Autor: Achim Brieden mit Hermann Bense
Nachdem geklärt ist, wer als Erbe in Betracht kommt, folgt die zweite Grundfrage jeder Nachlassplanung (BGB): Worüber wird eigentlich verfügt? Viele Menschen denken beim Wort „Nachlass“ (Frieser/Herzog/Potthast/Stückemann 2026) zuerst an das Sparbuch, das Haus und vielleicht noch an den Schmuck der Großmutter. Tatsächlich ist der Begriff sowohl weiter als auch enger — weiter, weil auch Schulden, Verträge und immaterielle Positionen dazugehören, und enger, weil bestimmte Rechte und Leistungen mit dem Tod schlicht erlöschen oder von vornherein bei einer anderen Person ankommen. Wer diese Grenzen kennt, plant realistisch statt auf dem Papier.
Nachdem geklärt ist, wer als Erbe in Betracht kommt, folgt die zweite Grundfrage jeder Nachlassplanung (BGB): Worüber wird eigentlich verfügt? Viele Menschen denken beim Wort „Nachlass“ (Frieser/Herzog/Potthast/Stückemann 2026) zuerst an das Sparbuch, das Haus und vielleicht noch an den Schmuck der Großmutter. Tatsächlich ist der Begriff sowohl weiter als auch enger — weiter, weil auch Schulden, Verträge und immaterielle Positionen dazugehören, und enger, weil bestimmte Rechte und Leistungen mit dem Tod schlicht erlöschen oder von vornherein bei einer anderen Person ankommen. Wer diese Grenzen kennt, plant realistisch statt auf dem Papier.
Das deutsche Erbrecht folgt dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über — automatisch, ohne Übergabeakt, ohne Zustimmung und ohne dass einzelne Gegenstände übertragen werden müssten. Zum Nachlass gehört daher grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers abzüglich seiner Verbindlichkeiten. Ein Erbe kann sich nicht die Immobilie nehmen und den Kredit zurücklassen; beides ist Teil derselben Rechtsposition. (BewG)
Aktivseite und Passivseite gehören also zusammen. Auf der Aktivseite stehen Bankguthaben und Depots, Immobilien und Grundstücke, Hausrat und Fahrzeuge, Forderungen gegen Dritte, Lebens- und Rentenversicherungen ohne begünstigten Dritten, Beteiligungen an Gesellschaften sowie gewerbliches Vermögen. Auf der Passivseite finden sich die Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 1967 ff. BGB: Darlehen, offene Rechnungen, Steuerschulden, Mietzahlungen aus laufenden Verträgen, aber auch die sogenannten Erbfallschulden wie Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Auch Dauerschuldverhältnisse — Miet-, Strom-, Mobilfunk- oder Leasingverträge — laufen zunächst weiter und müssen von den Erben gekündigt oder abgewickelt werden.
Daraus folgt die Kernrechnung jeder Nachlassplanung: Aktiva minus Passiva ergibt den bereinigten Nachlasswert. Erst dieser Wert ist Ausgangspunkt für die Verteilung unter mehreren Erben, für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen und für die erbschaftsteuerliche Beurteilung. Wer nur die Aktiva betrachtet, plant Quoten und Zuwendungen auf einer Grundlage, die es rechtlich so nicht gibt.
Die praktische Kehrseite der Gesamtrechtsnachfolge ist die Haftung: Erben stehen für Nachlassverbindlichkeiten ein, im Ausgangspunkt auch mit ihrem eigenen Vermögen. Das Gesetz stellt jedoch Instrumente zur Haftungsbeschränkung bereit. Zentral ist das Nachlassinventar — ein geordnetes Verzeichnis aller Aktiva und Passiva. Wird auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Inventarfrist angeordnet, muss das Verzeichnis fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht werden; wer die Frist versäumt, verliert die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Davon strikt zu trennen ist die steuerliche Seite: Die Anzeige des Erwerbs gegenüber dem Finanzamt nach § 30 ErbStG ist eine eigenständige Pflicht mit eigener Frist und ersetzt weder das Inventar noch die erbrechtliche Abwicklung.
