Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Zwei Sonderlagen sprengen das inländische Standardbild: Vermögen oder Aufenthalt mit Auslandsberührung und Werte, die nur als Zugang existieren — Onlinekonten, Cloud, Bitcoin. Beides lässt sich nicht in einem Satz an das Testament anhängen. Beide verlangen, dass Sie wissen, welches Recht gilt und wer nach Ihrem Tod überhaupt handeln kann.
Zwei Sonderlagen sprengen das inländische Standardbild: Vermögen oder Aufenthalt mit Auslandsberührung und Werte, die nur als Zugang existieren — Onlinekonten, Cloud, Bitcoin. Beides lässt sich nicht in einem Satz an das Testament anhängen. Beide verlangen, dass Sie wissen, welches Recht gilt und wer nach Ihrem Tod überhaupt handeln kann.
Stirbt ein Mensch mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU) in der Regel das Recht dieses Aufenthalts — nicht automatisch das deutsche Recht und nicht automatisch die Staatsangehörigkeit. Wer seit Jahren in Spanien lebt und in Deutschland ein Haus hat, kann spanischem Erbstatut unterliegen, während das Grundbuch in Deutschland trotzdem umgeschrieben werden muss. Fallbeispiel: Frau N. ist Deutsche, wohnt seit acht Jahren bei Valencia, das Berliner Testament liegt in Bochum. Stirbt sie, knüpft die EU-Erbverordnung regelmäßig am gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien an — nicht an den deutschen Pass. Die Kinder streiten dann nicht nur über Quoten, sondern darüber, welches Recht die Quoten überhaupt bestimmt. Wer das nicht will, kann in der Verordnung in bestimmten Grenzen das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Die Wahl muss formeltüchtig sein; ein beiläufiger Satz ohne klare Bestimmung reicht oft nicht.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist der grenzüberschreitende Nachweis der Erbenstellung. Es ersetzt nicht in jedem Mitgliedstaat jeden nationalen Erbschein, erleichtert aber Banken und Grundbuchämtern im EU-Ausland die Legitimation. Außerhalb der EU — Schweiz, USA, Türkei — gelten Staatsverträge, Aufenthaltsrecht oder schlicht das internationale Privatrecht des jeweiligen Staates. Doppelte Nachlassverfahren, zwei Steuerzugriffe und zwei Pflichtteilsrechte sind dann keine Theorie.
Steuerlich bleibt jeder Staat frei, an Wohnsitz, Belegenheit oder Staatsangehörigkeit anzuknüpfen. Ein deutsches Familienheim in deutschem Eigentum unterliegt deutschem Erbschaftsteuerrecht, auch wenn der Erblasser zuletzt im Ausland lebte — und umgekehrt kann der Wohnsitzstaat dieselbe Masse noch einmal sehen. Doppelbesteuerungsabkommen gibt es für die Erbschaftsteuer nur punktuell. Wer Auslandsvermögen hat, braucht vor der Gestaltung eine steuerliche Landkarte, nicht nur ein deutsches Testament.
E-Mail, Cloud, soziale Netzwerke und Onlinebanking sind keine klassischen Nachlassgegenstände in dem Sinn, dass sie im Grundbuch stehen. Sie sind Zugänge, Nutzungsrechte und Daten. Der Bundesgerichtshof (BGH 2018) hat geklärt, dass der digitale Nachlass grundsätzlich auf die Erben übergeht; der Vertrag mit dem Anbieter endet nicht automatisch im luftleeren Raum. Praktisch sperren Anbieter Konten, verlangen Sterbeurkunde und Erbnachweis und liefern Daten nur nach ihren Bedingungen. Wer Passwörter „mit ins Grab nimmt“, hinterlässt den Erben ein Verfahren, keinen Ordner.
Was Sie zu Lebzeiten tun können: ein Verzeichnis der Konten — nicht die Passwörter unverschlüsselt auf den Küchentisch —, eine Vollmacht, die auch digitale Zugänge umfasst, und die Einstellung in den jeweiligen Diensten, soweit sie eine Nachlassfunktion anbieten. Was Sie nicht tun sollten: Zugangsdaten in ein Testament schreiben, das eröffnet und zur Akte genommen wird. Das Testament wird gelesen; das Passwort gehört nicht in die Gerichtsakte.
