Steuer bei Ehegatten, Kindern und Enkeln

Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense

Innerhalb der Familie liegen die günstigsten Freibeträge und die niedrigste Steuerklasse — und genau deshalb entstehen die häufigsten Irrtümer: Enkel mit Kindern verwechselt (BFH 2024), Lebenspartner übersehen, Freibeträge verdoppelt, Timing ignoriert. Wer Übertragungen an Ehegatten, Kinder und Enkel plant, braucht die Zahlen und die Personenordnung, nicht das Gefühl „in der Familie ist alles frei“. Rechtsstand: 26. August 2026.

Innerhalb der Familie liegen die günstigsten Freibeträge und die niedrigste Steuerklasse — und genau deshalb entstehen die häufigsten Irrtümer: Enkel mit Kindern verwechselt (BFH 2024), Lebenspartner übersehen, Freibeträge verdoppelt, Timing ignoriert. Wer Übertragungen an Ehegatten, Kinder und Enkel plant, braucht die Zahlen und die Personenordnung, nicht das Gefühl „in der Familie ist alles frei“. Rechtsstand: 26. August 2026.

Freibeträge und Steuerklasse I

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkel gehören zur Steuerklasse I (§ 15 ErbStG). Die Klasse steuert den Tarif nach § 19 ErbStG mit den Stufen 7 / 11 / 15 / 19 / 23 / 27 / 30 Prozent auf den steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des persönlichen Freibetrags. Der Freibetrag folgt § 16 Abs. 1 ErbStG und ist je Verhältnis unterschiedlich (ErbStG; Riedel 2024):

ErwerberFreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 Euro
Kind / Stiefkind400.000 Euro
Enkel (Regel)200.000 Euro
Enkel, wenn das vermittelnde Kind vorverstorben ist400.000 Euro

Der Freibetrag gilt je Schenker bzw. Erblasser und je Erwerber. Die Mutter kann jedem Kind 400.000 Euro zuwenden, ohne dass die Geschwister sich einen Topf teilen; derselbe Vater kann demselben Kind nicht alle zehn Monate erneut 400.000 Euro „frisch“ freistellen, wenn die Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren nach § 14 ErbStG zusammengerechnet werden. Eingetragene Lebenspartner stehen dem Ehegatten gleich; Stiefkinder erhalten den Kinderfreibetrag. Schwiegerkinder gehören nicht in diese Reihe — für sie gelten Steuerklasse II und der deutlich niedrigere Freibetrag von 20.000 Euro.

Beim Erwerb von Todes wegen kann zusätzlich der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG greifen, gekürzt um den Kapitalwert bestimmter Versorgungsbezüge. Er tritt neben den persönlichen Freibetrag, ersetzt ihn nicht. Für Ehegatten beträgt er bis 256.000 Euro; für Kinder gilt die gesetzliche Staffel: 52.000 Euro unter fünf Jahren, 41.000 Euro von fünf bis unter zehn, 30.700 Euro von zehn bis unter fünfzehn, 20.500 Euro von fünfzehn bis unter zwanzig und 10.300 Euro von zwanzig bis unter siebenundzwanzig Jahren in Ausbildung. Diese letzte Zahl ist ein Versorgungsabzug, keine Erbfallkostenpauschale.

Fallbeispiel: Eheleute Meier wollen Vermögen auf zwei Kinder und zwei Enkel verteilen. Jedes Kind kann vom Vater bis zu 400.000 Euro und von der Mutter bis zu 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren freibetragsrelevant aufnehmen — sofern die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG das jeweils noch hergibt. Jeder Enkel hat gegenüber jedem Großelternteil regelmäßig 200.000 Euro; das ist nicht der Kinderfreibetrag und darf nicht als solcher geplant werden. Wer „die Familie hat 400.000“ sagt, hat die Personenordnung bereits falsch verstanden.

Sinnvolle Übertragung in der Familie

Planung heißt: Empfänger wählen, Freibetrag nutzen, Timing setzen — und sachliche Befreiungen gesondert prüfen.

Ehegatten haben den höchsten Freibetrag und oft zusätzlich die Familienheimbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn das selbst genutzte Familienheim übertragen wird und die Zehnjahresbindung der Selbstnutzung eingehalten wird. Lebzeitige Übertragungen zwischen Ehegatten können den Nachlass später entlasten; sie ersetzen kein Testament und keine Pflichtteilsprüfung gegenüber Abkömmlingen.

Kinder sind der klassische Empfänger vorweggenommener Erbfolge. Der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil erlaubt gestaffelte Übertragungen — immer unter dem Vorbehalt der Zehnjahreszusammenrechnung. Nießbrauch oder Wohnrecht zugunsten der Eltern mindern regelmäßig den steuerlichen Erwerb und sichern die Nutzung. Die Betriebsvermögensverschonung nach den §§ 13a und 13b ErbStG ist ein eigener Komplex; sie gilt für begünstigtes Betriebsvermögen, nicht pauschal „weil Kind“.

Enkel eignen sich, wenn die mittlere Generation bereits versorgt ist oder Vermögen bewusst eine Generation weitergereicht werden soll. Der Regelfreibetrag von 200.000 Euro ist halb so hoch wie beim Kind; nur wenn das eigene Kind vorverstorben ist, rückt der Enkel in den höheren Freibetrag von 400.000 Euro nach. Wer Enkel und Kinder parallel bedenkt, muss die Töpfe getrennt führen und die Pflichtteilsrechte der Kinder im Blick behalten.