Von der Gesamtrechtsnachfolge gibt es bedeutsame Ausnahmen, und gerade sie entscheiden häufig darüber, ob eine Planung aufgeht.
Erstens gehen höchstpersönliche Rechte nicht über. Sie sind untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden und erlöschen mit dem Tod — etwa ein Nießbrauchsrecht, ein persönliches Wohnrecht, ein Unterhaltsanspruch, eine erteilte Vollmacht in ihrem Innenverhältnis oder eine Amtsstellung. Wer solche Rechte in seiner Vermögensaufstellung als werthaltige Position führt, überschätzt den Nachlass.
Zweitens fallen bestimmte Versicherungsleistungen nicht in den Nachlass. Ist in einer Lebens- oder Unfallversicherung ein Bezugsrecht zugunsten einer namentlich benannten Person eingeräumt, erwirbt diese Person die Versicherungssumme unmittelbar aus dem Vertrag — und zwar am Nachlass vorbei. Die Summe steht damit weder den Erben zur Aufteilung zur Verfügung noch den Nachlassgläubigern als Haftungsmasse. Das kann gewollt sein, weil es Liquidität sichert und Zugriffe vermeidet. Es kann aber auch die gesamte Verteilungslogik eines Testaments unterlaufen, wenn der größte Vermögensposten unbemerkt an einer einzelnen Person hängt.
Entscheidend ist die Art des Bezugsrechts. Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer die begünstigte Person zu Lebzeiten jederzeit austauschen — ohne Testament, ohne Erben, oft mit einer einfachen Mitteilung an den Versicherer. Die Police bleibt sein Vertrag; die Begünstigung ist eine Widerrufsklausel, kein bereits festes Vermögen des Begünstigten. Erst mit dem Tod erstarkt das Recht. Genau deshalb eignet sich ein widerrufliches Bezugsrecht als Ergänzung zur Erbeinsetzung: Es steuert liquide Mittel an eine bestimmte Person, ohne den Nachlass zu belasten und ohne die Erben zu Miteigentümern dieser Summe zu machen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht bindet dagegen schon zu Lebzeiten; wer es einräumt, gibt die Freiheit auf, die Person noch zu wechseln. Wer ein Testament errichtet, sollte die Bezugsrechte deshalb immer gegenlesen: nicht nur den Namen, sondern auch, ob die Begünstigung noch widerruflich ist und ob sie zur geplanten Quote passt.
Drei Rollen darf man in der Police nicht vermischen. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag und kann — soweit das Bezugsrecht widerruflich ist — die Begünstigung ändern. Die versicherte Person ist die, auf deren Leben der Vertrag läuft; oft ist das dieselbe Person, muss es aber nicht sein. Der Bezugsberechtigte erhält die Leistung, wenn der Versicherungsfall eintritt. Ein einfaches Bild: Thomas ist Versicherungsnehmer und versicherte Person; Claudia steht als Bezugsberechtigte in der Police. Stirbt Thomas, zahlt der Versicherer an Claudia — nicht an die Erbengemeinschaft.
Für die Nachlassplanung reicht die grobe Unterscheidung: Eine Risikolebensversicherung zahlt nur bei Tod in der Vertragslaufzeit. Eine kapitalbildende Lebensversicherung bildet einen Rückkaufswert und kann im Erbfall eine Ablauf- oder Todesfallleistung auslösen. Produktvergleiche gehören zum Versicherer, nicht in dieses Buch.
