Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Wer Vermögen vererbt, denkt häufig nur bis zur nächsten Generation. Viele Familien möchten jedoch weiter blicken: Der Ehepartner soll versorgt sein, das Haus oder der Betrieb aber am Ende bei den eigenen Kindern landen – und nicht bei einer späteren zweiten Ehe, bei Schwiegerkindern oder bei Gläubigern. Für genau diese Situation stellt das Bürgerliche Gesetzbuch ein Instrument bereit, mit dem sich die Erbfolge in zwei zeitlich gestaffelte Stufen zerlegen lässt.
Wer Vermögen vererbt, denkt häufig nur bis zur nächsten Generation. Viele Familien möchten jedoch weiter blicken: Der Ehepartner soll versorgt sein, das Haus oder der Betrieb aber am Ende bei den eigenen Kindern landen – und nicht bei einer späteren zweiten Ehe, bei Schwiegerkindern oder bei Gläubigern. Für genau diese Situation stellt das Bürgerliche Gesetzbuch ein Instrument bereit, mit dem sich die Erbfolge in zwei zeitlich gestaffelte Stufen zerlegen lässt.
Der Kern der Konstruktion: Zunächst wird ein Vorerbe eingesetzt, der den Nachlass ganz oder teilweise erhält. Erst wenn der Nacherbfall eintritt – in der Regel durch den Tod des Vorerben (BGB) – fällt der Nachlass oder der davon verbliebene Teil an den Nacherben (§§ 2100 ff. BGB). Die §§ 2100 bis 2148 BGB regeln Einsetzung, Nacherbfall und die Rechte des Vorerben (Kessal-Wulf 2025). Angeordnet wird die Vor- und Nacherbschaft durch Testament oder Erbvertrag; eine formlose Absprache in der Familie genügt nicht. Entscheidend ist das richtige Verständnis der Rollen: Der Vorerbe ist voll erbberechtigt, also echter Erbe und nicht bloß Verwalter – er unterliegt allerdings besonderen Bindungen gegenüber dem Nacherben.
Damit die Anordnung trägt, braucht es neben der wirksamen Verfügung von Todes wegen eine klare, unverwechselbare Benennung von Vorerbe und Nacherbe. Sind mehrere Nacherben vorgesehen, sollten deren Erbquoten ausdrücklich festgelegt werden; ebenso gehört eine Ersatzregelung für den Fall in die Verfügung, dass eine der berufenen Personen vorher wegfällt.
Für die praktische Handlungsfreiheit ist die Frage der Befreiung ausschlaggebend. Der nicht befreite Vorerbe darf über wesentliche Nachlassgegenstände – insbesondere Grundstücke – nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen; ersatzweise kommt eine Mitwirkung über das Nachlassgericht in Betracht (§ 2113 Abs. 1 BGB). Die Substanz des Nachlasses ist dadurch stark geschützt, der Vorerbe jedoch eng gefesselt. Der befreite Vorerbe genießt demgegenüber weitgehende Verfügungsfreiheit, bleibt aber zur Werterhaltung und Rechenschaft verpflichtet (§§ 2113, 2145 BGB) und haftet dem Nacherben für unzulässige Entziehungen aus dem Nachlass. Die Befreiung ist deshalb keine Formsache, sondern eine bewusste Grundsatzentscheidung zwischen Bewegungsfreiheit für die überlebende Generation und Substanzschutz für die nachfolgende.
Der Nacherbe erwirbt sein Recht erst mit dem Nacherbfall. Bis dahin hat er lediglich ein gesichertes Anwartschaftsrecht, keinen Zugriff auf den Nachlass. Er erhält, was zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden ist – beim nicht befreiten Vorerben regelmäßig die weitgehend unangetastete Substanz, beim befreiten Vorerben das, was nach zulässiger Verwaltung und Verwendung übrig geblieben ist. Der Nacherbfall muss dabei nicht zwingend der Tod sein: Er kann auch durch ein im Testament bestimmtes Ereignis ausgelöst werden, etwa durch Fristablauf oder das Erreichen eines bestimmten Lebensalters.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Grenzfälle. Ein Alleinerbe kann zugleich Vorerbe mit nachfolgender Nacherbenstellung sein – hier sind die Bindungswirkungen sorgfältig zu prüfen. In der Unternehmensnachfolge führt der Vorerbe den Betrieb weiter, während der Nacherbe die Anteile später erhält, häufig kombiniert mit Ausgleichszahlungen an weichende Angehörige. Und in Patchwork-Konstellationen gilt: Stiefkinder werden nicht automatisch Nacherben; gesetzliche Erbfolge und letztwillige Verfügung müssen bewusst abgeglichen werden.
Fallbeispiel: Herr K. ist in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Kinder aus erster Ehe. Sein Vermögen besteht aus einem Mietshaus und Wertpapieren. Er setzt seine zweite Ehefrau als nicht befreite Vorerbin ein, seine beiden Kinder zu je 1/2 als Nacherben. Die Ehefrau bezieht nach seinem Tod sämtliche Mieteinnahmen und Erträge und wohnt weiter im Haus. Verkaufen darf sie das Grundstück nur mit Zustimmung der Kinder (§ 2113 Abs. 1 BGB). Mit ihrem Tod fällt das Haus an die Kinder – und nicht an deren Stiefgeschwister aus der Familie der Ehefrau. Hätte Herr K. sie befreit, könnte sie das Haus verkaufen und den Erlös umschichten; die Kinder erhielten dann nur, was am Ende noch vorhanden ist.
