Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Wer den Umfang des eigenen Vermögens einmal geordnet vor sich hat — Immobilien, Konten, Beteiligungen, Verbindlichkeiten —, steht vor der nächsten Frage: Soll dieses Vermögen erst im Todesfall übergehen, oder soll ein Teil davon schon zu Lebzeiten in andere Hände wechseln? Die Antwort entscheidet darüber, welches Instrument Sie wählen, wie viel Kontrolle Sie behalten und wie hoch die Steuerlast am Ende ausfällt. Es lohnt sich, diese Weichenstellung bewusst zu treffen, statt sie dem Zufall oder der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen.
Wer den Umfang des eigenen Vermögens einmal geordnet vor sich hat — Immobilien, Konten, Beteiligungen, Verbindlichkeiten —, steht vor der nächsten Frage: Soll dieses Vermögen erst im Todesfall übergehen, oder soll ein Teil davon schon zu Lebzeiten in andere Hände wechseln? Die Antwort entscheidet darüber, welches Instrument Sie wählen, wie viel Kontrolle Sie behalten und wie hoch die Steuerlast am Ende ausfällt. Es lohnt sich, diese Weichenstellung bewusst zu treffen, statt sie dem Zufall oder der gesetzlichen Erbfolge zu überlassen.
Das deutsche Recht stellt für die Vermögensnachfolge zwei grundverschiedene Werkzeuge bereit — und die Praxis kennt einen dritten Weg, nämlich die Kombination beider. Die Grundregel ist schnell erklärt: Ein Testament (BGB) wirkt erst mit dem Tod, eine Schenkung (ErbStG) überträgt Vermögen bereits zu Lebzeiten. Alles Weitere folgt aus diesem zeitlichen Unterschied.
Die rechtlichen Grundlagen liegen in verschiedenen Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die Verfügung von Todes wegen richtet sich nach den Vorschriften des Erbrechts, insbesondere den §§ 2064 ff. BGB, die Schenkung nach den §§ 516 ff. BGB. Steuerlich werden beide Vorgänge im selben Gesetz erfasst: Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz behandelt Erwerbe von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden weitgehend parallel. Genau darin liegt einer der wichtigsten Planungshebel, denn persönliche Freibeträge stehen bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — wobei die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG dafür sorgt, dass mehrere Zuwendungen derselben Personen innerhalb von zehn Jahren zusammengezählt werden.
Wann welcher Weg passt, hängt vom Ziel ab. Ein Testament (Uricher 2023) ist das Mittel der Wahl, wenn Sie Ihr Vermögen vollständig behalten und dennoch verbindlich regeln wollen, wer es einmal bekommt. Sein großer Vorteil: Es bleibt bis zuletzt widerruflich, soweit Sie sich nicht durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament gebunden haben. Eine Schenkung empfiehlt sich, wenn ein Vermögenswert schon heute gebraucht wird, wenn Freibeträge über mehrere Jahrzehnte genutzt werden sollen oder wenn Pflichtteilsansprüche durch frühzeitige Übertragung abgeschmolzen werden sollen. Denn eine Schenkung mindert das Vermögen sofort und wirkt sich damit auf spätere Pflichtteils- und Steuerberechnungen aus.
Die Kombination beider Wege ist in der Praxis der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wer das Haus zu Lebzeiten überträgt und den Nießbrauch behält, sichert sich die Nutzung und gibt das Eigentum weiter. Wer Konten und Wertpapiere testamentarisch verteilt, behält die Verfügung bis zuletzt. Wer beides miteinander abstimmt — und die Anrechnung auf den späteren Erbteil klar bestimmt —, vermeidet den Widerspruch zwischen lebzeitiger Zuwendung und letzter Verfügung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hält für jeden Todesfall eine fertige Lösung bereit. Auch ohne eine Zeile letztwilliger Verfügung geht das Vermögen im Augenblick des Todes auf bestimmte Personen über. Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob überhaupt jemand erbt, sondern ob die vom Gesetz vorgesehene Verteilung mit dem übereinstimmt, was Sie tatsächlich wollen.
Ein Testament brauchen Sie, wenn die gesetzliche Erbfolge Ihre Familie verfehlt: Patchwork mit Stiefkindern, nichteheliche Partnerschaft, ein Kind, das den Betrieb fortführt, während die Geschwister ausgeglichen werden sollen, oder der Wunsch, eine gemeinnützige Organisation zu bedenken. Sie brauchen es auch, wenn Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen, Vermächtnisse aussetzen oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steuern wollen. Sie brauchen es nicht um seiner selbst willen, wenn Sie die gesetzliche Verteilung bewusst akzeptieren und keine Sonderlagen vorliegen.
