Steuer bei Unternehmen und Betriebsvermögen

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

„Der Betrieb ist steuerfrei“ — dieser Satz beruhigt und täuscht zugleich. Betriebsvermögen (ErbStG) unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie anderes Vermögen. Begünstigtes Betriebsvermögen (Hölscher/Becker/Bonefeld 2025; Fischer/Pahlke/Wachter 2022) kann jedoch unter den §§ 13a und 13b ErbStG verschont werden: bedingt, anteilig oder — auf Antrag — vollständig, wenn Fortführung, Lohnsumme und Verwaltungsvermögensgrenzen eingehalten werden. Wer die Bedingungen nicht kennt, plant mit einer Illusion. Rechtsstand: 26. August 2026.

„Der Betrieb ist steuerfrei“ — dieser Satz beruhigt und täuscht zugleich. Betriebsvermögen (ErbStG) unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie anderes Vermögen. Begünstigtes Betriebsvermögen (Hölscher/Becker/Bonefeld 2025; Fischer/Pahlke/Wachter 2022) kann jedoch unter den §§ 13a und 13b ErbStG verschont werden: bedingt, anteilig oder — auf Antrag — vollständig, wenn Fortführung, Lohnsumme und Verwaltungsvermögensgrenzen eingehalten werden. Wer die Bedingungen nicht kennt, plant mit einer Illusion. Rechtsstand: 26. August 2026.

Begünstigtes Vermögen und Verschonung

Landwirtschaftliche Höfe können zivilrechtlich einer Sondererbfolge unterliegen; steuerlich bleibt Betriebsvermögen trotzdem Betriebsvermögen. Die Höfeordnung ändert nicht die Prüfung der §§ 13a und 13b ErbStG, sie ändert, wer den Hof überhaupt erhält. Wer beides vermengt, plant die Steuer für die falsche Person.

Auch der Erwerb eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen wird bewertet und dem Erwerber zugerechnet. Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG: Ehegatte 500.000 Euro, Kind 400.000 Euro, Enkel regelmäßig 200.000 Euro) mindern den steuerpflichtigen Erwerb, ersetzen die Verschonung aber nicht. Vorerwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren sind nach § 14 ErbStG mitzurechnen. Die Anzeige folgt § 30 ErbStG.

§ 13b ErbStG bestimmt, welches Vermögen überhaupt verschonungsfähig ist — typischerweise Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, Mitunternehmeranteile und Anteile an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (regelmäßig mindestens 25 Prozent; Poolvereinbarungen können kleinere Anteile bündeln). Nicht alles „im Betrieb“ ist begünstigt: Verwaltungsvermögen — etwa bestimmte vermietete Immobilien, Wertpapiere, überschüssige Liquidität — kann die Begünstigung kürzen oder gefährden. Die Optionsverschonung verlangt zudem, dass die Verwaltungsvermögensquote je wirtschaftlicher Einheit höchstens 20 Prozent beträgt.

Zwei Wege stehen nebeneinander:

RegelverschonungOptionsverschonung
Verschonungsabschlag85 %100 %
Antragnicht erforderlichunwiderruflicher Antrag
Behaltensfrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsummenfrist5 Jahre7 Jahre
Mindestlohnsumme (über 15 Beschäftigte)400 % der Ausgangslohnsumme700 %
Verwaltungsvermögenüberhohe Quoten gefährdenhöchstens 20 % je Einheit

Bei der Regelverschonung kann zusätzlich ein Abzugsbetrag bis 150.000 Euro auf den verbleibenden Teil wirken (§ 13a Abs. 2 ErbStG), der bei höheren Werten abschmilzt. Die Prozentsätze beziehen sich auf das begünstigte Vermögen; nicht begünstigtes Vermögen bleibt steuerpflichtig. Großerwerbe ab 26 Millionen Euro begünstigten Vermögens lösen die besonderen Regeln der §§ 13c und 28a ErbStG aus (Abschmelzung oder Verschonungsbedarfsprüfung).

