Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Die gesetzliche Erbfolge und das Standardtestament denken in Ehe, gemeinsamen Kindern und einem Haus. Viele Leser leben nicht in diesem Bild. Patchwork, Partnerschaft ohne Trauschein, minderjährige Erben und ein Kind mit Behinderung ändern nicht irgendwelche Details — sie ändern, wer überhaupt erbt und wer leer ausgeht. Dieses Kapitel behandelt vier Lagen, die im übrigen Buch nur am Rand vorkommen. Es ersetzt keine Einzelfallberatung; es sagt, wo das Standardmodell bricht.
Die gesetzliche Erbfolge und das Standardtestament denken in Ehe, gemeinsamen Kindern und einem Haus. Viele Leser leben nicht in diesem Bild. Patchwork, Partnerschaft ohne Trauschein, minderjährige Erben und ein Kind mit Behinderung ändern nicht irgendwelche Details — sie ändern, wer überhaupt erbt und wer leer ausgeht. Dieses Kapitel behandelt vier Lagen, die im übrigen Buch nur am Rand vorkommen. Es ersetzt keine Einzelfallberatung; es sagt, wo das Standardmodell bricht.
Patchwork oder eine Partnerschaft ohne Trauschein wie die klassische Kernfamilie planen. Stiefkinder und der nichteheliche Partner erben gesetzlich nicht. Das Standardtestament für Ehe und gemeinsame Kinder erzeugt hier die falsche Erbengemeinschaft — oder lässt den Partner leer ausgehen.
Zeichnen Sie die gesetzliche Quote mit den tatsächlichen Namen. Fehlt jemand, den Sie bedenken wollen, oder steht jemand, den Sie nicht als Miteigentümer wollen, ist das Standardmodell bereits widerlegt.
Kinder aus früheren Beziehungen sind gesetzliche Erben ersten Ranges, unabhängig vom Kontakt und unabhängig davon, bei wem sie aufgewachsen sind. Stiefkinder sind es nicht (ErbStG). Ohne Adoption oder Testament erben sie nichts, auch wenn sie Jahrzehnte im Haushalt gelebt haben und das „wir sind eine Familie“ für alle Beteiligten selbstverständlich war. Der überlebende Ehegatte und die leiblichen Kinder des Verstorbenen bilden die Erbengemeinschaft; das Stiefkind steht draußen — und oft im selben Haus (Mayer/Süß/Riedel/Bittler 2024).
Wer Stiefkinder gleichstellen will, muss es schreiben: Erbeinsetzung, Vermächtnis, lebzeitige Zuwendung oder Adoption. Jede dieser Bahnen hat andere Steuer- und Pflichtteilsfolgen. Ein Stiefkind, das als Erbe eingesetzt wird, steht steuerlich in Steuerklasse I wie das leibliche Kind, mit dem Freibetrag von 400.000 Euro (§§ 15, 16 ErbStG). Zivilrechtlich erbt es ohne Testament oder Adoption trotzdem nichts. Wer das verwechselt, plant die Steuer für jemanden, der gesetzlich leer ausgeht — oder übersieht, dass die testamentarische Gleichstellung steuerlich oft tragfähig ist, sobald sie überhaupt geschrieben wurde. Adoption ändert die gesetzliche Erbenstellung, nicht nur die Steuerklasse; sie ist eine eigene, nicht leicht rückgängig zu machende Gestaltung.
Der umgekehrte Fehler ist ebenso häufig: Ein Berliner Testament der neuen Ehegatten enterbt faktisch die Kinder aus erster Ehe bis zum zweiten Todesfall und löst Pflichtteilsansprüche aus, sobald der erste Elternteil stirbt. Die Kinder aus erster Ehe sind nicht „später dran“; sie sind jetzt pflichtteilsberechtigt. Wer Patchwork gestaltet, muss beide Familienstränge auf ein Blatt legen — mit Namen, Quoten und dem Zeitpunkt, zu dem jeder etwas erhält.
Der nichteheliche Lebenspartner ist kein gesetzlicher Erbe (BGB). Er hat keinen Pflichtteil. Gemeinsames Wohnen, gemeinsame Kinder, ein gemeinsames Konto ändern das nicht. Stirbt der Eigentümer der Wohnung, erbt die Herkunftsfamilie oder die Kinder — und der überlebende Partner kann vor der Frage stehen, ob er bleiben darf. Ein Testament, ein Vermächtnis des Wohnrechts, eine Übertragung zu Lebzeiten oder mindestens eine klare mietrechtliche Position sind hier keine Kür. Sie sind die einzige rechtliche Brücke.