Für die Vorbereitung empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen: zunächst Familien- und Vermögensstruktur skizzieren (Generationen, Unternehmen, Immobilien), dann das Ziel definieren – Nutznießung für den Ehepartner, Betriebsfortführung oder späterer Ausgleich an die Kinder. Anschließend wird die Befreiung des Vorerben bewusst gewählt, das Testament oder der Erbvertrag mit klarer Nacherbenfolge und Ersatzregelungen erstellt und parallel die steuerliche Gestaltung geprüft. Eine besondere Frist für die Errichtung gibt es nicht, doch frühzeitige Planung erhöht den Gestaltungsspielraum erheblich. Änderungen sind nur durch eine wirksame neue Verfügung möglich; beim Erbvertrag ist die notarielle Mitwirkung aller Beteiligten erforderlich.
Die zweistufige Erbfolge wirkt sich auch steuerlich aus – allerdings nicht in der Weise, wie es in Beratungsgesprächen mitunter erhofft wird. Eine pauschale „Steuerfreiheit“ durch Vor- und Nacherbschaft gibt es nicht; jede Konstellation verlangt eine Einzelfallprüfung. Zu bedenken ist insbesondere, dass Vorleistungen und Schenkungen zu Lebzeiten die spätere erbschaftsteuerliche Bemessung beeinflussen: Erwerbe von derselben Person werden innerhalb der Zehnjahresfrist zusammengerechnet (§ 14 Abs. Wer also Teile des Vermögens vorab überträgt und den Rest über eine Vor- und Nacherbschaft steuert, muss beide Ebenen gemeinsam durchrechnen. Steuerliche Gestaltungsbausteine wie Schenkung, Nießbrauch oder die Begünstigung des Familienheims gehören deshalb parallel zur erbrechtlichen Konstruktion auf den Tisch – und nicht nachträglich aufgesetzt.
Ebenso wenig ersetzt die Vor- und Nacherbschaft eine Pflichtteilsplanung. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch (§ 2303 Abs. 1 BGB). Wer Kinder als Nacherben einsetzt, muss damit rechnen, dass Pflichtteilsberechtigte von ihren Rechten Gebrauch machen — etwa durch Ausschlagung oder Pflichtteilsansprüche gegen den Vorerben – mit der Folge, dass dem Vorerben unter Umständen kurzfristig Liquidität fehlt. Gerade bei Immobilien- und Betriebsvermögen kann das die gesamte Planung gefährden, weshalb Ausgleichszahlungen und Liquiditätsreserven von Anfang an mitgedacht werden sollten.
Zu den typischen Fehlern gehört zunächst das Verwechseln oder unklare Benennen von Vorerbe und Nacherbe – eine unpräzise Formulierung führt im Erbfall zu Auslegungsstreit und langwierigen Verfahren. Häufig ist auch die Fehlvorstellung, der Vorerbe „verwalte nur“ den Nachlass; tatsächlich tritt er in die Rechtsstellung des Erblassers ein, hat eigene Rechte und Pflichten und haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Ein weiterer Klassiker: Die steuerlichen Folgen – Schenkung zu Lebzeiten gegenüber Erwerb von Todes wegen – werden nicht mitgedacht, sodass Freibeträge verpuffen oder ungewollt Zusammenrechnungen ausgelöst werden. Und schließlich fehlt oft jede Regelung für den Fall, dass der Vorerbe vor dem Erblasser stirbt; ohne Ersatzberufung greift dann die gesetzliche Erbfolge, und die gesamte Generationenplanung läuft ins Leere.
Praktisch bedeutet das: Die Anordnung sollte ausdrücklich festhalten, ob der Vorerbe befreit ist, welche Ereignisse den Nacherbfall auslösen, wer als Ersatzvorerbe und Ersatznacherbe berufen ist und wie sich Pflichtteilsansprüche auswirken sollen. Bei Unternehmensvermögen, Immobilien im In- und Ausland, Patchwork-Familien, beabsichtigter Enterbung oder komplexen Ausgleichsregelungen ist professionelle Beratung durch Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater keine Kür, sondern Voraussetzung dafür, dass die zweistufige Erbfolge über Jahrzehnte hinweg hält, was sie verspricht.
Für die Hoffmanns ist Vor- und Nacherbschaft die Alternative zum Berliner Testament, wenn Claudia das Haus nutzen, aber nicht frei verschenken soll. Lea und Jonas wären Nacherben. Das schützt die Kinder und bindet Claudia stärker als die Einheitslösung. Es ist kein Standardwerkzeug für jede Ehe. Es ist die schärfere Bindung für den Fall, dass genau diese Bindung gewollt ist.
Vor- und Nacherbschaft staffelt das Eigentum in der Zeit: Der Vorerbe nutzt, der Nacherbe rückt später nach. Das ist ein anderes Werkzeug als das Berliner Testament, das den Überlebenden in der Regel zum Vollerben macht.
Zeitlich gestufte Erbfolge ist ein Sonderwerkzeug, kein Ersatz für das Ehegattentestament.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08