Erbe kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, außerdem jede rechtsfähige juristische Person. Entscheidender Zeitpunkt ist der Tod: Erbfähig ist, wer in diesem Moment lebt. Stirbt ein vorgesehener Erbe vorher, rückt er nicht mehr ein; an seine Stelle treten je nach Konstellation seine Abkömmlinge oder die übrigen gesetzlichen Erben. Eine Erweiterung kennt das Gesetz beim bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind: Es erwirbt unter der Bedingung, dass es lebend geboren wird.
Von der Erbfähigkeit zu unterscheiden ist die Erbunwürdigkeit nach §§ 2339 ff. BGB: Wer sich am Erblasser oder an dessen Testierfreiheit schwer vergreift, bleibt erbfähig, kann aber auf Anfechtung hin rückwirkend vom Erwerb ausgeschlossen werden. Die Ausschlagung ist eine von der Erbfähigkeit getrennte Entscheidung und binnen sechs Wochen zu erklären.
Ein eigenhändiges Testament kostet keine Gebühr. Es kostet Formdisziplin: vollständig handschriftlich, mit Datum und Unterschrift. Ein notarielles Testament kostet Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, spart später oft den Erbschein und senkt das Risiko der Unwirksamkeit. Eine Grundstücksschenkung ist ohne Notar nichtig. Die Steuerersparnis einer gestaffelten Schenkung kann diese Kosten um ein Vielfaches übersteigen — oder sie kann ausbleiben, wenn die Zehnjahresfrist nicht gehalten wird oder der Übergeber ungesichert bleibt.
Wann welches Instrument: Testament, wenn Sie Kontrolle und Widerrufbarkeit bis zum Tod brauchen. Schenkung, wenn ein Wert jetzt gebraucht wird oder Freibeträge über mehr als ein Jahrzehnt genutzt werden sollen. Beides, wenn Sie das Haus sichern und das übrige Vermögen offenhalten wollen. Gar nichts, wenn die gesetzliche Erbfolge Ihre Familie trifft und Sie das bewusst akzeptieren.
Fallbeispiel: Frau Lang will dem Sohn das Mietshaus „schon mal“ übertragen und setzt die Tochter testamentarisch als Alleinerbin des Rests ein — ohne Anrechnung, ohne Nießbrauch, ohne Pflichtteilsrechnung. Der Sohn hat das Haus; die Tochter erbt ein geschrumpftes Konto und verlangt Ergänzung. Die Isolierung der beiden Wege hat den Streit gebaut, den die Kombination vermeiden sollte.
Der häufigste Fehler liegt nicht in der Wahl des falschen Instruments, sondern in der Isolierung: Testament ohne Blick auf lebzeitige Zuwendungen, Schenkung ohne Blick auf den Pflichtteil, beides ohne Blick auf die eigene Versorgung. Wer die drei Wege kennt und sie auf seine Ziele bezieht, hat die eigentliche Weichenstellung getroffen. Die folgenden Teile füllen jedes Instrument im Detail.
Teil II beginnt deshalb nicht mit einem Formular, sondern mit der Methode: Ziel, gesetzliche Folge, Lücke, Instrument, Nebenwirkung, Kombination, Liquidität, Störfall, Auffindbarkeit, erneute Prüfung. Die drei Wege bleiben die Weiche. Die Methode sagt, wie Sie nach der Weiche weiterdenken.
Für Farid ist „gar nichts“ die Entscheidung, dass Yasmin die Wohnung erbt. Für die Hoffmanns ist „gar nichts“ die Erbengemeinschaft am Haus. Für Ingrid Sommer kann „Schenkung jetzt“ die Pflege im Alter gefährden, wenn die Miete nicht trägt. Die drei Wege sind keine Rangfolge der Klugheit. Sie sind Antworten auf verschiedene Ziele.
Was das für Ihre Planung bedeutet: Wählen Sie das Instrument nach dem Ziel — Kontrolle bis zuletzt, Übertragung jetzt, oder bewusst die gesetzliche Lage —, nicht nach dem Formular, das gerade zur Hand ist.
Sie haben drei Wege: nichts tun und die gesetzliche Folge hinnehmen, von Todes wegen gestalten oder zu Lebzeiten übertragen. Jeder Weg löst Pflichtteil, Steuer und Familienkonflikte anders aus.
Schenken sei immer klüger als Vererben. Wer zu früh überträgt, verliert Substanz für das eigene Alter. Rückforderung gelingt nur, soweit sie vertraglich vorbehalten wurde.
Halten Sie fest, was in diesem Kapitel für Ihre Lage gilt: die Rechtsfolge, die Frist und die nächste Prüfung. Was Sie hier nicht klären, holt Sie im Erbfall unter Zeitdruck ein.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08