Steuerlich steht der Partner ohne Trauschein in Steuerklasse III, mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Eine selbst genutzte Wohnung von 300.000 Euro löst damit eine Steuer aus, die das Kind in Klasse I oft nicht zahlen würde. Wer Vermögen an den Partner geben will, muss die Steuer mitplanen, nicht nachreichen. Die Heirat vor dem Erbfall ändert Klasse und Freibetrag; sie ist eine Lebensentscheidung, kein Steuertrick, aber die Zahlen gehören auf denselben Zettel. Gemeinsame Kinder erben nach dem Elternteil; sie ersetzen den Partner nicht und lösen oft genau die Erbengemeinschaft aus, in der der Partner kein Stimmrecht hat.
Ein minderjähriges Kind kann erben. Es kann nicht frei über den Nachlass verfügen. Bestimmte Geschäfte — Immobilienverkauf, Erbauseinandersetzung, Ausschlagung — brauchen die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter und häufig die Genehmigung des Familiengerichts. Das schützt das Kind; es blockiert die Erbengemeinschaft, wenn das Kind Miterbe einer Immobilie ist und die Erwachsenen verkaufen wollen.
Wer minderjährigen Kindern Immobilienquoten hinterlässt, erzeugt ein Verfahren. Manchmal ist das gewollt. Oft ist es ein Versehen: Das Berliner Testament oder die gesetzliche Erbfolge setzt das Kind als Miterben ein, weil niemand die gerichtliche Mitwirkung bedacht hat. Alternativen sind Vermächtnisse in Geld, Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit oder eine lebzeitige Gestaltung, die das Kind versorgt, ohne es zum Miteigentümer zu machen. Ausschlagen für das Kind ist möglich, aber an enge Voraussetzungen und gerichtliche Kontrolle gebunden; sie ist keine private Entscheidung des überlebenden Elternteils allein, sobald ein Interessenkonflikt droht.
Ein Kind mit Behinderung, das Leistungen der sozialen Fürsorge bezieht, kann den Nachlass wirtschaftlich verlieren, wenn es ihn ungeschützt erbt: Der Sozialträger kann auf das Vermögen zugreifen. Die klassische Antwort ist das Behindertentestament — typischerweise Vor- und Nacherbschaft oder eine so gestaltete Erbeinsetzung mit Testamentsvollstreckung, dass das Kind Vorteile hat, ohne dass die Substanz zur Rückerstattung frei wird. Das ist zulässig, wenn es dem Kind dient und nicht als bloße Umgehung formuliert ist; es ist unzulässig als billiger Trick ohne tatsächlichen Vorteil.
Enterbung „damit das Amt nichts bekommt“ ist die schlechtere Variante: Das Kind verliert den Pflichtteil nicht automatisch, und der Pflichtteil in Geld kann denselben Zugriff auslösen. Gestaltung in dieser Lage gehört zum Notar und oft zum Fachanwalt, nicht auf den Küchenzettel. Geschwisterausgleich, Pflichtteil und die Versorgung des Kindes müssen in einem Entwurf stehen, nicht in drei widersprüchlichen Papieren.
Vier Lagen, eine gemeinsame Lehre: Das Standardmodell trifft nur die Standardfamilie. Wer in einer der vier Konstellationen lebt und nichts schreibt, hat nicht „nichts geregelt“. Er hat die gesetzliche Lösung gewählt — und die fällt hier regelmäßig falsch aus.
Martin stirbt ohne besondere Gestaltung. Sabine erhält 300.000 Euro, Nina, Tim und Emma je 100.000 Euro. Alle vier bilden eine Erbengemeinschaft am Haus. Nina und Tim sind keine Stiefkinder Martins — sie sind seine Kinder. Stiefkinder wären sie nach Sabine. Ein Berliner Testament, das „unsere Kinder“ sagt, kann Emma meinen und Nina und Tim nach dem zweiten Tod leerschreiben. Der Pflichtteil der beiden beim ersten Tod beträgt je 50.000 Euro; die Liquidität fehlt, wenn nur das Haus da ist.
| Erbe | Rolle | Gesetzl. Quote | Betrag |
| Sabine | Ehefrau | 1/2 | 300.000 € |
| Nina | Kind Martins | 1/6 | 100.000 € |
| Tim | Kind Martins | 1/6 | 100.000 € |
| Emma | Kind Martins und Sabines | 1/6 | 100.000 € |
| Gesamt | 1/1 | 600.000 € |
Lena steht in der anderen Lage: kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteil, Steuerklasse III, sobald Farid testiert. Dieselben vier Wände, zwei Rechtswelten.