Gehört die Summe zum Nachlass? Zivilrechtlich oft nein, wenn ein Bezugsrecht greift: Die Leistung fließt direkt an die benannte Person. Wirtschaftlich und für den Pflichtteil kann sie trotzdem zählen; steuerlich ist „außerhalb des Nachlasses“ nicht dasselbe wie „steuerfrei“. Die Zuwendung an den Bezugsberechtigten ist regelmäßig ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gemindert um den persönlichen Freibetrag. (ErbStG)
Vereinfachtes Rechenbeispiel, keine konkrete Familie: Nachlass 400.000 Euro, zwei Kinder testamentarisch je zur Hälfte. Zusätzlich eine Lebensversicherung über 200.000 Euro, bezugsberechtigt nur Kind A.
| Person | Nachlass | Versicherung | wirtschaftlich |
| Kind A | 200.000 € | 200.000 € | 400.000 € |
| Kind B | 200.000 € | 0 € | 200.000 € |
| Summe | 400.000 € | 200.000 € | 600.000 € |
Die Erbquote ist gleich. Die wirtschaftliche Verteilung ist es nicht. Herr Ludwig zeigt dieselbe Logik mit 408.000 Euro Nachlass und 120.000 Euro unwiderruflichem Bezugsrecht.
Prüfen Sie Altverträge, sobald sich die Familie ändert: Heirat, Scheidung, Wiederheirat, Geburt, Patchwork, Tod eines Bezugsberechtigten. Der vor Jahren eingetragene Name steuert den Geldfluss stärker als manches neue Testament.
In den Notfallkoffer gehören Versicherer, Vertragsnummer, versicherte Person, ein Prüfhinweis zum Bezugsrecht, Ansprechpartner und der Fundort der Unterlagen — nicht zwingend die Originalpolice.
Nicht jedes Vermögen, das Sie „vererben“ wollen, läuft über das Testament. Drei Wege liegen daneben und können die Quote im Testament unterlaufen — oder bewusst ergänzen.
Bezugsrecht. Die Lebensversicherung mit benannter Person fließt, wie oben gezeigt, oft am Nachlass vorbei. Widerruflich bleibt sie steuerbar; unwiderruflich bindet sie schon zu Lebzeiten. Zivilrechtlich außerhalb, wirtschaftlich und für Pflichtteil sowie Steuer oft trotzdem relevant.
Vertrag zugunsten Dritter. Ein Vertrag zwischen zwei Personen kann einem Dritten ein eigenes Recht auf die Leistung verschaffen (§§ 328, 331 BGB). Klassisch: ein Bankvertrag oder eine Versicherung, in dem bestimmt ist, dass beim Tod eine benannte Person das Guthaben oder die Summe erhält. Der Dritte erwirbt dann aus dem Vertrag, nicht als Erbe. Das Testament über denselben Betrag kommt zu spät, wenn das Vertragsrecht den Anspruch schon zugeordnet hat. Ob das Guthaben trotzdem in die Pflichtteilsrechnung gehört, hängt vom Einzelfall ab; „außerhalb des Nachlasses“ heißt nicht „unsichtbar für den Pflichtteil“.
Schenkung auf den Todesfall. Ein Schenkungsversprechen, das erst mit dem Tod erfüllt werden soll, ist erbrechtlich an die Form einer Verfügung von Todes wegen gebunden (§ 2301 BGB). Ohne diese Form bleibt es regelmäßig unwirksam — es sei denn, die Schenkung wurde bereits zu Lebzeiten vollzogen. Der praktische Unterschied zur lebzeitigen Schenkung ist der Zeitpunkt: Hier soll das Vermögen erst mit dem Tod übergehen, ohne dass der Beschenkte schon Eigentümer wird. Wer das formlos „verspricht“, hat oft weder eine wirksame Schenkung noch ein Testament.
Diese drei Wege gehören in dieselbe Vermögensübersicht wie Haus und Depot. Ein Testament, das sie ignoriert, verteilt nur den Rest. Ein Testament, das sie bewusst einsetzt, steuert Liquidität und Personen, ohne eine zweite Erbengemeinschaft zu erzeugen.