Mehrere Generationen und Patchwork-Konstellationen erhöhen die Fehlerquote: Stiefkinder ja (Klasse I, 400.000 Euro), Pflegekinder und faktische Lebensgefährten ohne Eintragung nein in derselben Weise — der Partner ohne Trauschein steht in Klasse III mit 20.000 Euro; Zuwendungen „an die Familie“ ohne klare Empfängerzuordnung scheitern an der Steuerlogik. Sachliche Befreiungen — Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG, Betriebsvermögen §§ 13a/13b ErbStG — sind zusätzlich zu prüfen und ersetzen weder Anzeige nach § 30 ErbStG noch die Freibetragsrechnung.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Tarif: Erbt ein Kind 550.000 Euro ohne sachliche Befreiung und ohne Vorerwerbe, mindert der Freibetrag von 400.000 Euro den Erwerb auf 150.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I greift der Satz von 11 Prozent (Stufe bis 300.000 Euro); die Steuer beträgt 16.500 Euro — überschaubar, aber nicht null. Hätte dasselbe Kind fünf Jahre zuvor bereits 200.000 Euro geschenkt bekommen, schrumpft der verfügbare Restfreibetrag auf 200.000 Euro; auf 350.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb fällt dann der Satz von 15 Prozent an.

VarianteErwerbFreibetragsteuerpfl.Steuer
ohne Vorerwerb550.000 €400.000 €150.000 €16.500 €
mit Vorerwerb 200.000 €550.000 €200.000 €350.000 €52.500 €

Lebzeitige Gestaltung und Testament gehören zusammen. Wer dem Ehegatten das Familienheim zuwendet und den Kindern später das übrige Vermögen, muss Pflichtteil, Zugewinn und die steuerliche Historie in einem Plan denken. Wer Enkel stark bedenkt und Kinder übergeht, löst Pflichtteilsansprüche aus, die Liquidität kosten — oft genau dann, wenn die Immobilie nicht geteilt werden soll.

Wer Vermögen über mehrere Jahre staffeln will, sollte die Zehnjahresrechnung je Elternteil und je Kind separat führen: Eine Schenkung vom Vater im Jahr eins und eine vom Vater im Jahr acht summieren sich; eine Schenkung von der Mutter im Jahr acht nicht. Gleiches gilt für Enkel gegenüber jedem Großelternteil mit dem jeweils niedrigeren Enkel-Freibetrag — sofern das vermittelnde Kind noch lebt.

Typische Fehler: Enkel-Freibetrag mit Kind-Freibetrag verwechseln; annehmen, der Ehegattenfreibetrag gelte „für beide gemeinsam“ nur einmal; Vorerwerbe verschweigen oder vergessen; die Anzeige nach § 30 ErbStG unterlassen, weil „es ja die Familie ist“. Praktische Reihenfolge: Verwandtschaftsverhältnisse und Freibeträge je Paar Schenker–Empfänger auflisten; Vorerwerbe der letzten zehn Jahre eintragen; nächste Übertragung wertmäßig zuordnen; bei Immobilien und Unternehmen Bewertung und Befreiungstatbestände einbeziehen; bei knappen Margen, Mehrgenerationenplanung oder Patchwork steuerliche und erbrechtliche Beratung verbinden. Innerhalb der Familie ist die Steuer oft vermeidbar oder gering — aber nur, wenn Personen, Freibeträge und Zehnjahresfenster sauber geführt werden.

Die Hoffmanns bleiben im ersten Erbfall typischerweise steuerfrei: 250.000 Euro an Claudia, 125.000 Euro je Kind, keine Vorerwerbe. Lena in Klasse III bleibt das Gegenbild: 20.000 Euro Freibetrag, 30 Prozent auf den Rest. Nina als Kind Martins hat 400.000 Euro Freibetrag; als Stiefkind Sabines hätte sie denselben Freibetrag nur, wenn sie nach Sabine überhaupt erwirbt. Steuerklasse I folgt nicht aus dem Zusammenleben. Sie folgt aus dem gesetzlichen Personenstand.

ErwerberErwerbFreibetragSteuer
Claudia250.000 €500.000 €0 €
Lea125.000 €400.000 €0 €
Jonas125.000 €400.000 €0 €

Freibeträge der Klasse I: Ehegatte 500.000 Euro, Kind und Stiefkind 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Enkel bei vorverstorbenem Elternteil 400.000 Euro. Klasse II und III: 20.000 Euro. Versorgungsfreibetrag des Ehegatten zusätzlich 256.000 Euro, soweit nicht andere Versorgungsbezüge gegengerechnet werden.

Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II und III 20.000 Euro.

Zusätzlich gibt es im Erbfall für Ehepartner einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und für Kinder bis zu 52.000 Euro.

Die niedrigsten Steuersätze gelten jeweils bis zu 75.000 Euro, die höchsten bei einem Erbwert von mehr als 26 Millionen Euro.

Den höchsten Freibetrag haben mit 500.000 Euro Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.

Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II/III: 20.000 Euro. § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ErbStG.

Enkel, Verzicht und der falsche Freibetrag

Der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro gilt für das Kind, nicht automatisch für den Enkel. Lebt das vermittelnde Kind noch, bleibt der Enkel regelmäßig bei 200.000 Euro. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht des Elternteils macht den Enkel steuerlich nicht zum Kind. Der BFH hat diese Abgrenzung bestätigt: Der höhere Freibetrag folgt der gesetzlichen Stellung, nicht der familiären Abrede. (BFH 2024; Riedel 2024; ErbStG)

Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08