Was Sie jetzt tun können: Schreiben Sie für jede Person auf, nach wem sie gesetzlich erbt und nach wem nicht. Wo die Zeile leer bleibt, hilft nur Testament, Vermächtnis, Schenkung oder Heirat — nicht die Dauer des Zusammenlebens.
Martin Berg ist 58, Sabine 52, Nina 28 und Tim 26 stammen aus Martins erster Ehe, Emma ist 12 und das gemeinsame Kind. Nachlass Martin: Haus 500.000 Euro, Bankguthaben 100.000 Euro, zusammen 600.000 Euro.
Ohne Testament gilt: Sabine erhält als Ehegattin der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, also 300.000 Euro. Nina, Tim und Emma teilen sich die andere Hälfte, je 100.000 Euro. Das klingt gerecht und ist es nur auf dem Papier. Das Haus ist nicht teilbar. Sabine will bleiben. Nina und Tim leben in einer anderen Stadt und brauchen Geld, nicht Miteigentum. Emma ist minderjährig; für sie handelt Sabine — in derselben Gemeinschaft, in der Sabine selbst Miterbin ist.
Mit Berliner Testament wird Sabine Alleinerbin. Nina und Tim können je 50.000 Euro Pflichtteil verlangen. Emma ebenfalls, wenn sie nicht Erbin wird. Drei Pflichtteile zu je 50.000 Euro wären 150.000 Euro. Bar sind 100.000 Euro da. Wieder fehlt Liquidität.
| Person | Rolle | Pflichtteil |
| Nina | Kind, enterbt | 50.000 € |
| Tim | Kind, enterbt | 50.000 € |
| Emma | Kind, wenn nicht Erbin | 50.000 € |
| Summe Pflichtteile | 150.000 € | |
| liquide Mittel | 100.000 € | |
| Liquiditätslücke | 50.000 € |
Eine dritte Variante: Martin setzt Sabine als Alleinerbin ein und ordnet zugunsten Nina und Tim Geldvermächtnisse in Höhe ihrer Pflichtteile an, zahlbar in Raten oder bei Verkauf. Das nimmt ihnen nicht den Anspruch, aber es nimmt dem ersten Streit die Form „Klage oder Hausverkauf nächste Woche“. Emma wird im zweiten Erbfall bedacht; Nina und Tim nach Sabine nur, wenn Sabine selbst testiert. Ohne Adoption sind sie nach Sabine nicht gesetzliche Erben.
Genau deshalb gehört in dieses Kapitel kein Satz der Art „Stiefkinder erben mit“. Sie erben nach dem leiblichen Elternteil. Nach dem Stiefelternteil erben sie nur, wenn das Testament oder eine Adoption das anordnet. Steuerlich stehen sie, wenn sie erwerben, in Klasse I. Zivilrechtlich ist der Erwerb keine Automatik.
Patchwork: Martins Kinder aus erster Ehe sind nach Sabine keine gesetzlichen Erben. Ein Berliner Testament, das nur Sabine und später Emma bedenkt, übergeht Nina und Tim im zweiten Erbfall vollständig — Pflichtteil gegen Sabine nur, soweit sie Stiefkinder mit Pflichtteilsrecht wären; das sind sie ohne Adoption nicht. Ihre Pflichtteile richten sich gegen den Nachlass des leiblichen Vaters.
Partner ohne Trauschein: Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro. Pflichtteil gibt es nicht. Ohne Testament erben sie nichts. Heirat vor dem Erbfall ändert Klasse und Freibetrag, nicht rückwirkend nach dem Tod.
Besondere Familienlagen ändern gesetzliche Quote, Pflichtteil und Steuerklasse gleichzeitig. In den kommenden Jahren wird ein immer größerer Teil des Vermögens an die nächste Generation weitergegeben. Selbst wenn der Verstorbene kein Verwandter war, gibt es einen Freibetrag von 20.000 Euro für die Erbschaftssteuer.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08