Was über Bezugsrecht, Vertrag zugunsten Dritter oder eine wirksame Zuwendung auf den Todesfall läuft, folgt dem Vertrag — nicht automatisch dem Testament. Die Übersicht muss beides enthalten.
Drittens richtet sich der Übergang von Gesellschaftsanteilen zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise der Satzung. Nachfolgeklauseln, Fortsetzungsklauseln oder Einziehungsregelungen können bestimmen, dass ein Anteil gar nicht auf die Erben übergeht, dass er nur auf bestimmte Personen übergehen darf oder dass die Erben lediglich eine Abfindung erhalten. Ein Testament, das den Gesellschaftsanteil einem Kind zuweist, geht ins Leere, wenn der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht. Bei Unternehmensanteilen, Auslandsvermögen und komplexen Kreditkonstruktionen ist fachkundige Beratung deshalb kein Luxus, sondern Voraussetzung für eine wirksame Gestaltung.
Eine weitere Ausnahme von der Gesamtrechtsnachfolge betrifft bestimmte landwirtschaftliche Betriebe. Wo die Höfeordnung gilt — vor allem in Teilen Norddeutschlands —, kann der Hof im Wege der Sondererbfolge auf eine Hofeserbin oder einen Hofeserben übergehen, statt in die Erbengemeinschaft zu fallen. Andere Länder haben eigene Anerben- oder Landguterbrechte. Das allgemeine Erbrecht des BGB bleibt daneben für den übrigen Nachlass maßgebend. Dieses Buch ersetzt keine hofrechtliche Beratung; wer einen Hof, ein Landgut oder eine vergleichbare Sondererbfolge hat, muss das einschlägige Landes- oder Höferecht prüfen, bevor ein Standardtestament den Betrieb zerschlägt.
Digitale Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse folgen dem allgemeinen Grundsatz: Auch sie gehen nach § 1922 BGB auf die Erben über. Das betrifft E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher, Social-Media-Konten, Abonnements, Online-Händlerkonten mit Guthaben, Domains — und Kryptowährungen. Rechtlich ist der Übergang meist unproblematisch; praktisch scheitert er häufig am fehlenden Zugang. Ein Bitcoin-Bestand ohne bekannten Schlüssel ist wirtschaftlich verloren, obwohl er juristisch längst den Erben gehört. Genau hier liegt einer der häufigsten Fehler der Nachlassplanung: Digitale Konten und Krypto werden übersehen, und parallel werden die Schulden unterschätzt, weil laufende Abos und Kleinkredite in keiner Übersicht auftauchen.
Eine vollständige Vermögens- und Schuldenübersicht ist deshalb keine Fleißaufgabe, sondern die Voraussetzung jeder sinnvollen Gestaltung. Sie zeigt den bereinigten Nachlasswert, macht sichtbar, welche Positionen überhaupt verfügbar sind, deckt Bezugsrechte und Satzungsklauseln auf und ermöglicht den Erben später die fristgerechte Aufstellung eines Inventars. Ohne sie wird ein Testament zur Verteilung von Annahmen.
Bewährt hat sich eine Aufstellung nach Kategorien: Konten und Depots, Immobilien, Beteiligungen, Versicherungen, digitale Werte und Zugänge, Schulden. Zu jeder Position gehören Institut oder Vertragspartner, Vertrags- oder Kontonummer, ungefährer Wert und der Ort der Unterlagen. Zugangsdaten gehören nicht ins Testament — dieses wird nach dem Erbfall verlesen und ist beim Nachlassgericht einsehbar —, sondern in ein separat verwahrtes, gesichertes Verzeichnis, dessen Fundort die Vertrauensperson kennt.