Fallbeispiel: Vater Berger überträgt der Tochter einen Mitunternehmeranteil. Steuerlicher Gesamtwert 2.400.000 Euro, davon 2.000.000 Euro begünstigt und 400.000 Euro nicht begünstigt. Bei Regelverschonung bleiben 85 Prozent von 2.000.000 Euro außer Ansatz; vom Rest plus dem nicht begünstigten Teil und nach Abzugsbetrag und Kinderfreibetrag entsteht ein überschaubarer steuerpflichtiger Erwerb — gekoppelt an fünf Jahre Fortführung und Lohnsumme. Die Optionsverschonung könnte das begünstigte Vermögen zu 100 Prozent freistellen, scheidet aber aus, wenn die Verwaltungsvermögensquote über 20 Prozent liegt.

Fristen, Lohnsumme und typische Fehler

Die Verschonung ist kein einmaliger Rabatt, sondern eine Verpflichtung auf Zeit. Innerhalb der Behaltensfrist (fünf Jahre bei der Regel-, sieben Jahre bei der Optionsverschonung) sind Verkauf, Aufgabe, schädliche Entnahmen und vergleichbare Vorgänge typischerweise schädlich; die Folge ist regelmäßig eine zeitanteilige Korrektur des Abschlags, keine pauschale Vollvernichtung jeder Vergangenheit. Verstöße sind dem Finanzamt anzuzeigen.

Die Lohnsummenregel knüpft an die Ausgangslohnsumme (Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor der Übertragung). Bei mehr als 15 Beschäftigten müssen in der Lohnsummenfrist die genannten Mindestprozentsätze erreicht werden; bei kleineren Betrieben gelten abgestufte Sätze, bei sehr kleinen Betrieben bis fünf Beschäftigte kann die Prüfung entfallen. Wer Personal abbaut oder Gehälter dauerhaft kürzt, riskiert die Unterschreitung auch bei fortgeführtem Betrieb.

Beispiel Lohnsumme: Ausgangslohnsumme 500.000 Euro, Regelverschonung, über 15 Beschäftigte. Innerhalb von fünf Jahren müssen Löhne von insgesamt mindestens 2.000.000 Euro gezahlt werden — 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Bei der Optionsverschonung wären es sieben Jahre und 3.500.000 Euro. Die Verteilung auf einzelne Jahre ist relativ flexibel; entscheidend ist die Summe über die gesamte Frist.

Häufige Fehlannahmen: „Betrieb ist steuerfrei“; „100 Prozent Option ist immer besser“; „Buchwert reicht für die Steuer“; „nach der Schenkung ist alles erledigt“. Richtig ist: Nur begünstigtes Vermögen kann verschont werden; die Option verlangt Quote, sieben Jahre und höhere Lohnsumme; der steuerliche Wert folgt dem Bewertungsrecht (BewG); Behaltensfrist und Lohnsumme beginnen erst mit dem Erwerb. Eine Excel-Schätzung oder ein „ungefährer Unternehmenswert“ aus dem Bauchgefühl erzeugt Scheingenauigkeit — ohne nachvollziehbare Bewertung, und wo der Streitwert es verlangt ohne Gutachten, ist die Zahl nicht belastbar. Die Familienheimbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG betrifft das selbst genutzte Familienheim und ist mit §§ 13a, 13b ErbStG nicht zu verwechseln.

Muss das Kind den Betrieb verkaufen, um Steuer zu zahlen? Oft lautet die Antwort: nicht, wenn die Verschonung greift und gehalten wird — und ja, wenn nicht begünstigtes Vermögen, fehlende Voraussetzungen oder ein Verstoß gegen Behaltens- oder Lohnsummenregeln Steuer auslösen, die der Betrieb nicht aus dem Cashflow tragen kann. Genau deshalb ist die Inventur vor der Übertragung wichtiger als der Wunsch nach „100 Prozent“.

