartenkapitel ändern nichts an der Anzeigepflicht, sie machen sie nur teurer, wenn sie verschleppt wird.
Unterlagen, die fast immer gebraucht werden: Sterbeurkunde, Testament oder Erbschein, Konto- und Depotstände zum Todestag, Grundbuch, Verträge über Vorschenkungen, Policen mit Bezugsrecht, Nachweis der Selbstnutzung, wenn Sie das Familienheim befreien wollen, und der Ansatz der Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro, soweit kein höherer Nachweis geführt wird.
Typischer Irrtum: Unter dem Freibetrag müsse man nichts melden. Die Anzeige ist die Meldung, dass ein Erwerb stattgefunden hat. Ob Steuer entsteht, setzt das Finanzamt fest.
Anzeige und Erklärung: - Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Anzeigefrist informieren - Bekannte Schenkungen der letzten zehn Jahre angeben - Steuerklasse und Freibetrag nicht selbst „optimistisch“ setzen - Erbfallkostenpauschale 15.000 Euro nur ansetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen - Erklärung abgeben, sobald das Finanzamt sie anfordert
Anzeige und Erklärung sind Fristsachen; Schätzungen ohne Unterlage werden teuer.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08