Fallbeispiel: Herr Ludwig, 68, verwitwet, zwei Kinder, setzt in seinem Testament beide Kinder zu gleichen Teilen ein. Seine Aufstellung ergibt: Eigentumswohnung 380.000 Euro, Girokonto und Tagesgeld 45.000 Euro, Depot 60.000 Euro, ein Kryptobestand von etwa 30.000 Euro auf einer Hardware-Wallet, eine Kapitallebensversicherung über 120.000 Euro. Dem stehen ein Restdarlehen auf die Wohnung von 90.000 Euro, ein Autokredit über 12.000 Euro und offene Handwerkerrechnungen von 5.000 Euro gegenüber.
| Position | Betrag |
| Immobilie | 380.000 € |
| Bankguthaben | 45.000 € |
| Depot | 60.000 € |
| Krypto | 30.000 € |
| Summe Aktiva | 515.000 € |
| Restdarlehen Wohnung | −90.000 € |
| Autokredit | −12.000 € |
| Handwerkerrechnungen | −5.000 € |
| Summe Passiva | −107.000 € |
| Bereinigter Nachlasswert | 408.000 € |
Die Lebensversicherung taucht in dieser Rechnung nicht auf: Bezugsberechtigt ist unwiderruflich die ältere Tochter, benannt vor zwölf Jahren. Die 120.000 Euro fließen ihr direkt zu und bleiben außerhalb des Nachlasses. Wirtschaftlich erhält sie damit 324.000 Euro, der Sohn 204.000 Euro — bei formal gleicher Erbquote. Herr Ludwig hatte diese Ungleichheit nicht beabsichtigt; sie fiel erst beim Erstellen der Übersicht auf. Er passt daraufhin das Bezugsrecht an. Zugleich hinterlegt er den Wiederherstellungssatz seiner Wallet in einem versiegelten Umschlag im Bankschließfach und vermerkt dies im Vermögensverzeichnis. Ob er den Ausgleich testamentarisch oder durch eine Schenkung zu Lebzeiten herstellt, ist die Frage des folgenden Kapitels.
Dieselbe Übung für die Hoffmanns: Haus 480.000 minus Darlehen 80.000, Depot 70.000, Giro 30.000 — bereinigt 500.000 Euro. Fehlt in dieser Liste eine Police mit Bezugsrecht auf Lea, ist die wirtschaftliche Verteilung schon verschoben, bevor das Testament spricht. Fehlt Elises Wallet, ist ein Teil des Nachlasses vorhanden und trotzdem verloren.
| Position | Betrag |
| Haus | 480.000 € |
| abzüglich Darlehen | −80.000 € |
| Depot | 70.000 € |
| Giro | 30.000 € |
| Bereinigter Nachlasswert | 500.000 € |
Jetzt prüfen: Haben Sie Aktiva, Passiva, Bezugsrechte und digitale Zugänge auf einem Blatt — oder nur das, was Ihnen zuerst einfällt?
Zum Nachlass gehören Aktiva und Passiva: Immobilien, Konten, Depots, Beteiligungen, Hausrat, digitale Zugänge — und Schulden, Steuern, Bestattungskosten. Was mit Bezugsrecht außerhalb des Nachlasses fließt, etwa eine Lebensversicherung, gehört in die Vermögensübersicht, aber nicht automatisch in die Erbquote.
Steht auf jeder Immobilie, jedem Depot und jeder Police, wer Eigentümer oder Bezugsberechtigter ist? Ein „unser Haus“ ohne Grundbuchklärung führt später zu falschen Quoten.
Der Nachlassbegriff wird in der Praxis oft zu eng gezogen — Bezugsrechte, Schulden und digitale Werte gehören in dieselbe Liste. Die Kosten der standesgemäßen Bestattung tragen die Erben (§ 1968 BGB) (BGB); das ist keine Steuerpauschale. Testament und Gesellschaftsvertrag müssen zusammenpassen, sonst blockiert ein Widerspruch die Nachfolge.
Keine individuelle Rechtsberatung. – BNSEUV_2026-09-02_14:08