Zwei Organisationsmodelle sind praxisüblich — keines ist eine Produktempfehlung.
Verschlüsselte Passwortdatei, zum Beispiel KeePass. Eine lokale, mit einem starken Master-Passwort geschützte Datenbank kann Zugänge, Wiederherstellungssätze und Hinweise bündeln. Die Datei liegt auf einem geeignet gesicherten Datenträger oder einem anderen Speicher, den Sie kontrollieren. Das Master-Passwort legen Sie nicht offen daneben. Die Erben brauchen ein dokumentiertes Verfahren: wo die Datei liegt, wer das Geheimnis kennt oder versiegelt übergeben bekommt, und dass die Datei ohne das Geheimnis wertlos ist. Eine technische Anleitung ersetzt keine Prüfung, ob Ihre Ablage wirklich nur den vorgesehenen Personen zugänglich ist.
Passwortmanager mit Notfallzugriff. Manche Dienste erlauben eine Emergency- oder Notfallfreigabe: Zu Lebzeiten bleiben die Zugänge geschützt; im definierten Fall kann eine bestimmte Person Zugang erhalten. Das löst dasselbe Problem wie die versiegelte Datei — nur im Anbieterkonto. Prüfen Sie, wen der Dienst benachrichtigt, nach welcher Wartezeit und was gilt, wenn Sie den Dienst kündigen.
Ein Passwort allein reicht oft nicht. Zwei-Faktor-Authentifizierung, Recovery-Codes, Authenticator-App und der Zugriff auf das Gerät gehören in dieselbe Planung. Was nützt das richtige Passwort, wenn der zweite Faktor auf einem gesperrten Smartphone liegt? Hinterlegen Sie, wo Recovery-Codes liegen — getrennt vom Master-Geheimnis — und ob ein Bevollmächtigter das Gerät entsperren darf.
Einige Dienste bieten eigene Nachlass-, Gedenk- oder Inaktivitätsfunktionen. Die Bezeichnungen wechseln; die Funktion ist dieselbe: Sie hinterlegen, wer nach Ihrem Tod benachrichtigt wird oder Zugang erhält. Eine schnell veraltende Anbietertabelle ersetzen Sie durch die eine Frage: Haben Sie die Nachlassfunktion der Dienste eingeschaltet, die für Ihre Familie zählen — E-Mail, Cloud, Fotos, Banking?
Digitale Erinnerungen — Familienfotos, Videos, Cloud, Smartphone, Computer oder NAS — sind oft der Teil des Nachlasses, den Angehörige zuerst suchen. Rechtlich gehen sie mit, praktisch nur, wenn jemand das Gerät oder die Cloud öffnen kann. Schreiben Sie in die Übersicht, wo die Bilder liegen, nicht die PIN ins Testament.
Auslandsvermögen gehört in dieselbe Dokumentation: Weiß mindestens eine Vertrauensperson, dass das Konto oder die Immobilie existiert — Bank, Staat, ungefähre Lage —, bevor jemand das Recht wählt?
Bitcoin und vergleichbare Werte liegen nicht bei einer Bank, die auf einen Erbschein wartet. Sie liegen hinter einem privaten Schlüssel. Wer den Schlüssel nicht hat, hat wirtschaftlich nichts, auch wenn das Testament „sämtliche Kryptowerte“ (ErbStG) zuweist. Wer den Schlüssel hat, ohne Erbe zu sein, kann verfügen, bevor irgendjemand das Nachlassgericht anruft. Gestaltung heißt hier: die Erben früh darüber informieren, dass ein Bestand existiert; das Passwort oder den Wiederherstellungssatz an einem sicheren Ort hinterlegen, den eine Vertrauensperson findet; und entscheiden, ob eine Börse, ein Verwahrer oder eine selbst verwaltete Wallet genutzt wird. Provider und Börsen verlangen nach dem Tod in der Regel Sterbeurkunde und Erbnachweis — ohne diesen Nachweis bleibt der Zugang gesperrt, auch wenn das Testament den Bestand zuweist. Die Vollmacht für die Zeit der Handlungsunfähigkeit und der Zugang für den Erbfall gehören zusammen, stehen aber in verschiedenen Urkunden.