Lebzeitige Übergabe und Erbfall sind strategisch zu wählen: Zu Lebzeiten lassen sich Struktur, Verwaltungsvermögen und Optionswahl steuern; im Erbfall fehlen oft Zeit und Einigkeit. Betriebsaufspaltung — Immobilie hier, operatives Unternehmen dort — kann Vermögen erbschaftsteuerlich anders zuordnen, als die Familie es zivilrechtlich empfindet. Poolvereinbarungen und Auslandsbezug erhöhen die Komplexität weiter.

Ein kurzes Optionsbeispiel: Liegt die Verwaltungsvermögensquote klar unter 20 Prozent und ist die Nachfolge auf sieben Jahre Fortführung ausgelegt, kann die Optionsverschonung den begünstigten Teil vollständig freistellen; der nicht begünstigte Teil und der persönliche Freibetrag bleiben parallel zu rechnen. Liegt die Quote darüber, hilft der Wunsch nach 100 Prozent nicht — dann trägt die Regelverschonung mit 85 Prozent und fünf Jahren, oder die Struktur muss vor der Übertragung bereinigt werden.

Innerhalb der Behaltensfrist sind auch bestimmte Überentnahmen schädlich — regelmäßig ab 150.000 Euro im relevanten Zeitraum — und Umstrukturierungen, die wirtschaftlich einer Veräußerung nahekommen. Wer nach drei von fünf Jahren bei Regelverschonung verkauft, verliert den noch nicht „verdienten“ Teil des Abschlags; bei sieben Jahren Optionsverschonung ist der Zeitanteil entsprechend länger gebunden.

Praktische Reihenfolge: Inventur und Bewertung, Abgrenzung begünstigt/Verwaltungsvermögen, Wahl Regel- oder Optionsverschonung, Lohnsummen- und Behaltensplanung, Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Übergabevertrag und Testament, Anzeige nach § 30 ErbStG. Professionelle Beratung durch Steuerberater und — wo nötig — Rechtsanwalt ist bei Betriebsvermögen der Regelfall, nicht die Ausnahme. Die Verschonung kann die Nachfolge tragen — wenn Fortführung und Zahlen vorher stimmen.

Fällt der Unternehmer aus, stehen Betrieb und Familie gleichzeitig unter Druck. Die Erben rücken in die Rechtsposition des Erblassers; in der Erbengemeinschaft können sie mit ihrem Privatvermögen haften. Unternehmervollmacht und Unternehmertestament sind deshalb keine Kür, sondern die Voraussetzung dafür, dass der Betrieb überhaupt weitergeführt werden kann.

Steuerliche Begünstigungen für Betriebsvermögen sind an Voraussetzungen und Behaltefristen gebunden. Sie ersetzen kein Testament und heilen keine handlungsunfähige Erbengemeinschaft.

Drei Rechte, eine Nachfolge

Unternehmensnachfolge ist nicht „Erbrecht plus Steuer“. Gesellschaftsvertrag, Testament und ErbStG müssen dieselbe Person, dieselbe Quote und dieselbe Liquidität beschreiben. Der Gesellschaftsvertrag kann den Erben vom Geschäftsanteil fernhalten, während das Testament ihn zum Alleinerben macht; dann entsteht ein Geldanspruch statt Fortführung. Pflichtteile bleiben Baransprüche gegen den Nachlass — auch wenn der Nachlass der Betrieb ist. (Hölscher/Becker/Bonefeld 2025; Frieser/Herzog/Potthast/Stückemann 2026)

Ein Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen ändert die steuerliche Bewertung und die Herrschaft. Wer Stimmrecht, Gewinn und Steuerwert nicht trennt, plant eine Gestaltung, die das Finanzamt und die Mitgesellschafter unterschiedlich lesen. (BFH 2024)

Weitere Hinweise für Ihre Planung

Betriebsvermögen braucht zivilrechtliche Handlungsfähigkeit und steuerliche Behaltefristen zugleich.

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08