Steuerlich sind Kryptowerte im Erbfall Vermögen und werden mit dem gemeinen Wert im Todeszeitpunkt angesetzt. Die spätere Veräußerung durch die Erben kann zusätzlich Ertragsteuer auslösen; die Erbschaftsteuer ersetzt das nicht. Ohne nachvollziehbare Bewertung — Börsenkurs, Stichtag, Nachweis der Bestände — entsteht leicht eine Scheingenauigkeit, die einer Prüfung nicht standhält. Wer große Positionen hält, dokumentiert den Bestand so, dass Erben ihn finden und das Finanzamt ihn verstehen kann — ohne den Seed öffentlich zu machen.
Lebensversicherungen und fondsgebundene Policen mit Bezugsrecht zahlen an die benannte Person, nicht in den Nachlass. Ein Depot fällt in den Nachlass. Beides zu kombinieren kann sinnvoll sein; ein Produktvergleich zwischen Fondspolice und Direktdepot, zwischen Anbietern oder zwischen liechtensteinischen Konstruktionen gehört nicht in diesen Ratgeber. Hier zählt nur die erbrechtliche und steuerliche Grenze: Was am Vertrag als Bezugsrecht steht, steuert den Geldfluss stärker als manches Testament. Wer die Begünstigung seit 1998 nicht geprüft hat, hat eine Regelung — nur möglicherweise die falsche.
Ausland, digitale Konten und Krypto haben gemeinsam, dass das deutsche Standardtestament sie nicht von selbst löst. Entweder Sie wählen das Recht, dokumentieren Zugänge und stimmen Bezugsrechte ab — oder Ihre Erben führen Verfahren in zwei Ländern und suchen einen Schlüssel, den niemand hat.
Elise sagt Jana, dass eine Wallet existiert, und hinterlegt den Wiederherstellungssatz getrennt vom Testament. Das ist die Handlung, die das Recht allein nicht ersetzt. Digitale Konten verschwinden nicht mit dem Tod; sie werden unzugänglich.
Jetzt prüfen: Kennt mindestens eine Vertrauensperson die Existenz Ihrer digitalen Werte — ohne dass das Passwort in der Gerichtsakte landet?
Digitaler Nachlass: - Geräte, Clouds, E-Mail, Banking, Depot-Apps listen - Hardware-Wallets und Wiederherstellungssätze getrennt und auffindbar hinterlegen - Bevollmächtigten oder Erben sagen, wo die Liste liegt — nicht das Passwort ins Testament schreiben - Provider-Regeln: mancher Account ist nicht vererbbar, der Inhalt oft schon
Was passiert mit meinen Onlinekonten? Sie gehören zum Nachlass, soweit Rechte übergehen. Praktisch entscheidet der Zugang. Elise sollte Jana eine aktuelle Liste und eine Vollmacht hinterlassen; sonst bleiben Guthaben und Mails hinter einer Sperre.
Die EU-Erbverordnung knüpft am gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Rechtswahl der Staatsangehörigkeit muss in einer Verfügung von Todes wegen formgültig erklärt werden; ein mündlicher Wunsch oder ein Satz ohne Bestimmung reicht nicht. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert die Legitimation in anderen Mitgliedstaaten, ersetzt aber nicht jeden nationalen Nachweis und gilt nicht als Universalschlüssel außerhalb der EU. (Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch 2024; Süß 2024; EU)
Der digitale Nachlass geht als Vertragsposition über; der BGH hat das für das Benutzerkonto eines sozialen Netzwerks entschieden. Zugang und Inhalt sind damit erbrechtlich erfasst — praktisch entscheiden trotzdem Sterbeurkunde, Nachweis und die Regeln des Anbieters. Krypto ist davon zu trennen: Ohne Schlüssel gibt es keinen durchsetzbaren Bestand, auch wenn das Testament „sämtliche Token“ zuweist. (BGH 2018; Funk 2017)
Digitale Werte gehören in den Nachlass, sobald jemand den Zugang hat — oder scheitern daran. Die EU-Erbverordnung knüpft regelmäßig am gewöhnlichen Aufenthalt an; eine Rechtswahl muss formeltüchtig sein (EU). Klären Sie Erben früh über vorhandenes Kryptovermögen auf, ohne den Wiederherstellungssatz ins Testament zu schreiben.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08